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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Deutsch-amerikanische Erbschaftsteuerfälle: Systemunterschiede und typische Risiken

    von RA/FA StR Dr. Marc Jülicher, Düsseldorf

    Deutsch-amerikanische Erbfälle kommen in der Praxis häufig vor. Dabei treffen unterschiedliche Systeme aufeinander: Die unbeschränkte Steuerpflicht wird in beiden Ländern nach verschiedenen Kriterien bestimmt. Zudem kann die US-Besteuerung im Einzelfall sehr hoch sein (bis zu 40 %), während gleichzeitig deutlich höhere Freibeträge gelten als in Deutschland. Das DBA-ErbSt/SchSt enthält hierzu eine Vielzahl spezieller Regelungen und Varianten. Diese sind in der Anwendung jedoch komplex. Im Folgenden werden ausgewählte Problemfelder aus der Praxis dargestellt und erläutert.

    1. US-Nachlasssteuerrecht

    1.1 Nachlasssteuer und einmaliger „Lebensfreibetrag“

    Im Unterschied zu Deutschland, das eine Erbanfallsteuer beim einzelnen Erwerber erhebt, kennen die USA auf Bundesebene eine Nachlasssteuer auf den gesamten, ungeteilten Nachlass. Systematisch werden dabei alle Schenkungen eines Schenkers zusammengerechnet – unabhängig davon, an wen sie erfolgt sind. Dieses Prinzip wirkt sich insbesondere im Todesfall aus: Der in den USA geltende Nachlassfreibetrag wird zwar inzwischen auch für lebzeitige Schenkungen gewährt, steht jedoch nur einmalig für die gesamte Lebenszeit zur Verfügung. Folge für die Praxis: In der Steuererklärung müssen im Todesfall sämtliche Schenkungen des Erblassers angegeben werden – auch dann, wenn sie bereits viele Jahre oder sogar Jahrzehnte zurückliegen.

     

    Nach der letzten Trump-Reform („The One Big Beautiful Bill Act“, s. dazu Maywald, PIStB 25, 253 sowie von Oertzen/Windeknecht, IStR 26, 10) beträgt der Nachlassfreibetrag bei unbeschränkter Steuerpflicht in den USA 15 Mio. USD. Bei beschränkter Steuerpflicht fällt der Freibetrag dagegen äußerst gering aus: Er liegt nur bei rund 13.000 USD und wird technisch über einen Steuerabzug von 60.000 USD umgesetzt. Zuwendungen an Ehegatten sind vollständig steuerfrei, wenn der empfangende Ehepartner die US-amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt. Fehlt diese, steht zumindest ein jährlicher Freibetrag von 194.000 USD für Schenkungen zur Verfügung.