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    Zur Besteuerung von Influencern in Inbound-Sachverhalten

    von Dino Höppner, M.Sc., Europa-Universität Viadrina, Frankfurt (Oder)

    | Das BMF plant einen Leitfaden zur Besteuerung von Social-Media-Akteuren, der Influencer und Blogger gezielt über ihre Steuerpflichten aufklären soll (vgl. BT-Drs. 19/21307, 3). Dies und die zunehmende Tendenz von Unternehmen, insbesondere Influencer in ihren Marketing-Mix zu integrieren, gibt Anlass, die grenzüberschreitenden Besteuerungsfolgen bei Influencern näher zu betrachten. |

    1. Einschlägige Einkunftsart

    Grundsätzlich können Influencer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 S. 1 EStG erfüllt sind. Dies erfordert eine selbstständige und nachhaltige Tätigkeit. Ferner müssen Gewinnerzielungsabsicht und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegen. Allerdings dürfen die erzielten Einkünfte weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) noch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) darstellen. Ferner darf die Tätigkeit keine reine Vermögensverwaltung umfassen (R 15.7 Abs. 1 EStR). Für die Qualifikation der Einkünfte von Influencern ist allenfalls noch fraglich, ob Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG infolge einer künstlerischen Tätigkeit vorliegen können.

     

    In Fällen von Werbung hat der BFH das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit nicht bereits aufgrund der Verwendung dieser Tätigkeit für gewerbliche Zwecke der Werbung verneint. So können Einnahmen eines Schauspielers, die für den Dreh eines Werbespots gezahlt werden, Einkünfte aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit sein, wenn die Tätigkeit als eigenschöpferische Leistung zu werten ist. Muss sich der Steuerpflichtige jedoch an einzelne Vorgaben und Weisungen des Auftraggebers halten und bleibt infolgedessen kein oder ein ungenügender Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung, liegt keine künstlerische Tätigkeit vor (vgl. BFH 11.7.91, IV R 102/90, BStBl II 92, 413). Demzufolge ist es nicht ausgeschlossen, dass die Tätigkeit eines Influencers zu Einkünften i. S. d § 18 EStG führt. Ob eine eigenschöpferische Leistung vorliegt, ist dann im Einzelfall zu entscheiden (instruktiv Brunckhorst/Sterzinger, DStR 18, 1689).

          

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