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  • · Fachbeitrag · Anti-BEPS-Richtlinie

    Praxiseffekte der ATAD in Bezug auf Zinszahlungen

    von StB Dr. Thomas Loose, PwC Düsseldorf

    | Die Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken (sog. Anti Tax Avoidance Directive bzw. ATAD) hat zum Ziel, ausgewählte BEPS-Maßnahmen in Europa zeitnah und möglichst einheitlich umzusetzen. Für Zinszahlungen wird nachfolgend anhand von Beispielen untersucht, auf welchen gesetzlichen Anpassungsbedarf sich Steuerpflichtige vorzubereiten haben und wie die Änderungen einzuschätzen sind. |

    1. Einleitung

    Die EU will es international tätigen Unternehmen erschweren, Gewinne zu verlagern und dadurch Steuern zu vermeiden (Base Erosion and Profit Shifting, kurz BEPS). Auf Basis des BEPS-Aktionsplans der OECD hat sie Mitte letzten Jahres die als Mindestschutzniveau konzipierte Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken (Anti Tax Avoidance Directive, kurz ATAD) verabschiedet. Die Richtlinie ist bis zum 31.12.18 in das nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten umzusetzen, die nationalen Umsetzungsvorschriften sollen ab dem 1.1.19 anzuwenden sein. Mittels der sog. ATAD 2 haben die 28 EU-Finanzminister eine politische Einigung über eine Änderungsrichtlinie zu der oben angeführten ATAD 1 erzielt, die insbesondere die Behandlung von hybriden Gestaltungen im Verhältnis zu Drittstaaten sowie sog. Imported Hybrid Mismatches zum Inhalt hat und grundsätzlich ab dem 1.1.20 anzuwenden ist. Am 29.5.17 hat der Rat der EU die Änderungsrichtlinie angenommen (s. dazu ausführlich Kahlenberg, PIStB 17, 190 ff.).

     

    Aufgrund der globalen Mobilität des Kapitals stehen Zinszahlungen im besonderen Fokus jeglicher BEPS-Diskussionen und sind dementsprechend auch Gegenstand verschiedener Regelungen der ATAD: Zuvorderst unterliegen Zinsaufwendungen einer Abzugsbeschränkung in Form der sog. Interest Limitation Rule (vgl. hierzu 2.). Mittels der Regelungen zu „Hybrid Mismatches“ sollen bspw. in einer doppelten Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen resultierende Qualifikationskonflikte verhindert werden (vgl. 3.). Für Zinserträge kann darüber hinaus die „Controlled Foreign Company Rule“ greifen (vgl. 4.). Schließlich sind weitere aktuell diskutierte Maßnahmen zu beachten (vgl. 5.) wie etwa das „Multilateral Instrument“, die Pläne zur Verabschiedung einer einheitlichen (konsolidierten) Bemessungsgrundlage oder unilaterale Maßnahmen z. B. die von der Trump-Administration anvisierte Steuerreform in den USA.

       

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