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  • · Fachbeitrag · Internationaler Lizenzverkehr

    Verspätete Erteilung der Freistellungsbescheinigung - Was ist zu tun?

    von RA Dipl.-Finw. (FH) Jörg-R. Heim, LL.M., Hameln, StB Jens Henke, LL.M., Berlin

    | Im internationalen Lizenzverkehr ist es zwischen den Vertragspartnern häufig üblich, eine Netto-Entgeltvereinbarung abzuschließen. Dabei ist es für den deutschen Lizenznehmer wichtig, eine Freistellungsbescheinigung rechtzeitig zu beantragen, um im Zeitpunkt der Entgeltzahlung einen Steuerabzug und damit eine definitive Belastung zu vermeiden. Doch was ist zu tun, wenn die Freistellungsbescheinigung zwar rechtzeitig beantragt wurde, über den Antrag aber nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen drei Monate entschieden wurde? |

    1. Hintergrund

    Die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für inländische Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht (§ 49 EStG) wird in Deutschland für bestimmte Einkünfte im Wege des Steuerabzugs beim Schuldner der Vergütung erhoben, um auch für beschränkt Steuerpflichtige den Steueranspruch des deutschen Fiskus zu sichern. § 50a EStG sieht insbesondere für beschränkt steuerpflichtige Künstler und Sportler sowie bei der Überlassung von Rechten einen Steuerabzug vor, der besonderen materiellen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen unterliegt.

     

    Ist in einem DBA mit einem Staat, in dem der beschränkt Steuerpflichtige ansässig ist, festgelegt, dass die abzugspflichtigen Einkünfte nicht oder nur nach einem vom EStG abweichenden niedrigeren Steuersatz besteuert werden können, so erfolgt die Entlastung vom deutschen Steuerabzug entweder durch das Erstattungs- oder Freistellungsverfahren. Vor Zahlung der Vergütung darf der Schuldner den Steuerabzug nur unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundeszentralamt für Steuern eine entsprechende Freistellungsbescheinigung erteilt hat (§ 50d Abs. 2 EStG). Sofern keine steuerliche Freistellung erfolgt, hat die Netto-Entgeltvereinbarung zunächst negative Liquiditätsauswirkungen für die Lizenznehmerin. Daher ist die rechtzeitige Beantragung einer Freistellungsbescheinigug entscheidend. Folgendes ist dabei zu beachten:

      

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