06.04.2011
Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 02.11.2010 – 6 K 13/08 K
- Für die Ermittlung der anzurechnenden fiktiven brasilianischen Quellensteuer nach Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien  ist nach dem maßgeblichen abkommensrechtlichen Einkünftebegriff auf den Zinsbetrag vor Abzug etwaiger Betriebsausgaben oder  Werbungskosten (Bruttobetrag) abzustellen.  
- Welche inländische Steuer auf diese ausländischen Einkünfte entfällt (Anrechnungshöchstbetrag), bestimmt sich dagegen allein  nach innerstaatlichem Recht, so dass zur Ermittlung der anteiligen Einkünfte die den ausländischen Kapitaleinkünften zuzuordnenden  Aufwendungen abzuziehen sind.  
- Zu diesen Aufwendungen gehören die Kosten der Absicherung des mit der Darlehenshingabe verbundenen Wechselkursrisikos ebenso  wie die in der Zeit der Geldanlage erlittenen Kursverluste, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit  den erwirtschafteten Zinserträgen stehen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt Bankgeschäfte. Im Rahmen einer für die Jahre 1989 bis 1993 durchgeführten Außenprüfung durch das Finanzamt  für Groß- und Konzernbetriebsprüfung „E-Stadt” stellten die Prüfer folgenden Sachverhalt fest:  
Am 06.10.1993 erwarb die Klägerin von der „D” S. A., „T-Stadt (Brasilien) („D” Brasilien) ein zertificate of desposit (Depositenzertifikat,  im Folgenden: CD) im Nennbetrag von 4,278 Milliarden Cruzeiro Real mit einer Laufzeit bis zum 08.11.1993. Als Verzinsung wurden  ca. 36 % pro Monat vereinbart. Die für dieses Geschäft notwendigen Real kaufte die Klägerin ebenfalls am 06.10.1993 für 31  Millionen US Dollar von der „D” Bank „O-Stadt (USA)”. Zugleich vereinbarte die Klägerin mit der „D”, „O-Stadt”, die – verbindliche  – Rücklieferung der Real (einschließlich der ausgezahlten Zinsen) am 08.11.1993 zu einem festgelegten Real-US-$-Terminkurs.  Für die Konzeption dieser gesamten Transaktion zahlte die Klägerin inklusive einer Risikoprämie eine Gebühr von 1.100.000  DM an die „D”, „M-Stadt (Großbritannien)”.  
Bei Fälligkeit dieses CD am 08.11.1993 wurden der Klägerin Zinsen i. H. von 1.681.467.900 Real gutgeschrieben, nachdem die  „D” Brasilien Quellensteuer i. H. von 12.896.981 Real einbehalten und an die brasilianische Finanzverwaltung abgeführt hatte.  Mit dem Rückzahlungsbetrag des CD einschließlich der erhaltenen Zinsen erwarb die Klägerin am 08.11.1993 ein weiteres CD der  „D” Brasilien im Nennbetrag von 5.959.467.900 Real mit einer Laufzeit bis zum 10.12.1993. Dabei wurde eine Verzinsung von  ca. 41 % pro Monat vereinbart. Ebenso wie beim Erwerb der ersten CD schloss die Klägerin mit der „D”, „O-Stadt”, ein entsprechendes  Devisentermingeschäft ab. Bei Fälligkeit dieser CD am 10.12.1993 wurde der Klägerin ein Zinsertrag von 2.494.627.005 Real  gutgeschrieben. Die zuvor von der „D” Brasilien einbehaltenen Quellensteuer betrug 33.711.644 Real. Der gesamte bei der Klägerin  vorhandene Bestand an Real i. H. von 8.454.094.905 Real wurde vereinbarungsgemäß am 10.12.1993 in 31.171.651,83 US-$ zurückgetauscht.  Im Ergebnis habe die Klägerin somit eine marktübliche Verzinsung für 65 Tage ihrer 31 Millionen US-$ erhalten, d.h.: 87.026,04  US-$ per 08.11.1993 und 84.625,79 US-$ per 10.12.1993. Während die Klägerin ihre anzurechnende Quellensteuer mit 20 % von  4.176.094.905 Real = 5.979.051,81 DM ermittelte, waren die Prüfer der Auffassung, dass nach den Regelungen des DBA-Brasilien  nur die Zinsen als maßgebend erachtet werden könnten, die der brasilianischen Besteuerung unterlägen bzw. als Bemessungsgrundlage  gedient hätten. Da tatsächlich nur eine Bemessungsgrundlage von 310.724.173 Real dem Quellensteuerabzug von 15 % (= 46.608.626  Real) unterlegen habe, sei nur die tatsächlich gezahlte Quellensteuer, hochgerechnet auf 20 %, anrechenbar. Unter Zugrundelegung  der taggenauen Umrechnungssätze ergebe sich für die beiden Geldmarktzertifikate eine tatsächlich erhobene Quellensteuer von  336.608 DM. Erhöht auf 20 % beliefe sich die anzurechnende Quellensteuer folglich auf 448.810 DM.  
