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    Betriebsstätten deutscher Unternehmen in Indien – Risiken und Praxisempfehlungen

    Bild: © Zander - stock.adobe.com

    von RA Tillmann Ruppert, Partner bei Rödl Team Indien

    Indien ist für deutsche Unternehmen ein attraktiver Absatzmarkt und gleichzeitig – zumindest gefühlt – steuerlich riskant. Während das Land über die Jahre sein Steuerrecht reformiert und 2025 zuletzt eine umfassende redaktionelle Neuordnung des Ertragsteuerrechts vorgenommen hat, führen Geschäfte mit Indien frühzeitig zu einer Besteuerung vor Ort und treffen auf hohe formale Anforderungen. Der Beitrag ordnet die unternehmerische Praxis steuerrechtlich ein: Zunächst wird die Besteuerung grenzüberschreitender Dienstleistungen unterhalb der Schwelle einer Betriebsstätte dargestellt. Anschließend werden die Voraussetzungen für die Begründung einer Betriebsstätte sowie deren praktische steuerliche Abwicklung erläutert.

    1. Besteuerung technischer Dienstleistungen

    Ausgangspunkt der Besteuerung grenzüberschreitender Dienstleistungen ist das nationale indische Steuerrecht in Form des neuen indischen Einkommensteuergesetzes von 2025 (Income Tax Act, ITA). Nach Sect. 5 (2) ITA unterliegen Einkünfte ausländischer Unternehmen der indischen Besteuerung, wenn sie

    • a) in Indien empfangen werden (oder als dort empfangen gelten) oder
    • b) in Indien entstehen (oder als dort entstanden gelten).
    •  

    Vergütungen für technische Dienstleistungen, die aus Indien an nichtansässige Steuerpflichtige (Non-Residents) gezahlt werden, gelten nach Sect. 5 (2) ITA i. V. m. Sect. 9 (7)(a)(b) ITA als in Indien entstanden (deemed to arise) und sind damit grundsätzlich in Indien steuerpflichtig. Nach Sect. 207(2) ITA beträgt der Steuersatz derzeit 20 % des Zahlbetrags zuzüglich Surcharge und Education Cess, maximal insgesamt 21,84 %.

     

    Art. 12 Abs. 2 DBA-Indien räumt Indien ein Besteuerungsrecht i. H. v. 10 % des Bruttobetrags für Vergütungen für technische Dienstleistungen ein. Der nationale Steuersatz von ca. 20 % wird also auf 10,0 % gedeckelt. Indien akzeptiert dies. Nach Sect. 159(4) ITA haben Bestimmungen eines DBA Vorrang, soweit sie für den Steuerpflichtigen günstiger sind.

     

    Eine eventuell anfallende Umsatzsteuer (Goods and Services Tax, GST) gehört nach herrschender Auffassung nicht zur Bemessungsgrundlage. Ein Abzug betrieblicher Aufwendungen ist nicht zulässig.

     

    Zur Entrichtung der Steuer ist der indische Zahlungsschuldner verpflichtet. Die Quellensteuer ist nach Sect. 393(1)(c) ITA zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte einzubehalten und abzuführen:

     

    • Bei tatsächlicher Zahlung
    • Bei buchhalterischer Erfassung der Vergütung als Verbindlichkeit

     

    Die Pflicht zum Einbehalt der Quellensteuer wird bereits durch die Bildung einer Rückstellung ausgelöst. Steuerpflichtiger bleibt jedoch der Empfänger der Vergütung. Für ihn hat die einbehaltene Quellensteuer grundsätzlich abgeltende Wirkung. Nach Sect. 4 und 5 ITA entsteht die Steuer entweder mit dem Zufluss der Vergütung (Receipt Basis) oder bereits mit Entstehung des Vergütungsanspruchs (Accrual Basis), je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Der Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 der meisten DBA stellt auf die tatsächlich gezahlte Vergütung ab. Daher ist inzwischen anerkannt, dass sich der Steuerpflichtige auf den Zuflusszeitpunkt berufen kann (vgl. ITAT Mumbai, DIT vs. Siemens Aktiengesellschaft, 2009, 310 ITR 320, st. Rspr.).

