· Fachbeitrag · Ausländische Vermögensmassen
Transparente Trusts und Stiftungen richtig einordnen und Steuerfallen erkennen
von RA StB Dr. Tanja Schienke-Ohletz und StB Oliver Felix Faclamm, M. Sc., LL. M., Frankfurt
Die Nutzung ausländischer Vermögensmassen wie Trusts, ausländische Stiftungen oder vergleichbare Rechtsgebilde gewinnt in der internationalen Vermögens- und Nachfolgeplanung stetig an Bedeutung. Es stellt sich dabei eine zentrale Frage: Wann bleibt das Vermögen beim Errichter steuerlich „durchgereicht“ – und wann löst es unmittelbar Ertrag- oder Erbschaftsteuer aus? Maßgeblich für die steuerliche Einordnung ist die Transparenz der Vermögensmasse. Dieser Beitrag zeigt praxisnah, welche Kriterien entscheidend sind und worauf Berater achten sollten, um steuerliche Risiken korrekt zu beurteilen.
1. Grundlagen von Trusts und Stiftungen
Charakteristisch für Trusts ist das Dreiecksverhältnis zwischen Errichter (Settlor), Treuhänder (Trustee) und Begünstigten (Beneficiaries). Ergänzt wird dieses Modell oft durch einen Protector, der gegenüber dem Trustee bestimmte Kontroll- oder Vetorechte ausüben kann. Der Trustee verwaltet das Vermögen zugunsten der Begünstigten, wobei das deutsche Zivilrecht keine Trennung von rechtlichem (Legal Ownership) und wirtschaftlichem Eigentum (Equitable Ownership) kennt. Familienstiftungen unterscheiden sich hier grundlegend: Sie haben eigene Rechtsfähigkeit und bestehen meist aus dem Errichter (Stifter), den Begünstigten (Destinatäre und Anfallsberechtigte) sowie den Stiftungsorganen. Als Stiftungsorgane kommen der Stiftungsrat und – abhängig von der Rechtslage und der konkreten Ausgestaltung – ein Kontrollorgan (Kuratorium, Stiftungsbeirat) infrage:

Während Stiftungen vor allem in Kontinentaleuropa verbreitet sind, haben Trusts im anglo-amerikanischen Rechtskreis eine lange Tradition (s. auch Jülicher, PIStB 21, 114 und PIStB 25, 283). Unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung ist für die steuerliche Behandlung im Ertrag- und im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht entscheidend, ob die ausländische Vermögensmasse als transparent oder intransparent eingestuft wird.
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