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  • · Fachbeitrag · Ausländische Kapitalgesellschaften

    Der Gesellschafter-Geschäftsführer als Gewerbetreibender und ständiger Vertreter

    von Univ.-Prof. Dr. Stephan Kudert, Frankfurt (Oder)

    | Das FG Rheinland-Pfalz und der BFH hatten in zwei Urteilen über die Besteuerungsfolgen im Falle eines deutschen Gesellschafter-Geschäftsführers einer ausländischen Kapitalgesellschaft zu entscheiden (FG Rheinland-Pfalz 31.10.18, 1 K 1880/17, NZB unter I B 19/19; BFH 23.10.18, I R 54/16, s. auch PIStB 19, 191 ). Die Sachverhalte waren vergleichbar, allerdings einmal aus Sicht des deutschen Geschäftsführers und einmal aus Sicht einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft. Die (Zwischen-)Ergebnisse beider Verfahren sind für die Praxis folgenreich. Sie sollten als Leitfäden für die Vermeidung steuerlicher Gestaltungsfehler dienen. |

    1. Steuerliche Behandlung des Geschäftsführers einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft

    1.1 Der Geschäftsführer als Gewerbetreibender (FG Rheinland-Pfalz 31.10.18, 1 K 1880/17)

     

    • Sachverhalt

    Der deutsche Gesellschafter-Geschäftsführer eines Bauunternehmens in Luxemburg wohnte mit seiner Familie in Grenznähe auf deutscher Seite. Das Bauunternehmen hatte die Rechtsform einer S.a.r.l. (LUX-S.a.r.l.). Dort stand ihm auch ein Büro zur Verfügung. Er arbeitete dort für die S.a.r.l., aber zum Teil auch von zuhause in Deutschland.

     

    Das Verfahren befindet sich inzwischen im zweiten Rechtsgang. Ausgangspunkt war eine BP, bei der der Betriebsprüfer die Vergütung des Geschäftsführers als Arbeitslohn klassifizierte. Dabei ging er davon aus, dass der Steuerpflichtige etwa 40 % von zuhause arbeitete und damit steuerpflichtigen Arbeitslohn bezog. 60 % arbeitete der Geschäftsführer im Büro bei der LUX-S.a.r.l. Dieser Arbeitslohn sollte als abkommensrechtlich freigestellt behandelt werden. Der Steuerpflichtige hingegen argumentierte, er würde als Geschäftsführer der LUX-S.a.r.l. gewerbliche Einkünfte erzielen, und da er ausschließlich im Büro der LUX-S.a.r.l. eine Betriebsstätte unterhielte, wären die Einkünfte in Deutschland abkommensrechtlich komplett freizustellen.

     

    Naheliegend, aber nicht zwangsläufig, wäre in diesem Fall, dass der Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG bezieht. So hatte das FG Rheinland-Pfalz auch zunächst mit Urteil vom 15.6.16, (1 K 1944/13) entschieden. Daraufhin legte der Steuerpflichtige Revision beim BFH ein. Mit Urteil vom 29.3.17 (I R 48/16) verwies der BFH den Fall wiederum an das FG Rheinland-Pfalz zurück. Zentraler Punkt war dabei die Ansicht des FG, dass der Beteiligungshöhe des Gesellschafter-Geschäftsführers keine Bedeutung für die Würdigung der seiner Einkünfte zukäme. Das sah der BFH aber anders. Auch wenn der Mehrheitsbeteiligung nicht die Bedeutung zukommt, dass in diesem Fall regelmäßig von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen sei, ist sie ein Indiz, das im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sei. Damit durfte das FG Rheinland-Pfalz am 31.10.18 nochmals entscheiden.

           

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