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  • · Fachbeitrag · Gewinnverlagerungen

    Die wirtschaftliche Substanz zur Abwehr von der Hinzurechnungsbesteuerung

    von Dr. Christian Kahlenberg, M. Sc., Frankfurt (Oder)

    | Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung dient der Abwehr von Gewinnverlagerungen in ausländische, niedrig besteuerte Gebiete. Um gleichwohl eine unionsrechtskonforme Ausgestaltung zu gewährleisten, kann der Steuerpflichtige den Gegenbeweis führen, dass eine gewählte Gestaltung nicht allein der Steuerumgehung dient (sog. Substanznachweis). Bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist dabei die Frage, wann genau die Hürde einer wirtschaftlichen Substanz genommen ist. |

    1. Ausgangspunkt: BFH-Rechtsprechung zum Missbrauch

    Schon frühzeitig war der BFH der Ansicht, dass ein Vorgang dann als Rechtsmissbrauch zu deuten ist, wenn eine gewählte Gestaltung, gemessen am angestrebten Ziel, unangemessen ist, weil der steuerliche Vorteil bei sinnvoller, zielorientierter teleologischer Gesetzesauslegung nicht erzielbar wäre (z. B. BFH 2.3.66, II 113/61, BStBl II 66, 509; BFH 29.1.75, I R 135/70, BStBl II 75, 553). Diese - in den siebziger Jahren aufgestellten Grundsätze - werden auch heute noch vertreten (Gosch, DStJG 13, 209). Mithin ist für die Missbrauchsvermutung bei Einschaltung einer Basisgesellschaft in subjektiver Hinsicht notwendig, dass eine Transaktion ausschließlich auf steuerliche Vorteile gerichtet ist und die dafür genutzte (Basis-)Gesellschaft in objektiver Hinsicht keine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet.

     

    MERKE | In der sog. SOPARFI-Entscheidung hatte der BFH die Voraussetzungen für eine „tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit“ näher gehend konkretisiert (BFH 29.1.08, I R 26/06, BStBl II 08, 978). Danach bleiben Büroräume, Personal und Kommunikationsmittel notwendig, um aus objektiver Sichtweise die hinreichende Substanz nachzuweisen, die ein „greifbares Vorhandensein“ der ausländischen Gesellschaft belegt und mithin für eine „wirkliche“ eigenwirtschaftliche Tätigkeit sprechen kann. Gleichzeitig erkennt der BFH aber auch, dass die konkreten Substanzanforderungen bei bestimmten Tätigkeiten (Kapitalanlage- und Finanzierungsfunktionen) im konkreten Einzelfall auch herabzusetzen sind.

           

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