· Fachbeitrag · Betriebsstätten
Die neuen Verwaltungsgrundsätze 2026 – Teil 1: der Betriebsstättenbegriff
von StB Dr. Rebekka Rein, M. Sc., Flick Gocke Schaumburg, Bonn/Berlin
Nach mehr als 25 Jahren löst die Finanzverwaltung den „Weihnachtserlass“ vom 24.12.99 ab und ordnet den Betriebsstättenbegriff im innerstaatlichen und im Abkommensrecht systematisch neu. Das BMF-Schreiben zum Betriebsstättenbegriff vom 18.6.26 (IV B 2 - S 1301/01410/007/264, BStBl I 26, 907) greift die umfangreiche Rechtsprechung der letzten Jahre auf, berücksichtigt das OECD-Update 2025 und reagiert mit Aussagen zu Desk-Sharing, Homeoffice und Influencern auf die moderne Arbeitswelt. Fragen der Gewinnaufteilung bleiben ausgeklammert. Diese Beitragsserie stellt die wesentlichen Neuerungen dar: Teil 1 behandelt den innerstaatlichen Betriebsstättenbegriff, Teil 2 vertieft ausgewählte Praxisfälle und Teil 3 den abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff.
1. Bedeutung der Betriebsstätte
Kaum ein Begriff prägt die internationale Unternehmensbesteuerung so stark wie der der Betriebsstätte. Er entscheidet, ob und in welchem Umfang einem Staat ein Besteuerungsrecht zusteht. Unterhält ein Unternehmen eine inländische Betriebsstätte, ist es steuer- und erklärungspflichtig; zudem bestimmt der Ort der Betriebsstätte die Gewerbesteuerbelastung. Ein ausländisches Unternehmen mit deutscher Betriebsstätte wird zum inländischen Arbeitgeber mit Lohnsteuerabzugspflicht. Abkommensrechtlich weist Art. 7 OECD-MA dem Betriebsstättenstaat bei Vorliegen einer Betriebsstätte regelmäßig ein Besteuerungsrecht an den Unternehmensgewinnen zu.
Das BMF-Schreiben zum Betriebsstättenbegriff vom 18.6.26 (IV B 2 - S 1301/01410/007/264; im Folgenden „BMF-Schreiben“) löst den Erlass vom 24.12.99 (IV B 4 - S 1300 - 111/99, BStBl I 99, 1076) ab, soweit dieser den Betriebsstättenbegriff und dessen Begründung betrifft (Rn. 164). Die Betriebsstättengewinnabgrenzung bleibt unberücksichtigt; hierfür gelten weiterhin die Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung vom 22.12.16 (IV B 5 - S 1341/12/10001-03, BStBl I 17, 182). Damit trennt die Verwaltung künftig zwischen Betriebsstättenbegründung und Gewinnaufteilung. Das Schreiben gliedert sich in drei Teile: innerstaatlicher Begriff nach §§ 12, 13 AO, abkommensrechtlicher Begriff nach Art. 5 OECD-MA und Einzelfälle. Es gilt in allen offenen Fällen, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen (Rn. 165).
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