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  • · Fachbeitrag · Abkommensrecht

    Aktualisiertes BMF-Schreiben zur Anwendung der DBA auf Personengesellschaften (Teil 2)

    von Sebastian Schmidt, Dortmund/Wetter (Ruhr)

    | Mit dem BMF-Entwurfsschreiben zur Anwendung der DBA auf Personengesellschaften vom 5.11.13 (IV B 5 - S 1300/09/10003 ) passte die Finanzverwaltung ihre Anweisungen weitestgehend an aktuelle Rechtsprechung sowie Gesetzesänderungen an. Fiktionen des innerstaatlichen Rechts sollen danach nicht mehr auf das Abkommen durchschlagen (s. auch Teil 1, PIStB 14, 66 ). Weiterhin äußert sich die Finanzverwaltung zur Anwendung des § 50d Abs. 10 EStG als auch des mit dem Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) eingeführten § 50i EStG . Der zweite Teil gibt hierzu einen Überblick. |

    1. Hintergrund zu § 50d Abs. 10 EStG

    Die Einführung des § 50d Abs. 10 EStG war eine Reaktion des Gesetzgebers auf die bis dato ergangene BFH-Rechtsprechung. Hiernach folgte die Finanzrechtsprechungsowohl im Inbound- als auch im Outboundfall bei der Einordnung von Sondervergütungen der Verweisungsklausel des Art. 7 Abs. 7 OECD-MA (vgl. z.B. BFH 17.10.07, I R 5/06, BStBl 09, 356).

     

    MERKE |  

    Die Rechtsprechung ordnet Sondervergütungen zunächst über Art. 3 Abs. 2 OECD-MA zwar den Unternehmensgewinnen i.S.d. Art. 7 OECD-MA zu. Sodann erfolgt über Art. 7 Abs. 7 OECD-MA eine Erfassung der Sondervergütungen unter die jeweiligen spezielleren Verteilungsartikel des DBA, soweit deren Anwendungsbereich tatsächlich berührt ist. Eine Rückverweisung zum Artikel für Unternehmensgewinne kann sich nur unter der Voraussetzung der Anwendung des Betriebsstättenvorbehalts i.S.d. Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 3, Art. 21 Abs. 2 OECD-MA ergeben, der eine funktionale Verknüpfung von originären Unternehmensgewinnen und den jeweils spezielleren Einkunftsarten voraussetzt. Für den Inboundfall war nach dieser Lesart des DBA jedenfalls eine deutsche Besteuerung der gewerblichen Gewinne nicht möglich.

     

    Indes orientierte sich die Finanzverwaltung über Art. 3 Abs. 2 OECD-MA verstärkt am innerstaatlichen Recht i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Eine abkommensrechtliche spezifische Definition fehlt insoweit, sodass ein Rückgriff auf das nationale Recht über Art. 3 Abs. 2 OECD-MA geboten sei. Danach ist unter dem abkommensrechtlichen Begriff des Unternehmensgewinns Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG zu verstehen.

         

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