· Außensteuergesetz
Vermeidung der Wegzugsbesteuerung am Beispiel Spanien – Teil 2

von Prof. Dr. Sebastian Leitsch, StB, THWS Business School, Würzburg
Der erste Teil dieser Beitragsreihe hat gezeigt, dass sich die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG durch reines Wohnsitzmanagement nur begrenzt vermeiden lässt (s. PIStB 26, 217 ). Das spanische Sonderregime „Lex Beckham“ ermöglicht zwar einen Aufschub der Besteuerung von Kapitalgesellschaftsanteilen um bis zu etwa sechs Jahre, eine dauerhafte Vermeidung ist damit jedoch nicht möglich. Dieser zweite Teil zeigt, unter welchen Voraussetzungen die Übertragung von GmbH-Anteilen auf eine Holding-GmbH & Co. KG die Wegzugsbesteuerung dauerhaft vermeiden kann und wie sich diese Gestaltung mit „Lex Beckham“ kombinieren lässt.
1. Strategie 3: Holding-GmbH & Co. KG
Wie im ersten Teil dargestellt, erfasst § 6 AStG ausschließlich Anteile i. S. d. § 17 EStG im Privatvermögen, auch wenn diese über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gehalten werden. Werden die Anteile dagegen in das Betriebsvermögen einer gewerblichen inländischen Personengesellschaft überführt, sind sie nicht mehr als Beteiligung i. S. d. § 17 EStG, sondern als Teil des Mitunternehmeranteils zu qualifizieren. Der Anwendungsbereich des § 6 AStG ist damit nicht eröffnet. Es ist jedoch sicherzustellen, dass die stillen Reserven beim Wegzug nicht nach der allgemeinen Entstrickungsregel des § 4 Abs. 1 S. 3 EStG aufzudecken und zu versteuern sind.
1.1 Einbringung
Der erste Schritt zum Aufbau einer Holding-Struktur ist regelmäßig die Übertragung der GmbH-Beteiligung(en) auf eine i. d. R. neu zu gründende GmbH & Co. KG. Erfolgt die Übertragung unentgeltlich, handelt es sich um eine Einlage. Einlagen von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) EStG höchstens mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Die stillen Reserven in den Anteilen werden daher bei einer unentgeltlichen Übertragung nicht aufgedeckt.
Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn die Übertragung nicht gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt. Der Wert der Beteiligung darf bei der Personengesellschaft daher weder ganz noch teilweise einem Darlehenskonto oder dem für Gesellschaftsrechte maßgeblichen Kapitalkonto I gutgeschrieben werden (vgl. BFH 24.1.08, IV R 37/06). Dagegen gilt die Gutschrift auf einem variablen Kapitalkonto (vgl. BMF 26.7.16, IV C 6 – S 2178/09/10001, BStBl I 16, 684) ebenso wie eine Erhöhung der gesamthänderisch gebundenen Rücklagen als unentgeltlich.
Nach der notariellen Abtretung gehören die GmbH-Anteile zum Vermögen der GmbH & Co. KG. Handelt es sich um eine gewerbliche Personengesellschaft, befinden sich die Anteile nicht mehr im Privatvermögen. Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG greift dann nicht mehr. Hierfür genügt zwar bereits eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG. In diesem Fall löst der Wegzug des Gesellschafters jedoch eine Entstrickung der Anteile aus (s. nachfolgend).
1.2 Entstrickung nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG
Die Einschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes steht gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 EStG einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke gleich. Die daraus resultierende Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven kann in EU-Fällen auf Antrag mithilfe eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG auf fünf Jahre verteilt werden. Anders als bei der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG sieht das Gesetz hier keine Rückkehroption vor.
Nach innerstaatlichem Recht unterliegt die Veräußerung einer GmbH-Beteiligung auch nach dem Wegzug des Gesellschafters regelmäßig weiterhin der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Gehören die Anteile zum Betriebsvermögen einer inländischen Betriebsstätte der GmbH & Co. KG, sind Veräußerungsgewinne nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG inländische Einkünfte. Ist dies nicht der Fall, liegen inländische Einkünfte nach Buchst. e) Doppelbuchst. aa) vor, sofern die Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Eine Zuordnung der Anteile zu einer ausländischen Betriebsstätte steht dieser Einordnung aufgrund der isolierenden Betrachtungsweise des § 49 Abs. 2 EStG nicht entgegen. Nach rein innerstaatlichem Recht führt der Wegzug des Gesellschafters daher nicht zu einer Einschränkung des deutschen Besteuerungsrechts und infolgedessen auch zu keiner Entstrickungsbesteuerung.