     

    Der Begriff der technischen Dienstleistungen ist weit gefasst. Er umfasst nach Art. 12 Abs. 4 DBA‑Indien sowie nach Sect. 9(7)(b) ITA übereinstimmend Vergütungen für Dienstleistungen auf den Gebieten der Geschäftsleitung, der Technik oder der Beratung. Der Ort der Leistungserbringung ist hierbei unerheblich; auch vollständig in Deutschland erbrachte Leistungen, wie etwa Schulungen, können erfasst sein. Einschränkungen ergeben sich im Wesentlichen nur aus der indischen Rechtsprechung. Eine vertiefte Prüfung ist insbesondere angezeigt bei:

     

    • Leistungen, die weitgehend automatisiert und ohne nennenswertes menschliches Zutun erbracht werden
    • Reparatur‑ oder Wartungsleistungen mit hohem Materialanteil
    • Vergütungen, die mit der Lieferung von Waren untrennbar verbunden sind

     

    Letzteres betrifft vor allem Planungs‑ und Entwicklungsleistungen für kundenspezifische Einzelanfertigungen, sofern die Leistungen keinen eigenständigen wirtschaftlichen Nutzen haben, sondern ausschließlich der späteren Warenlieferung dienen. Montageleistungen fallen regelmäßig nicht unter diese Ausnahme. Sämtliche Abgrenzungen beruhen auf Einzelfallentscheidungen ohne allgemeine Bindungswirkung und sollten steuerplanerisch nur zurückhaltend und nach sorgfältiger Prüfung herangezogen werden.

     

    Voraussetzung für die Besteuerung i. R. d. Art. 12 DBA-Indien ist, dass die Vergütung aus Indien gezahlt wird. Dies ist nach Art. 12 Abs. 6 DBA-Indien auch der Fall, wenn die gezahlte Vergütung einer in Indien belegenen Betriebsstätte als Aufwand zuzurechnen ist. Insoweit entspricht das DBA-Indien dem OECD‑MA.

     

    Typische Themen, die für deutsche Unternehmen bei einer Besteuerung ihrer Vergütungen für technische Dienstleistungen auf Bruttobasis aufkommen, sind:

     

    • Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung in Indien mit vorgelagerter Steuerregistrierung (Permanent Account Number/PAN)
    • Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit in Deutschland über eine Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Finanzverwaltung und eine online zu erstellende Form 41 (bislang Form 10F)

     

    Beachten Sie — Für deutsche Personengesellschaften ist aufgrund ihrer fehlenden Steuersubjekteigenschaft die Ausstellung einer Ansässigkeitsbescheinigung regelmäßig erschwert. Die indische Finanzverwaltung nimmt gleichzeitig keine Transparenzbetrachtung vor. Sie stellt allein auf die Personengesellschaft ab und gewährt den Anteilseignern keinen eigenständigen Abkommensschutz.

     

    Beispiel

    Der deutsche Unternehmer Paul erbringt isoliert von etwaigen Warenlieferungen Schweißerarbeiten auf einer indischen Baustelle. Das Engagement dauert vier Wochen. Danach kehrt Paul wieder nach Deutschland zurück. Die Tätigkeit wird in Indien regelmäßig als technische Dienstleistung angesehen und unterliegt nach indischem Recht der Quellenbesteuerung. Der Steuersatz beträgt unter Anwendung des DBA 10 % der Vergütung. Paul wird zur steuerlichen Abwicklung des Projekts eine PAN beantragen, sie dem Kunden auf seinen Rechnungen mitteilen und nach Ende des indischen Finanzjahres eine – recht einfache – Steuererklärung über diese Einkünfte abgeben.

