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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuerliche Organschaft

    Reaktion der Verwaltung zur gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegierung im Organkreis

    von Dr. Carsten Heinz und Peter Scheuch, M.I.Tax, Noerr LLP Berlin/Dresden

    | Ende 2014 hatte der BFH (17.12.14, I R 39/14, BStBl II 15, 1052)) zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden, dass Ausschüttungen aus dem Ausland an eine Organgesellschaft gewerbesteuerlich zu keiner Schachtelstrafe von 5 % der Ausschüttung führen (§ 8b Abs. 5 KStG), wenn die Ausschüttungen unter das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg fallen. Zwischenzeitlich hat sich auch die OFD Karlsruhe zur bisweilen unklaren Berücksichtigung von laufendem Beteiligungsaufwand in diesem Kontext geäußert (OFD Karlsruhe 17.2.16, G 1425/50/2-St 226). Seit 1.6.16 liegt darüber hinaus ein Referentenentwurf mit einem neuen § 7a GewStG vor, der proaktive Gestaltungen verhindern soll. |

    1. Hintergrund

    Für die von einer Organgesellschaft bezogene Gewinnausschüttung einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft hat der BFH (17.12.14, I R 39/14, Heinz/Scheuch, PIStB 15, 213 ff.) entschieden, dass

     

    • die Gewinnausschüttung wegen der vollständigen gewerbesteuerlichen Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG nicht mehr im eigenständig zu ermittelnden Gewerbeertrag der Organgesellschaft enthalten ist und somit
            

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