Der Beklagte folgte den Vorschlägen des Prüfers und erließ einen entsprechend geänderten Bescheid zur Körperschaftsteuer 1993  und zum Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1993, jeweils vom 22.10.2004.  
Einer gegen diese Änderungsbescheide erhobenen Sprungklage vom 19. November 2004 (6 K 6365/04) hat der Beklagte nicht zugestimmt  (vgl. Schriftsatz vom 29.12.2004).  
Mit der Einspruchsentscheidung vom 04.12.2007 änderte der Beklagte die streitigen Steuerfestsetzungen erneut und erkannte  weitere 195.459,00 DM fiktive Quellensteuer an. Zur Begründung hielt der Beklagte nicht mehr an seiner ursprünglich vertretenen  Auffassung fest, dass die Anrechnung scheitere, weil nach brasilianischem Steuerrecht keine Zinsen vorlägen. Vielmehr begründete  der Beklagte die zusätzliche Anrechnung fiktiver brasilianischer Quellensteuer mit einer Art Gesamtbetrachtung des Zinsgeschäftes.  Danach sei die Darlehenshingabe an die „D” Brasilien und das mit der „D”, „O-Stadt”, abgeschlossene Devisen-Termingeschäft  als Einheit zu betrachten. Folglich sei ein Steuerabzug nur hinsichtlich des Nettoergebnisses (Zinsertrag abzüglich Währungsverlust)  möglich, weshalb sich eine insgesamt anrechenbare Quellensteuer von 644.269,00 DM ergebe. Hilfsweise verwies der Beklagte  auf den Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 24 Abs. 2 und 3 b i. V. m. Art. 11 DBA-Brasilien. Danach sei die nach dem brasilianischen  Recht auf die fraglichen Einkünfte zu erhebende Steuer fiktiv um 5 Prozentpunkte zu erhöhen. Von einer erhöhten Bemessungsgrundlage  solle dagegen nicht ausgegangen werden.  
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Anrechnung weiterer 5.334.783,00 DM fiktiver brasilianischer Quellensteuer.   
Soweit Art. 24 Abs. 2 Satz 2 DBA-Brasilien für eine Anrechnung fiktiver Quellensteuer voraussetze, dass Zinsen i. S. des Art.  11 DBA-Brasilien bezogen werden, sei diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt. Denn bei den streitigen Depositenzertifikaten  handele es sich – ähnlich wie bei Schuldscheindarlehen nach deutschem Recht – um Darlehen mit einer geringen Laufzeit, über  die eine Urkunde ausgestellt ist. Die Urkunde diene dabei ausschließlich als Beweissicherungsschein, so dass es sich um kein  Wertpapier und damit um keine Schuldverschreibung handele. Die Einnahmen aus den Depositenzertifikaten seien deshalb als Einkünfte  aus einer „Forderung jeder Art” von der Zinsdefinition des Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien erfasst. Zu den dort genannten „Einkünften”  gehörten alle Vergütungen für die Überlassung von Kapital, so dass die Zahlungen auf das Depositenzertifikat in vollem Umfang  Zinsen i. S. des DBA-Brasilien seien. Dieses gelte nach dem klaren Wortlaut des DBA-Brasilien auch für solche Zahlungen, die  wirtschaftlich als Ausgleich für die während der Laufzeit eintretende Geldentwertung geleistet würden.  
