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  • · Fachbeitrag · Informationsaustausch

    „Noch größere Auskunftsklausel“ im DBA zwischen Deutschland und Österreich

    von RA Dr. Rolf Eicke, Freiburg

    | Am 1.3.12 ist eine Modifikation des Art. 26 im DBA Österreich Deutschland in Kraft getreten und auf Steuerjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.11 beginnen. Dies geht mit Änderungen im Protokoll unter Nr. 13a einher. Mit wenigen Einschränkungen entsprach Art. 26 DBA zwar schon bislang wortwörtlich Art. 26 des OECD-Musterabkommens im Sinne der sog. großen Auskunftsklausel. Doch nunmehr entfällt vor Offenlegung oder Weiterübermittlung der Informationen die Pflicht, die Zustimmung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates einzuholen. |

    1. Neufassung des Art 26 DBA-Österreich

    Im Verhältnis zu Österreich war bereits auf Grundlage des DBA vom 24.8.00 (BStBl II 02, 584) in Art. 26 DBA-Österreich eine sog. große Amtshilfeklausel vereinbart, die in dieser Form seit dem 1.1.03 anzuwenden war. Danach ist der Austausch von Informationen nicht nur auf Fragen beschränkt, die zur Durchführung des DBA erforderlich sind, sondern er umfasst auch solche, die das originär innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten betreffen.

     

    Abweichend vom OECD-Musterabkommen 2000 erforderte bislang die Offenlegung von Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung allerdings, dass die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats keine Einwendungen dagegen erhebt. Damit sollte die enge Kooperation der nationalen Steuerverwaltungen an den Schutz des Steuerpflichtigen vor Datenmissbrauch gebunden werden. Auch die Weiterübermittlung an andere Stellen war nur nach vorheriger Zustimmung möglich. Diese Einschränkung ist weggefallen. Einer Zustimmung bedarf es nur noch, wenn die Informationen für andere Zwecke verwendet werden sollen.

     

    Achtung | Ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde des übermittelnden Staates ist eine Verwendung für andere Zwecke nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer dringenden Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit einer Person oder für bedeutende Vermögenswerte erforderlich ist und Gefahr im Verzug besteht. In diesem Fall ist die zuständige Behörde des übermittelnden Staates unverzüglich um nachträgliche Genehmigung der Zweckänderung zu ersuchen. Wird die Genehmigung verweigert, ist die weitere Verwendung der Informationen für andere Zwecke unzulässig. Ein durch die Verwendung der Informationen entstandener Schaden ist dann zu ersetzen. Dieser Komplex ist vollends neu und man darf auf seine praktische Umsetzung gespannt sein.

     

    Nicht nur die Zustimmungsbedürftigkeit, sondern auch die Verweigerungsgründe für eine Zustimmung bei bestehender Zustimmungsbedürftigkeit werden eingeengt. In einem neuen Abs. 4 wird einem Vertragsstaat verboten, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil er kein inländisches Interesse an solchen Informationen habe. Und ausweislich des neuen Abs. 5 kann ein Vertragsstaat seine Ablehnung der Zustimmung nicht mehr darauf stützen, dass die begehrten Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.

    2. Änderungen im Protokoll zum Abkommen

    Vielsagend und aufschlussreich sind auch die Protokolländerungen. So besteht Einvernehmen, dass die in Art. 26 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung durch Ermittlungen „ins Blaue“ dienen („fishing expeditions“). Gleichwohl ist es möglich, Informationen automatisch oder spontan auszutauschen, auch wenn dies nicht mit einem Anspruch durchgesetzt werden kann.

     

    Ferner dürfen die Auskünfte zur weiteren Beurteilung auch für Zeiträume herangezogen werden, auf die die erteilten Auskünfte nicht bezogen waren.

     

    Vor der Informationsübermittlung muss der ersuchende Staat die voraussichtliche Erheblichkeit der Auskünfte darlegen und mit seinem Auskunftsersuchen dem anderen Vertragsstaat die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:

     

    • die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt,

     

    • die Art der erbetenen Auskünfte und die Form, in der die Auskünfte dem ersuchenden Staat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind,

     

    • den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird,

     

    • die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden,

     

    • den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden,

     

    • eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm im eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

     

    FAZIT | Sämtliche Neuregelungen erweitern den Informationsaustausch und drängen den Datenschutz zurück. Das Verbot von „Fishing Expeditions“ dürfte zudem nur ein politisches Lippenbekenntnis sein, da die Begrifflichkeit völlig konturenlos ist und die Einrede nicht justiziabel sein dürfte.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 6 | ID 36632060

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