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  • · Fachbeitrag · Erste Änderung der Anti-BEPS-Richtlinie

    Erweiterung der Abwehrmechanismen auf Drittstaatensachverhalte

    von StB Dr. Christian Kahlenberg, Frankfurt (Oder)

    | Im Juli 2016 wurde die Anti-BEPS-RL (RL 2016/1164/EU; Anti-Tax-Avoidance Directive - ATAD) im Amtsblatt der EU veröffentlicht (ABl EU 2017 Nr. L 193, 1). Bereits im Oktober 2016 legte die EU-Kommission einen Änderungsvorschlag vor. Gegenstand der Änderungsrichtlinie sind insbesondere Abwehrmechanismen für Drittstaatensachverhalte sowie weitere hybride Gestaltungen, die von der aktuellen Richtlinienfassung nicht geregelt sind. Am 21.2.17 stieß ein Kompromissvorschlag im ECOFIN-Rat auf Einigung. Die Änderungsrichtlinie wurde am 29.5.17 vom Rat angenommen. |

    1. Hintergrund

    Die gegenwärtige Anti-BEPS-RL (ATAD) ist eine partielle Umsetzung der Empfehlungen zu den 15 BEPS-Aktionspunkten auf OECD-Ebene und untergliedert sich in folgende Regelungsbereiche:

     

    • Begrenzung des Zinsabzugs (Art. 4)
                

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