     

    PRAXISTIPP — Besteht in Indien keine Betriebsstätte, sollte die indische Quellensteuer als zusätzlicher Kostenfaktor eingeplant werden. Eine Anrechnung in Deutschland ist nur begrenzt möglich, nämlich auf die deutsche Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, die auf die entsprechenden Einkünfte aus Indien entfällt. Alternativ kommt ein Betriebsausgabenabzug in Betracht. Noch offen ist, ob künftig auch eine Anrechnung auf die deutsche Gewerbesteuer möglich sein wird. Eine Entscheidung des BFH hierzu wird in den nächsten ein bis zwei Jahren erwartet.

     

    2. Betriebsstätteneinkünfte

    Betriebsstätten entstehen in Indien häufig früher, als es aus deutscher Sicht zu erwarten wäre. Grund hierfür sind die am UN-MA orientierten Regelungen des DBA-Indien, die dem Tätigkeitsstaat Indien weitergehende Besteuerungsrechte einräumen als das OECD-MA, sowie deren vergleichsweise weite Auslegung durch die indischen Finanzbehörden und Gerichte. Nach nationalem indischem Recht gelten Einkünfte aus einer Geschäftsverbindung (Business Connection) als in Indien entstanden (Sect. 5(2) i. V. m. Sect. 9(2)(c), (9)(a)(i)ITA). Der Begriff ist weit gefasst und erfasst grundsätzlich jede Geschäftstätigkeit, die ganz oder teilweise in Indien ausgeübt wird.

     

    Den weiten Begriff der Geschäftsverbindung (Business Connection) hat der Supreme Court bereits früh eingeschränkt. Danach setzt eine Geschäftsverbindung eine gewisse Kontinuität der Beziehung zwischen dem ausländischen Unternehmen und der Geschäftstätigkeit in Indien voraus. Einzelne oder isolierte Transaktionen reichen hierfür regelmäßig nicht aus. Vielmehr muss eine tatsächliche und dauerhafte wirtschaftliche Beziehung bestehen, aus der dem ausländischen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar Einkünfte zufließen (Supreme Court, CIT ./. R. D. Aggarwal and Co., 1965, 56 ITR 20).

     

    Der nationale Betriebsstättenbegriff ist weit gefasst und enthält nur wenige Abgrenzungskriterien. Die erforderliche Eingrenzung erfolgt daher regelmäßig erst durch die anwendbaren DBA, die nach Sect. 159(4) ITA Vorrang haben.

     

    PRAXISTIPP — Bei der DBA-Auslegung wird auch in Indien der Kommentar zum OECD-MA (OECD-MK) herangezogen. Obwohl Indien kein OECD-Mitglied ist und der Kommentar keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet, kommt ihm unterstützende („persuasive“) Bedeutung zu. Der indische Supreme Court stellte 2021 klar, dass er bei der DBA-Auslegung zu berücksichtigen ist, sofern keine Entscheidung des Supreme Court selbst entgegensteht oder eine gefestigte Rechtsprechung der High Courts existiert (Supreme Court, Engineering Analysis vs. CIT, 2021, 432 ITR 471). Diese Rechtsprechung ist wegweisend und verdeutlicht, dass Indien keinen Treaty Override anwendet. Zu beachten ist aber, dass Indien zum OECD-MK zahlreiche Vorbehalte erklärt hat.

     

    2.1 Feste Geschäftseinrichtung

    Art. 5 Abs. 1 DBA-Indien beschreibt den Grundtatbestand einer Betriebsstätte als eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäfte eines Unternehmens ganz oder teilweise betrieben werden. Abweichungen zum Text des OECD-MA bestehen nicht. Art. 5 Abs. 2 DBA-Indien enthält eine nicht erschöpfende Auflistung von Beispielen, von denen jedes einzelne zunächst als Betriebsstätte anzusehen ist. Mit Ausnahme der Montagebetriebsstätte, begründen sie jedoch nur dann eine Betriebsstätte, wenn sie die Anforderungen des Art. 5 (1) DBA-Indien erfüllen.

