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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Der deutsch-türkische Erbfall - Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (Teil 2)

    von RA FASteuerrecht Dr. Marc Jülicher, Bonn

    | Die türkische Erbschaftsteuer ist eine Erbanfallsteuer und wird somit durch den Erwerb von Todes wegen des einzelnen Erben fällig. Es gilt das Staatsangehörigkeitsprinzip, wonach türkische Staatsangehörige als Erben stets der türkischen Erbschaftsteuer unterliegen. Darüber hinaus sind auch Ausländer in der Türkei erbschaftsteuerpflichtig, wenn sie dort befindliche Vermögenswerte erben oder zur Erbfolge eines türkischen Staatsangehörigen berufen werden und in der Türkei wohnhaft sind. Der Beitrag erläutert deutsch-türkische Problemfälle und Gestaltungsmöglichkeiten beim internationalen Erbfall. |

    1. Türkisches Erbschaftsteuerrecht

    1.1 Steuerpflichtige Vorgänge, Bewertung, sachliche Befreiungen

    Die Türkei erhebt eine Erbschaft- und Schenkungsteuer für unentgeltliche Erwerbe unabhängig davon, ob natürliche oder juristische Personen betroffen sind. Türkisches Vermögen ist immer steuerpflichtig (§ 1 VVK = „Veraset re Intikel Vergisi Kanunu“). Ansonsten wird für eine unbeschränkte Steuerpflicht nur auf den Erwerber abgestellt. Ist er türkischer Staatsangehöriger - nicht also unbedingt türkischer Gebietsansässiger - unterliegt er mit dem gesamten erworbenen in- und ausländischen Nachlassvermögen der Erbschaftsbesteuerung (vgl. Kesen, in ZEV 03, 152; Kiliç, in Süß, Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 07, 1560).

     

    Ausländische Staatsangehörige versteuern dagegen nur den Erwerb türkischen Vermögens. Ihr Auslandsvermögen unterliegt nur dann der türkischen Erbschaftsteuer, wenn sie zusätzlich in der Türkei ihren Wohnsitz haben und zugleich von einem Erblasser mit türkischer Staatsangehörigkeit erwerben (§ 1 Abs. 3 VVK; Kesen, in Mennel/Förster, Steuern in Europa etc., 2011, Türkei Rz. 31.4; Kiliç, in Süß, 1560). Der Status des Erblassers ist ansonsten bedeutungslos, auch seine etwaige türkische Staatsangehörigkeit. Steuerschuldner ist auch der Erwerber für seinen einzelnen Erwerb.

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