Das deutsche Besteuerungsrecht kann jedoch durch ein DBA eingeschränkt werden. Einkünfte aus Mitunternehmerschaften dürfen nach Art. 7 Abs. 1 DBA-Spanien im Betriebsstättenstaat besteuert werden. Eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG erzielt jedoch keine Unternehmensgewinne i. S. d. Art. 7 und begründet deshalb auch keine Betriebsstätte (vgl. Wassermeyer, DBA-Doppelbesteuerung zu Art. 6 MA, Rn. 38; BFH 25.5.11, I R 95/10). Das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne wird in diesem Fall nach Art. 13 Abs. 6 DBA-Spanien dem Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters zugewiesen. Soll der Wegzug des Gesellschafters keine Entstrickungsbesteuerung auslösen, muss daher eine originär gewerblich tätige Personengesellschaft vorliegen und die GmbH-Anteile einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet sein.
1.2.1 Originär gewerbliche Tätigkeit
Da die Holding-GmbH & Co. KG zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung regelmäßig neu gegründet wird, stellt sich die Frage, welche originär gewerbliche Tätigkeit sie ausüben kann. Reine Holding-Funktionen sind gewerblich, wenn die Holding die abhängigen Gesellschaften unternehmerisch leitet und tatsächlich auf deren Geschäftstätigkeit Einfluss nimmt (vgl. BFH 17.12.69, I 252/64; bestätigt durch BFH 24.2.05, IV R 12/03). Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss die Holding hierfür mehrere – also mindestens zwei – Beteiligungen von einigem Gewicht halten und über die bloße Ausübung ihrer Gesellschafterrechte hinaus das operative Geschäft der Tochtergesellschaften tatsächlich beeinflussen. Zudem sind Führungsentscheidungen erforderlich, die von langfristiger und grundsätzlicher Bedeutung für die geleiteten Gesellschaften sind (zur eigenwirtschaftlichen Tätigkeit ausländischer Holding-Gesellschaften im Rahmen des § 50d EStG vgl. BMF 24.1.12, IV B 3 – S 2411/07/10016, Tz. 5).
Beachten Sie — Die tatsächliche Einflussnahme der Holding-Gesellschaft auf das operative Geschäft der Tochter-Kapitalgesellschaften sollte nachvollziehbar dokumentiert werden. Hierzu kann das herrschende Unternehmen Richtlinien für die Geschäftspolitik der abhängigen Unternehmen erlassen und diesen übermitteln oder schriftliche Weisungen erteilen. Auch Empfehlungen, Besprechungen und Beratungen sollten schriftlich festgehalten werden (BFH 27.11.24, I R 23/21, Rn. 12).
Auch Dienstleistungen gegenüber Konzerngesellschaften, etwa Beratungs- oder Buchführungsleistungen, können eine originär gewerbliche Tätigkeit begründen. Voraussetzung ist, dass sie unter fremdüblichen Bedingungen, insbesondere gegen angemessenes Entgelt, vereinbart und tatsächlich erbracht werden (vgl. Gosch, KStG, § 14, Rn. 115). Aus Gründen der Risikominimierung empfiehlt es sich, sowohl operative Holding-Funktionen als auch konzerninterne Dienstleistungen zu implementieren und zu dokumentieren. Letztere dienen außerdem dazu, die funktionale Zuordnung zu untermauern (s. dazu nachfolgend unter 1.2.3). Die Holding sollte mit eigenem Personal ausgestattet werden, um die Leitungsfunktionen sowie ggf. konzerninterne Dienstleistungen selbstständig erbringen zu können.
1.2.2 Inländische Betriebsstätte
Um eine Entstrickung zu vermeiden, muss die GmbH & Co. KG zwingend über eine inländische Betriebsstätte verfügen. Aufgrund der steuerlichen Transparenz vermittelt die KG ihren Gesellschaftern eine (ggf. anteilige) Betriebsstätte. Betriebsstätte ist gemäß Art. 5 Abs. 1 DBA-Spanien eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 18.6.26 (Betriebsstättenbegriff und -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht, IV B 2 – S 1301/01410/007/264) setzt dies insbesondere voraus, dass die Holdinggesellschaft dauerhaft über Büroräume verfügen kann und dort eine eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher und zeitlicher Bindung ausübt. Die bloße Nutzung als Domizil- bzw. Zustelladresse ohne tatsächliche eigene Nutzung genügt hierfür nicht.