     

    Für eine feste Geschäftseinrichtung sind neben der Verfügungsmacht auch eine gewisse zeitliche Permanenz erforderlich. Wie weit diese Voraussetzungen in Indien ausgelegt werden, zeigt die Entscheidung des Supreme Court im Fall Formel 1 aus dem Jahr 2017: Das Gericht stellte fest, dass der britischen Formel-1- Gesellschaft aufgrund umfassender tatsächlicher und organisatorischer Kontrolle faktisch eine indische Rennstrecke zur Verfügung stand. Die Rolle des indischen Eigentümers reduzierte sich auf die eines Dienstleisters (Supreme Court, Formula One vs. CIT, 2017, 394 ITR 80). Dies reichte zur Annahme der Verfügungsmacht über die Rennstrecke. Hinsichtlich der zeitlichen Permanenz führte das Gericht aus, dass deren Anforderungen von der Art der vor Ort ausgeübten Tätigkeit abhängt. Bei einem kurzen Ereignis wie einem Renn-Event könne bereits eine kurze Präsenz genügen, da die Tätigkeit ihrer Natur nach ohnehin nur kurzfristig angelegt ist. Eine Wiederholungsabsicht blieb unerwähnt. Diese Argumentation erscheint zirkulär: Die erforderliche Dauer der Präsenz wird aus der Natur der Tätigkeit abgeleitet, während die steuerliche Qualifikation gerade an diese Präsenz anknüpft. Zudem konkretisiert die Entscheidung die „Natur“ der Tätigkeit nicht. Die daraus resultierende Unschärfe hat zu erhöhter Rechtsunsicherheit und problematischen Einzelfallentscheidungen geführt.

     

    Der Supreme Court hat sein weites Verständnis der Verfügungsmacht im Fall Hyatt International Southwest im Jahr 2025 weiter bestätigt. Danach kann bereits eine kontinuierliche und substanzielle Kontrolle über den operativen Geschäftsbetrieb in Indien eine feste Betriebsstätte begründen. Im Streitfall nahm die in den VAE ansässige Gesellschaft über langfristige Strategic Oversight Services Agreements (SOSA) maßgeblichen Einfluss auf Personalpolitik, Finanzkontrolle und Markenstandards der indischen Hotelgesellschaften. Der regelmäßige Einsatz eigener Mitarbeiter in Indien und die Nutzung der Hotelräume für zentrale Unternehmensfunktionen genügten dem Supreme Court, um eine faktische Verfügungsmacht anzunehmen (Supreme Court, Hyatt International Southwest Asia Ltd. vs. ADIT, 2025, 176 taxmann.com 783).

     

    MERKE — Die Entscheidung Hyatt erweitert das Betriebsstättenrisiko für ausländische Unternehmen, die erheblichen Einfluss auf operative Abläufe in Indien ausüben. Ob bereits die Vorgabe von Produktionsplänen, Qualitätsstandards oder Beschaffungsquellen ausreicht, ist derzeit offen. Das Risiko steigt jedoch deutlich, wenn Einsatz, Arbeitsabläufe oder Tätigkeiten indischer Mitarbeiter aus dem Ausland gesteuert, freigegeben oder überwacht werden.

     

    Betriebsstätten i. S. d. Art. 5 Abs. 1 DBA-Indien sind häufig das Ergebnis unzureichender Steuerplanung und kaum beherrschbar. Besonders problematisch ist die indische Quellenbesteuerung. Nach Sect. 393 ITA müssen indische Unternehmen auf Zahlungen an ausländische Unternehmen Quellensteuer einbehalten, soweit diese einer indischen Betriebsstätte zuzurechnen sind. Der Steuerabzug erfolgt grundsätzlich vom Bruttobetrag und kann eine Belastung von bis zu 38 % auslösen. Erfasst werden dabei nicht nur Dienstleistungen, sondern unter Umständen auch Warenlieferungen. Eine Begrenzung des Quellensteuerabzugs auf den voraussichtlichen Betriebsstättengewinn ist zwar möglich, erfordert jedoch ein gesondertes und in der Praxis oft aufwendiges Antragsverfahren.