Die von der „D” Brasilien gezahlten umgerechnet 29.895.259,00 DM Zinsen stammten auch aus brasilianischen Quellen. Nach Art.  24 Abs. 3 Buchstabe b DBA-Brasilien werde für Zwecke der Steueranrechnung davon ausgegangen, dass die brasilianische Steuer  auf Zinsen i. S. des Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien 20 v. H. der Zinsen betrage. Jedoch dürfe die anzurechnende Steuer nicht  den Teil übersteigen, der vor der Anrechnung als deutsche Steuer auf diese Einkünfte ermittelt werde (Art. 24 Abs. 2 Satz  2 DBA-Brasilien).  
Die Anrechnung selbst erfolge in entsprechender Anwendung des § 34 c Abs. 1 Sätze 2 bis 5 Einkommensteuergesetz. Insoweit  sei unstreitig, dass die unbeschränkt steuerpflichtige Klägerin im streitigen Veranlagungszeitraum ausländische Einkünfte  erzielt habe, die tatsächlich der deutschen Steuerfestsetzung zugrunde gelegen haben, wobei die Einkünfte nach deutschem Steuerrecht  zu ermitteln und abzugrenzen seien. Da die deutsche Körperschaftsteuer nur auf das zu versteuernde Einkommen erhoben werde  und in dieses Einkommen nur der Nettobetrag der Zinsen eingehe, sei die auf die brasilianischen Einkünfte entfallende Körperschaftsteuer  nach innerstaatlichem deutschem Recht betragsmäßig zu ermitteln. Nach Maßgabe des § 34 c Abs. 1 Satz 2 EStG und § 34 d Nr.  6 EStG sei zu bestimmen, welche Aufwendungen den brasilianischen Zinseinnahmen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen  zuzuordnen seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nur die unmittelbar mit den ausländischen Einkünften zusammenhängenden  Aufwendungen berücksichtigt werden könnten. Folglich sei Voraussetzung, dass die Aufwendungen in einem direkten wirtschaftlichen  Zusammenhang zu der Einnahmeerzielung stehen (BFH-Urteil vom 29.03.2000 I R 15/99, BStBl II 2000, 577 m. w. N.).  
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze seien im vorliegenden Fall den brasilianischen Zinseinnahmen im Rahmen der  Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34 c Abs. 1 Satz 2 EStG keine Aufwendungen zuzuordnen, die einer vollumfänglichen  Anrechnung der brasilianischen Steuer entgegenstünden. Soweit der Beklagte die Zinseinnahmen in Real um währungsbedingte Verluste  auf die Fremdwährungsanlage kürzen wolle, sei dieses unzulässig, da nicht ausreichend zwischen Zinsen einerseits und Verlusten  auf den Vermögensstamm andererseits unterschieden werde. Soweit der Beklagte auf die Entscheidung des BFH vom 19.04.2005 VIII  R 80/02, juris verweise, sei diese nicht einschlägig, da es im dortigen Fall ausschließlich um die Qualifizierung von Termingewinnen  als Zinsertrag gegangen sei. Denn die Entscheidung des BFH basiere auf einer wirtschaftlichen Betrachtung im Rahmen des §  20 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 EStG. Hinzu komme, dass es in der dortigen Entscheidung um die Frage ging, ob die Zahlung eines Dritten  als Vergütung für die Kapitalüberlassung gewertet werden könne. Im vorliegenden Fall gehe es dagegen nicht darum, ob Zahlungen  eines Dritten als Entgelt gewertet werden könnten, sondern ob Verluste aus einem Rechtsgeschäft mit einem Dritten für die  Ermittlung der Kapitaleinkünfte aus den Geldmarktzertifikaten relevant seien. Dieses sei jedoch nicht der Fall, da es sich  bei den Zahlungen an die „D” „O-Stadt” weder um einen negativen Kapitalertrag noch um Werbungskosten in Bezug auf die Zinserträge  gehandelt habe. Insbesondere komme eine Qualifizierung als Werbungskosten nicht in Betracht, da der BFH mit Urteil vom 09.10.1979  VIII R 67/77, BStBl II 1980, 116 ausdrücklich entschieden habe, dass Währungsverluste nicht als Werbungskosten bei den Einkünften  aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden könnten. Dieses sei auch folgerichtig, da bei der Ermittlung von Kapitaleinkünften  zwischen dem Geldkapital als solchem und dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu unterscheiden sei. Folglich seien Kapitalwertänderungen  infolge Währungsverfalls steuerrechtlich unerheblich, gleichgültig, ob die Kapitalwertänderung auf einer inländischen Geldwertverschlechterung  beruhe oder darauf zurückzuführen sei, dass eine Forderung in ausländischer Währung wegen einer nachhaltigen Änderung des  Wechselkurses an Wert verloren habe.  