1.2.3 Funktionale Zuordnung
Neben einer originär gewerblichen Tätigkeit und einer inländischen Betriebsstätte ist für die Vermeidung der Entstrickungsbesteuerung entscheidend, dass potenzielle Veräußerungsgewinne aus den GmbH-Anteilen abkommensrechtlich der inländischen Betriebsstätte der Holding-Gesellschaft zuzurechnen sind. Unproblematisch ist dies, wenn der wegziehende Gesellschafter im Ausland keine Betriebsstätte begründet. Nach der Rechtsprechung des BFH kann es keine betriebsstättenlosen Einkünfte aus einem originären Gewerbebetrieb geben („No-floating-Income“-Grundsatz; BFH 19.12.07, I R 19/06; vgl. Haase, PIStB 25, 81 f.). Zudem verfügt jedes gewerbliche Unternehmen über mindestens eine Betriebsstätte. Fehlen weitere Betriebsstätten, ist dieser grundsätzlich der gesamte Unternehmensgewinn zuzurechnen (BFH 20.12.17, I R 98/15). Besteht ausschließlich eine inländische Betriebsstätte, sind ihr auch die potenziellen Veräußerungsgewinne zuzurechnen. Der Wegzug des Gesellschafters führt dann nicht zu einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts.
Die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG wird grundsätzlich durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wahrgenommen. Zur Vermeidung einer ausländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte empfiehlt es sich, hierfür eine im Inland ansässige Person zu bestellen. Ergänzend kann eine Geschäftsordnung vorsehen, dass bestimmte wesentliche Entscheidungen einem Gesellschafterbeschluss vorbehalten bleiben. Dadurch lässt sich die Kontrolle der Gesellschafter über die Geschäftsführung sicherstellen.
PRAXISTIPP — Zur Vermeidung einer ausländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte sollte sichergestellt werden, dass der Gesellschafter durch seine Tätigkeit für die Holding-Gesellschaft den Ort der Geschäftsleitung nicht ins Ausland verlagert. Maßgeblich ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Nach Rechtsprechung und Finanzverwaltung kommt es dabei auf die laufenden Geschäftsführungsentscheidungen (Tagesgeschäfte) an. Hierzu zählen die Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs sowie organisatorische Maßnahmen der laufenden Verwaltung (AEAO zu § 10 AO).
Wird einem im Ausland lebenden Gesellschafter – ggf. zusätzlich – Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt, ist eine konsequente organisatorische und tatsächliche Umsetzung erforderlich. Die maßgeblichen laufenden Geschäftsführungsentscheidungen müssen überwiegend in Deutschland getroffen werden. Der Ort der Geschäftsleitung muss eindeutig dem inländischen Büro zugeordnet werden können. Zudem sollten sämtliche wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen nachweisbar in Deutschland erfolgen und entsprechend dokumentiert werden. |
Nicht nur bei der Holding, sondern auch bei den auf sie übertragenen Kapitalgesellschaften sollte sichergestellt werden, dass die Geschäftsleitungsbetriebsstätte in Deutschland verbleibt. Begründet der im Ausland lebende Gesellschafter durch seine Geschäftsführungsaktivitäten für eine GmbH beispielsweise in Spanien eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte, kann dies nach § 12 Abs. 1 KStG zur Entstrickung der dieser Betriebsstätte zuzuordnenden Wirtschaftsgüter der GmbH führen. Darüber hinaus kann nach § 1 Abs. 3b AStG eine Funktionsverlagerung der Geschäftsleitungsfunktion der GmbH vorliegen. Auch dies führt zur Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven im Rahmen eines Transferpakets.
In der Praxis lässt sich das Risiko, dass die Finanzverwaltung am Wohnsitz des Gesellschafter-Geschäftsführers eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte annimmt, häufig nicht vollständig ausschließen. Zur zusätzlichen Absicherung sollte daher sichergestellt werden, dass die GmbH-Beteiligungen der inländischen Betriebsstätte der Holding funktional zugeordnet sind. Dadurch werden auch die potenziellen Veräußerungsgewinne der inländischen Betriebsstätte zugerechnet. Für die Finanzverwaltung ist insoweit in Übereinstimmung mit der BFH-Rechtsprechung – analog zu § 1 Abs. 5 AStG i. V. m. § 7 Abs. 1 BsGaV – das Veranlassungsprinzip maßgeblich (vgl. BMF 26.9.14, BStBl I, 1258, Tz. 2.2.4.1; BFH 29.11.17, I R 58/15 m. w. N.).