     

    2.2 Vertreterbetriebsstätte

    Eine Vertreterbetriebsstätte kann in Indien auch durch die Tätigkeit eines abhängigen Vertreters entstehen (Art. 5 Abs. 5 DBA D-IND). Anders als nach dem OECD-MA in der Fassung vor 2017 genügt hierfür nicht nur ein Vertreter mit Abschlussvollmacht (Art. 5 Abs. 5 Buchst. a) DBA-Indien) oder Auslieferungslager (Art. 5 Abs. 5 Buchst. b) DBA-Indien). Ausreichend ist bereits ein abhängiger Vertreter, der regelmäßig Aufträge für das deutsche Unternehmen oder verbundene Unternehmen einholt, auch wenn er selbst keine Verträge abschließen darf (Art. 5 Abs. 5 Buchst. c) DBA-Indien). Damit ist der Begriff der Vertreterbetriebsstätte weit gefasst. Nach der indischen Rechtsprechung muss der Vertreter allerdings tatsächlich an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt haben.

     

    Eine Vertreterbetriebsstätte lässt sich in Indien oft nur schwer durch vertragliche Gestaltungen vermeiden. Nach indischer Auffassung gilt ein Vertreter bereits dann als abhängig, wenn er ausschließlich oder nahezu ausschließlich für ein ausländisches Unternehmen tätig ist – auch ohne gesellschaftsrechtliche Verbindung. Dem Kriterium der wirtschaftlichen Exklusivität kommt damit besondere Bedeutung zu. Andere Merkmale der wirtschaftlichen Unabhängigkeit, etwa ein eigenes Unternehmerrisiko, treten demgegenüber in den Hintergrund.

     

    Die steuerlichen Folgen einer Vertreterbetriebsstätte sind häufig begrenzt. Nach ständiger indischer Rechtsprechung ist der Betriebsstätte regelmäßig kein zusätzlicher Gewinn zuzurechnen, wenn die Vergütung des Vertreters fremdüblich bemessen ist. In diesem Fall gleichen sich fremdüblicher Ertrag und tatsächlicher Aufwand aus. In der Praxis liegt die Herausforderung weniger in der Gewinnzurechnung als im Nachweis der Fremdüblichkeit. Dieser gelingt oft leichter, wenn der Vertreter ein Gruppenunternehmen ist und ohnehin eine Verrechnungspreisdokumentation vorliegt.

     

    2.3 Montagebetriebsstätte

    Eine Bau- oder Montagebetriebsstätte entsteht nach dem DBA-Indien bereits, wenn ein Projekt länger als sechs Monate dauert (Art. 5 Abs. 2 Buchst. i) DBA D-Indien). Damit greift die Regelung früher als nach dem OECD-MA. Der Begriff der Montage (Installation) umfasst neben dem Zusammenbau auch die Inbetriebnahme von Anlagen. Hierzu zählen insbesondere Vorbereitungsarbeiten vor Ort, die Installation, Programmierung, Probeläufe und die Endabnahme. Auch verantwortliche Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten können eine Betriebsstätte begründen, selbst wenn die eigentlichen Montagearbeiten nicht selbst ausgeführt werden. Nicht ausreichend ist wohl eine lediglich beratende Überwachung. Eine klare Rechtsprechung hierzu fehlt allerdings.