Das von der Klägerin vertretene Ergebnis werde auch noch durch folgende Überlegung gestützt: Hätte die Klägerin auf den Abschluss  eines Termingeschäftes verzichtet, hätte sie die erhaltenen Real zum aktuellen Kurs umtauschen können. In diesem Fall wäre  ein Kursverlust in nahezu gleicher Höhe entstanden. Folglich habe nicht das abgeschlossene Währungsgeschäft die Kursverluste  veranlasst, sondern die Entscheidung, in eine „schwache” Währung mit hohen Nominalzinsen zu investieren. Die Klägerin habe  das Termingeschäft zudem nicht abgeschlossen, um einen Kursverlust zu erzielen, da ein solches Geschäft hierzu gar nicht notwendig  gewesen sei. Der Abschluss habe ausschließlich – aus Gründen der Risikostreuung und deshalb auch aus bankenaufsichtsrechtlichen  Gründen – der Absicherung des Währungsrisikos durch Fixierung des notwendigerweise eintretenden Verlustes auf eine feste Größe  gedient.  
Auch soweit der Beklagte davon ausgehe, dass nach dem Zweck des DBA-Brasilien die fiktive Anrechnung nur dazu dienen solle,  eine tatsächliche Kapitalertragsteuer von 15 % zum Zwecke der Anrechnung auf 20 % zu erhöhen, treffe dieses nicht zu. Denn  nach den Ausführungen des Beklagten komme es entscheidend darauf an, wie hoch die Einkünfte aus der Schuldverschreibung seien,  die nach brasilianischem Recht bei der Erhebung der brasilianischen Steuer zugrunde zu legen seien. Für eine derartige Rechtsauffassung  biete das DBA-Brasilien jedoch keine Grundlage. Denn der Anrechnungssatz von 20 % werde unabhängig von der tatsächlichen Quellensteuererhebung  gewährt. Entgegen der Auffassung des Beklagten richte sich die Bemessungsgrundlage jedoch nicht nach ausländischem (hier:  brasilianischem) Recht, sondern die Ermittlung der Bemessungsgrundlage habe ausschließlich nach deutschem Steuerrecht zu erfolgen.   
Die Klägerin beantragt, 
den Bescheid für 1993 über die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag vom 22.10.2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung  vom 04.12.2007 aufzuheben und die festgesetzte Körperschaftsteuer unter Anrechnung von weiteren 5.334.783,00 DM fiktiver brasilianischer  Quellensteuer auf „A” DM festzusetzen,  
hilfsweise, die Revision zuzulassen. 
Der Beklagte beantragt, 
die Klage abzuweisen, 
hilfsweise, die Revision zuzulassen. 