Die Beteiligungen müssen dem Betriebszweck der Holding-Gesellschaft dienen. Erbringt die Holding selbst keine operativen Leistungen, kann ein Funktionszusammenhang über die Wertschöpfungskette nicht begründet werden (vgl. Haase, PIStB 25, 81 ff.). Eine funktionale Zuordnung der Kapitalgesellschaftsbeteiligungen zur inländischen Holding-Betriebsstätte kommt jedoch auch in Betracht, wenn von dort aus geschäftsleitende Holding-Funktionen mit entsprechender sachlicher und personeller Ausstattung sowie Einfluss auf die Personalpolitik ausgeübt werden (vgl. Layer, DStR 24, 1049, 1052). Gleiches gilt, wenn die inländische Betriebsstätte auf Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrags Verwaltungsleistungen für die Konzerngesellschaften erbringt (vgl. Kratzsch, PFB 25, 302 ff.).
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Der in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt Steuerpflichtige A beabsichtigt, nach Valencia in Spanien zu ziehen. Er ist alleiniger Gesellschafter der A1-GmbH und der A2-GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland. Um eine Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven in den GmbH-Anteilen zu vermeiden, gründet A eine Holding-GmbH & Co. KG mit zugehöriger Komplementär-GmbH. Die Anteile an der A1- und A2-GmbH tritt er gegen Verbuchung auf das variable Kapitalkonto II an die neue KG ab. Zur Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH sowie der A1- und A2-GmbH wird ausschließlich die in Deutschland ansässige B bestellt.
Die Holding-KG mietet eigene Büroräume in Deutschland an und beschäftigt eigenes Personal. Sie nimmt durch Führungsentscheidungen tatsächlich Einfluss auf das operative Geschäft der beiden GmbHs. Zudem erbringt sie auf Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrags entgeltliche Verwaltungsleistungen für die Gesellschaften. |
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Lösung: Die Abtretung der GmbH-Anteile an die KG gegen das variable Kapitalkonto II stellt eine unentgeltliche Einlage dar. Die Anteile sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) EStG höchstens mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Folglich ist die Einlage steuerneutral. Aufgrund der aktiven Führungsfunktionen gegenüber mindestens zwei Beteiligungen sowie die Erbringung von Verwaltungsleistungen durch die Holding-KG sollte eine eigene originär gewerbliche Tätigkeit vorliegen.
Wenn die Anteile vor dem Wegzug übertragen werden, befinden sie sich im Zeitpunkt des Wegzuges im Betriebsvermögen der Holding-KG. Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG scheidet mangels Beteiligung im Privatvermögen aus.
Durch den Wegzug kommt es auch nicht zu einer Entstrickung der Beteiligungen nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG, da diese nach dem DBA-Spanien funktional der inländischen Betriebsstätte der Holding-KG zuzurechnen sind. Begründet A im Ausland weder eine Betriebsstätte der Holding-KG noch übt er dort eine eigene gewerbliche Tätigkeit aus, verfügt die Holding-KG ausschließlich über eine inländische Betriebsstätte. Dieser sind die Beteiligungen zuzurechnen. |
Auch wenn A durch Eingriffe in das Tagesgeschäft aus Spanien eine weitere Geschäftsleitungsbetriebsstätte begründet, kommt es nicht zu einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts, sofern die wesentlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit den GmbH-Beteiligungen in Deutschland getroffen werden. Aufgrund der von Deutschland aus ausgeübten Führungsaktivitäten sowie der von der KG erbrachten Dienstleistungen für die GmbHs sollten die Beteiligungen funktional der inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein. |
2. Strategie 4: Holding-GmbH & Co. KG mit Lex Beckham
Die Implementierung einer originär gewerblichen Tätigkeit der Holding-KG sowie der funktionalen Zuordnung der GmbH-Beteiligungen erfordert in der Praxis einen gewissen zeitlichen Vorlauf. Soll der Wegzug kurzfristig erfolgen, kann die Inanspruchnahme von Lex Beckham in Spanien die Wegzugsbesteuerung bis zur Umsetzung der Holdingstruktur zeitlich aufschieben (zum reformierten „Beckham-Gesetz“ s. ausführlich Plattes/Morro, PIStB 25, 153). Darüber hinaus bietet Lex Beckham weitere steuerliche Vorteile. So unterliegt außerhalb Spaniens belegenes Vermögen nicht der spanischen Vermögensteuer (s. Teil 1, PIStB 26, 217).
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Der in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt Steuerpflichtige A beabsichtigt, nach Valencia in Spanien zu ziehen. Er ist alleiniger Gesellschafter der A1-GmbH und der A2-GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland. Zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung gründet A eine Holding-GmbH & Co. KG mit zugehöriger Komplementär-GmbH. Die Anteile an der A1- und A2-GmbH legt er unentgeltlich in die Holding-KG ein. Nach dem Zuzug nach Spanien nimmt A dort eine qualifizierte Tätigkeit auf und beantragt die Besteuerung nach Lex Beckham. |
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Lösung: Hat A die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH inne und werden keine abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen getroffen, ist die Holding-KG auch ohne originär gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt. Werden die GmbH-Anteile vor dem Wegzug auf die Holding-KG übertragen, greift die Wegzugsbesteuerung nicht, da sich die Anteile im steuerlichen Betriebsvermögen der KG befinden.