     

    Bei der Frage, ob eine Montagebetriebsstätte entsteht, orientiert sich Indien weitgehend am OECD-MK. Maßgeblich für die Sechs-Monats-Frist ist die Dauer des Gesamtprojekts, nicht die Einsatzzeit einzelner Mitarbeiter. Auch Tätigkeiten von Subunternehmern in Indien sind bei der Fristberechnung zu berücksichtigen. Ein Projekt gilt erst als abgeschlossen, wenn sämtliche Arbeiten vor Ort beendet sind. Für den Nachweis sind in der Praxis insbesondere Abnahmezertifikate sowie Ein- und Ausreisestempel der eingesetzten Mitarbeiter von Bedeutung. Bei Projektunterbrechungen legt die indische Finanzverwaltung bislang strenge Maßstäbe an.

     

    Werden Leistungen in mehreren Abschnitten erbracht, können diese für die Sechs-Monats-Frist als einheitliches Gesamtprojekt betrachtet werden. Voraussetzung ist, dass ein wirtschaftlicher und geografischer Zusammenhang besteht. Dies kann auch bei mehreren gesondert beauftragten Arbeiten innerhalb derselben Anlage der Fall sein. Darüber hinaus vertritt Indien die Auffassung, dass unter Umständen auch mehrere kurzzeitige Projekte zusammenzurechnen sind (Position zu Art. 5 OECD MK, Tz. 20). Für das DBA-Indien wurde diese Auffassung bislang jedoch nicht durch die Rechtsprechung bestätigt.

     

    2.4 Gewinnermittlung im Besonderen bei Montagebetriebsstätten

    Der Betriebsstättengewinn ist gemäß Art. 7 Abs. 2 DBA-Indien nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs zu ermitteln. Maßgeblich ist hierbei eine Funktions- und Risikoanalyse, welche die der Betriebsstätte tatsächlich zuzurechnenden wirtschaftlichen Aktivitäten abbildet. Diese Grundsätze gelten auch für Montagebetriebsstätten. Deren Gewinn ist fremdüblich zu ermitteln. Anders als Deutschland wendet Indien bei der Gewinnabgrenzung jedoch nicht den Authorized OECD Approach (AOA) an. Insbesondere werden keine fiktiven Innentransaktionen zwischen Betriebsstätte und Stammhaus berücksichtigt.

     

    Beachten Sie — Nach § 1 Abs. 5 S. 8 AStG setzt die abkommensrechtliche Freistellung von Betriebsstättengewinnen voraus, dass diese im Betriebsstättenstaat tatsächlich einer der deutschen Besteuerung vergleichbaren Besteuerung unterliegen. Der Steuerpflichtige hat dies nachzuweisen, etwa durch geeignete Unterlagen wie Steuererklärungen. Kann eine entsprechende ausländische Besteuerung nicht belegt werden, ist für Zwecke der deutschen Besteuerung eine eigenständige Gewinnermittlung der Betriebsstätte nach den Grundsätzen des AOA vorzunehmen.

     

    Wird die Montage im Rahmen einer Gesamtlieferung erbracht, handelt es sich regelmäßig um eine Routinefunktion. In Indien zu versteuern, ist daher grundsätzlich ein fremdüblicher Aufschlag auf die Montagekosten. Der sich aus dem Montagepreis nach Abzug der tatsächlichen Montagekosten ergebende Gewinn kann unter oder über dem fremdüblichen Gewinn liegen. Gesichert ist, dass der Betriebsstättengewinn den fremdüblichen Gewinn nicht unterschreiten darf. Gegebenenfalls ist daher eine entsprechende Gewinnerhöhung in der Steuererklärung vorzunehmen (suo moto profit addition). Schwieriger sind Fälle, in denen der tatsächliche Gewinn den fremdüblichen Gewinn deutlich übersteigt. Hier kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen.