Er ist weiterhin der Auffassung, dass bei der Betrachtung des Brasiliengeschäfts die Rechtsbeziehungen zur „D” „O-Stadt” einzubeziehen  seien. Denn der Erwerb der Depositenzertifikate und das mit der „D” „O-Stadt” abgeschlossene Devisen-Termingeschäft stellten  einen einheitlichen Vorgang dar. Keines der Geschäfte wäre beim Ausbleiben des jeweils anderen zustande gekommen. Letztlich  sei ein von der „D” Group angebotenes Anlagemodell zu beurteilen, welches als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sei. Daher  könnten auch die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 19.04.2005 zur Beurteilung herangezogen werden. Danach seien mehrere  wirtschaftliche Vorgänge auch im Hinblick auf ihre Einordnung als Einkünfte aus Kapitalvermögen als wirtschaftliche Einheit  zu beurteilen, insbesondere wenn dem Ganzen ein Anlagemodell zugrunde liege. Diese Grundsätze müssten nicht nur für die Beurteilung  von Einkünften aus Kapitalvermögen im Hinblick auf die Einnahmeseite gelten, sondern auch zur Beurteilung herangezogen werden,  wenn einzelne Komponenten des Gesamtkonzeptes verlustbehaftet seien. Für den BFH sei in dem maßgebenden Urteil entscheidend  gewesen, dass der Anleger durch das wirtschaftlich einheitliche Geschäft im wirtschaftlichen Ergebnis ein Entgelt für die  Kapitalüberlassung i. H. des bei Vertragsabschluss maßgeblichen inländischen Zinses erhalten sollte. Exakt in diese Richtung  ziele auch das Brasiliengeschäft der Klägerin. Sie sollte nach Abzug des Devisenverlustes aus dem Termingeschäft vom Zinsertrag  aus dem Investment einen Nettobetrag i. H. des US-LIBID-Satzes erhalten; also eine unter Banken marktübliche Verzinsung. Es  sei für den Beklagten auch nicht nachvollziehbar, warum die mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum 1994 vom Gesetzgeber  vorgenommene Ergänzung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG für die Beurteilung des Streitfalles entscheidend sein solle. Im Übrigen  entspreche die Rechtsauffassung des Beklagten der Verwaltungsanweisung im BMF-Schreiben vom 12.05.1998 (BStBl I 1998, 54).   
Gründe
Die Klage ist unbegründet. 
I. Gemäß § 26 Abs. 1 KStG ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die  Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die festgesetzte und  keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf  die Einkünfte aus diesem Staat entfällt.  
Die fehlerhafte Anrechnung fiktiver brasilianischer Quellensteuer ist im Verfahren gegen den Körperschaftsteuerbescheid geltend  zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 I R 68/03, BFHE 209, 535, BStBl II 2006, 380).  
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die streitigen Zinseinnahmen aus einem ausländischen Staat (hier: Brasilien)  stammen und dort zu einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden. Insoweit hat der Beklagte  die tatsächlich in Brasilien gezahlte Quellensteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer angerechnet.  
Ausweislich § 26 Abs. 1 KStG werden aber nach dem eindeutigen Wortlaut nur Steuern angerechnet, zu denen der Steuerpflichtige  im ausländischen Staat tatsächlich herangezogen wurde, weshalb grundsätzlich eine Anrechnung fiktiver Quellensteuern nicht  in Betracht kommt. Allerdings hat eine Anrechnung entsprechend § 26 KStG zu erfolgen, wenn eine solche in einem Abkommen zur  Vermeidung der Doppelbesteuerung – DBA – vorgesehen ist. Denn dem DBA kommt insoweit Vorrang zu (vgl. Roser in Gosch, KStG,  2. Aufl., § 26 Rz. 165). Soweit § 34c Abs. 6 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007 geändert wurde, betrifft diese Änderung  den Streitzeitraum 1993 nicht.  
Nach Art. 24 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung  der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 27. Juni 1975 (BGBl II 1975, 2245, BStBl  I 1976, 47) – DBA-Brasilien – sind auf die deutsche Körperschaftsteuer u.a. Beträge anzurechnen, die nach brasilianischem  Recht und in Übereinstimmung mit dem DBA-Brasilien als brasilianische Steuer auf aus Brasilien stammende Einkünfte gezahlt  worden sind. Nach Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien wird für die Anrechnung davon ausgegangen, dass die brasilianische  Steuer 20 vom Hundert der Zinsen im Sinne des Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien beträgt („fiktive Quellensteuer”).  
Diese Voraussetzungen für die inländische Anrechnung fiktiver brasilianischer Quellensteuer lagen dem Grunde nach unstreitig  vor.  