Befinden sich Sitz oder Geschäftsleitung der GmbHs im Inland, stellen potenzielle Veräußerungsgewinne auch ohne inländische Betriebsstätte inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e) Doppelbuchst. aa) EStG dar. Nach nationalem Recht unterliegt die Veräußerung daher unabhängig von der Zuordnung der Anteile zu einer inländischen Betriebsstätte der beschränkten Steuerpflicht. |
Aufgrund der Anwendung der Lex-Beckham-Regelung gelten die Abkommensberechtigungen nach Art. 4 sowie Art. 6 bis 21 DBA-Spanien nicht (Protokoll II. zu Art. 4 DBA-Spanien; s. Teil 1). Dadurch wird das deutsche Besteuerungsrecht weder nach Art. 13 noch – bei Bestehen einer ausländischen Betriebsstätte – nach Art. 7 DBA-Spanien eingeschränkt. Eine Entstrickungsbesteuerung nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG wird daher nicht ausgelöst. |
Beachten Sie — Wie im ersten Teil (Abschnitt 3. Strategie 2: „Lex Beckham“) gezeigt, ist Lex Beckham nur ein temporäres Instrument zur Vermeidung der Besteuerung von stillen Reserven. Die Privilegien gelten lediglich im Zuzugsjahr und in den folgenden fünf Kalenderjahren. Der Steuerpflichtige hat allerdings ausreichend Zeit, um eine originär gewerbliche Tätigkeit sowie eine Zuordnung der GmbH-Beteiligungen zur inländischen Betriebsstätte zu implementieren.
PRAXISTIPP — Die Anerkennung einer originär gewerblichen Tätigkeit sowie die funktionale Zuordnung der Beteiligungen zur inländischen Betriebsstätte sind für Holding-Personengesellschaften höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Zur Absicherung der Struktur empfiehlt sich daher regelmäßig eine verbindliche Auskunft (vgl. Haase, PIStB 25, 81 ff.). Die Beantragung von Lex Beckham kann die hierfür erforderliche Zeit verschaffen. Da eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO einen bei Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalt voraussetzt, sollte der Antrag begleitend zum weiteren Aufbau der originär gewerblichen Tätigkeit und der funktionalen Zuordnung gestellt werden. |
3. Sonstige Wege der Vermeidung
Neben den in diesem und im ersten Teil dargestellten Gestaltungen kommen weitere Möglichkeiten zur Vermeidung der Wegzugs- und Entstrickungsbesteuerung von GmbH-Anteilen in Betracht. Hierzu zählen etwa der Formwechsel der GmbH in eine GmbH & Co. KG oder die Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter. Aufgrund der fehlenden höchstrichterlichen Klärung empfiehlt sich bei letzterer jedoch eine vorherige verbindliche Auskunft (vgl. Kratzsch, PFB 25, 302 ff.). Zunehmend an Bedeutung gewinnt zudem die Übertragung der Anteile auf eine KGaA (vgl. Monthey, IStR 26, 457). Sofern praktikabel, kommt auch die unentgeltliche Übertragung der Anteile vor dem Wegzug auf einen Steuerinländer oder eine (Familien-)Stiftung in Betracht (vgl. Dannecker, DStR 23, 1057).
FAZIT — Während sich die Wegzugs- und Entstrickungsbesteuerung durch Lex Beckham lediglich zeitlich aufschieben lässt (siehe Teil 1), ermöglicht die Einlage der Kapitalgesellschaftsanteile in eine Holding-GmbH & Co. KG eine dauerhafte Vermeidung. Voraussetzung ist, dass die Holding-KG originär gewerblich tätig ist und die Beteiligungen nach innerstaatlichem Recht sowie abkommensrechtlich einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet werden können. Lässt sich die hierfür erforderliche Substanz bis zum Wegzug nicht rechtzeitig aufbauen, kann Lex Beckham die notwendige Zeit verschaffen, ohne dass eine Wegzugs- oder Entstrickungsbesteuerung ausgelöst wird. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Anteile bereits vor dem Wegzug im Betriebsvermögen der Holding-KG befinden. Aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheiten bei der Anerkennung der originär gewerblichen Tätigkeit und der funktionalen Zuordnung sollte die Struktur frühzeitig geplant und im Zweifel durch eine verbindliche Auskunft abgesichert werden. |