     

    Praxisrelevant und häufig streitanfällig ist die Behandlung von Subunternehmerkosten (z. B. wenn für Elektroinstallationen, Programmierung oder Inbetriebnahmearbeiten im Rahmen einer Anlagenmontage ein indischer Subunternehmer beauftragt wird, der 500 TEUR in Rechnung stellt). Nach indischer Auffassung gehören diese Kosten zur Bemessungsgrundlage des Gewinnaufschlags und erhöhen damit den Betriebsstättengewinn (500 TEUR Subunternehmerkosten führen bei einem fremdüblichen Gewinnaufschlag von 10 % zu einem zusätzlichen Betriebsstättengewinn von 50 TEUR). Die deutsche Finanzverwaltung ordnet den Gewinnanteil aus dem Einsatz von Subunternehmern dagegen häufig dem Stammhaus zu und stellt ihn nur zurückhaltend von der Besteuerung frei. Entscheidend ist, ob die Betriebsstätte vor Ort die Subunternehmer tatsächlich steuert und überwacht oder ob diese Funktionen beim Stammhaus verbleiben. Bei umfangreichen Subunternehmerleistungen können sich daraus erhebliche steuerliche Auswirkungen ergeben.

     

    Nicht zum Betriebsstättengewinn gehört nach zutreffender Auffassung der Gewinn aus der Lieferung der zu montierenden Anlage (z. B. aus der Lieferung einer Produktionsanlage nach Indien; die spätere Montage führt grds. nicht dazu, dass auch der Liefergewinn der Montagebetriebsstätte zugerechnet wird). Die indische Finanzverwaltung versucht jedoch immer wieder, auch diese Liefergewinne in Indien zu besteuern. Im Fall Voith Paper GmbH (Österreich) entschied das ITAT Delhi, dass Einkünfte aus der Offshore‑Lieferung von Maschinen in Indien steuerbar sein können, wenn Liefer‑ und Serviceverträge wirtschaftlich untrennbar sind und das Personal vor Ort eine wesentliche Rolle bei Engineering, Montage, Inbetriebnahme oder der Herbeiführung des lieferfähigen Zustands der Anlage spielt (ITAT Delhi, Voith Paper GmbH vs. Dy. Director of Income‑tax, 2020, 80 ITR 589). Zentrales Argument des ITAT war, dass die Montage den „letzten Teil“ der Warenlieferung darstelle, sodass Liefer- und Montageleistungen als einheitlicher Vorgang zu würdigen seien. Diese Argumentation überzeugt zwar nicht, verdeutlicht aber das Risiko für ausländische Unternehmen.

     

    PRAXISTIPP — Für deutsche Unternehmen bietet das Protokoll zum DBA-Indien allerdings Schutz, da es Gewinne aus Warenlieferungen bei Montagebetriebsstätten ausdrücklich von der indischen Besteuerung ausnimmt. Zur Risikominimierung sollten zudem INCOTERMS, Eigentums- und Gefahrübergang sowie Zahlungsbedingungen vertraglich klar geregelt werden. Nach dem Protokoll zum DBA-Indien gehören auch Gewinne aus Planungs-, Projektierungs-, Bau- oder Forschungstätigkeiten sowie aus technischen Dienstleistungen nicht zum Betriebsstättengewinn, soweit diese Leistungen in Deutschland erbracht werden. Solche Leistungen können ggf. in Indien gesondert als technische Dienstleistungen (Fees for Technical Services) besteuert werden (i. H. v. 10 % des Umsatzes, s. oben).

     

    3. Praktische Abwicklung der Betriebsstätte

    Der Gewinn einer indischen Betriebsstätte unterliegt der Income Tax von 35 %. Hinzu kommen ein Aufschlag (Surcharge) von 2 % (Einkünfte > 10 Mio. INR) bzw. 5 % (Einkünfte > 100 Mio. INR) sowie eine Ausbildungsabgabe (Education Cess) von 4 %. Die maximale Steuerbelastung beträgt 38,22 %. Für Personengesellschaften gilt ein niedrigerer effektiver Steuersatz von rund 35 %.

     

    Grundlage jeder Betriebsstättengewinnermittlung ist eine konsistente Betriebsstättenbuchhaltung nach indischen Grundsätzen. Fehlt sie, drohen nachteilige Schätzungen durch die Finanzverwaltung. Der Gewinn ist projektbezogen nach dem Fertigstellungsgrad (Percentage-of-Completion-Methode) zu ermitteln (Sect. 57 ITA). Darüber hinaus ist die Steuerbilanz durch einen Chartered Accountant zu prüfen. Die Steuererklärung und das Testat eines indischen Wirtschaftsprüfers zur Einhaltung der Verrechnungspreisgrundsätze (Form 48) sin fristgerecht bis zum 31.10. bzw. 30.11. nach Ablauf des indischen Finanzjahres (1.4. bis 31.3.) einzureichen. Für die steuerliche Abwicklung ist eine PAN zu beantragen, die dem Kunden möglichst frühzeitig vorgelegt werden sollte.

     

    Bei Zahlungen, die einer indischen Betriebsstätte zuzurechnen sind, behält der indische Kunde regelmäßig Quellensteuer von rund 38 % des Rechnungsbetrags ein. Anders als bei Vergütungen für technische Dienstleistungen handelt es sich jedoch nur um eine Steuervorauszahlung. Zur Reduzierung der Liquiditätsbelastung sollte das deutsche Unternehmen auf Grundlage einer Planergebnisermittlung rechtzeitig einen Herabsetzungsantrag stellen. Dann wird die Quellensteuer nur auf den voraussichtlichen Gewinn der Betriebsstätte erhoben und fällt regelmäßig deutlich niedriger aus.

     

    Vergütungen an vor Ort eingesetzte Mitarbeiter und Subunternehmer können in Indien einer Quellensteuer unterliegen. Bei Subunternehmern beträgt diese häufig 10 %. Sie kann jedoch deutlich höher ausfallen, wenn der Leistungserbringer selbst eine Betriebsstätte in Indien begründet. Auch bei Zahlungen an indische Subunternehmer ist regelmäßig Quellensteuer einzubehalten. Hierfür benötigt das deutsche Unternehmen eine Tax Deduction and Collection Account Number (TAN). Fehler bei der Einbehaltung oder Abführung der Quellensteuer können erhebliche Folgen haben: Neben Zinsen und Strafzuschlägen droht die Versagung des Betriebsausgabenabzugs. Der Aufwand kann erst nach Nachentrichtung der Quellensteuer steuerlich berücksichtigt werden. Ist die Betriebsstätte zu diesem Zeitpunkt bereits beendet, kann der Abzug wirtschaftlich verloren gehen. Unter Umständen kann der Aufwand für neue Betriebsstätten vorgetragen werden – jedoch wird dies oft nur wenig hilfreich sein.

     

    Für die praktische Abwicklung einer Betriebsstätte sind zudem die indische Umsatzsteuer (Goods and Services Tax, GST) sowie aufsichtsrechtliche Registrierungspflichten zu beachten. Bei längerfristigen Projekten kann insbesondere die Einrichtung und Registrierung eines Project Office erforderlich sein.

     

    FAZIT — Das indische Steuersystem weicht in seinem Ansatz und in wesentlichen Punkten vom deutschen Steuerrecht ab. Insbesondere sind die nationalen Besteuerungstatbestände deutlich weiter gefasst. So unterliegen z. B. auch technische Dienstleistungen regelmäßig einer indischen Quellenbesteuerung. Besondere Aufmerksamkeit erfordern Betriebsstätten. Sie können in Indien früher entstehen als nach deutschem Verständnis. Dadurch steigt das Risiko einer Besteuerung in Indien und von Doppelbesteuerungskonflikten. Besonders folgenreich sind Fehler bei der Quellensteuer, die bei nicht erkannten Betriebsstätten häufig auftreten.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2026 | Seite 186 | ID 50840334