Allerdings streiten die Beteiligten, ob es sich bei den für eine Anrechnung nach Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien maßgeblichen  Zinsen im Sinne des Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 I R 94/09, juris) um einen Brutto-  oder Nettobetrag handelt, sowie darüber, wie die 20% anrechenbare brasilianische Quellensteuer rechnerisch zu ermitteln ist.   
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 29. März 2000 I R 15/99, BFHE 191, 521, BStBl II 2000, 577; vom 16. März 1994  I R 42/93, BFHE 174, 509, BStBl II 1994, 799; vom 9. April 1997 I R 178/94, BFHE 183, 114, BStBl II 1997, 657) bestimmt sich  allein nach Abkommensrecht, ob ein abkommensrechtlicher Einkünftebegriff als Netto- oder aber als Bruttobetrag zu verstehen  ist. Der Begriff „Zinsen” bzw. „Einkünfte aus Zinsen” i.S. des DBA-Brasilien ist folglich nicht im Sinne des innerstaatlichen  deutschen Einkünftebegriffs zu verstehen, sondern ist abkommensrechtlicher Natur und deshalb im abkommensrechtlichen Sinne  auszulegen.  
Da der Begriff der „Zinsen” im DBA-Brasilien im Kern demjenigen in Art. 11 Abs. 3 Satz 1 des Musterabkommens der Organisation  for Economic Cooperation and Developement zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und  vom Vermögen (OECD-MustAbk) entspricht (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 I R 94/09, juris), sind unter Zinsen i.S.  des Art. 11 DBA-Brasilien die Einnahmen vor dem Abzug der ihnen zuzuordnenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu verstehen  (Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, MA Art. 11 Rz. 72, MA Art. 23 A Rz. 173; vgl. auch BFH-Urteil vom  29. Mai 1996 I R 167/94, BFHE 180, 415, BStBl II 1997, 60; a.A. unter Berücksichtigung eines abweichenden Wortlauts FG Düsseldorf,  Urteil vom 20. Oktober 1998 6 K 3474/94, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 268 zum DBA-Indien). Diesem Verständnis steht  auch nicht Art. 11 Abs. 2 DBA-Brasilien entgegen, der ausdrücklich von „Bruttozinsen” spricht. Denn im dortigen Regelungszusammenhang  sollte lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um den Zinsbetrag vor Abzug der Quellensteuer handelt (ebenso:  Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, MA Art. 11 Rz. 72). Folglich ist auch für die Ermittlung der anzurechnenden  brasilianischen Quellensteuer auf den Zinsbetrag vor Abzug etwaiger Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzustellen. Denn  Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien nimmt ausdrücklich auf Zinsen im Sinne des Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien Bezug.  
Für die Ermittlung des grundsätzlich anzurechnenden Betrages schreibt Art. 24 Abs. 3 Buchst. b i.V.m. Abs. 2 DBA-Brasilien  vor, es sei davon auszugehen, dass die brasilianische Steuer „20 vom Hundert der Zinsen” betrage. Entsprechend dem Auslegungsverständnis,  dass es sich bei dem Begriff der Zinsen im Sinne des Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien, auf den Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien  ausdrücklich Bezug nimmt, um die Einnahmen vor dem Abzug der ihnen zuzuordnenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt,  kann der Anrechnungsbetrag nur mit 20% der Bruttoeinnahmen vor Abzug der Quellensteuer ermittelt werden. Soweit der Beklagte  darauf abstellen will, wie der brasilianische Vertragsstaat die Vergütung für die Überlassung des Kapitals qualifiziert (teilweise  bloßer Inflationsausgleich ohne Zinscharakter und teilweise Zinsen, wobei nur auf die Zinsen Quellensteuer erhoben wird) und  folglich lediglich die tatsächlich einbehaltene Quellensteuer auf 20%-Punkte hochrechnen will, ist dieses für die abkommensrechtliche  Auslegung des Art. 24 Abs. 2 und 3 DBA-Brasilien unbeachtlich. Denn das DBA-Brasilien gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass  es für die Qualifikation einer Vergütung als Zins auf die Behandlung nach innerstaatlichem brasilianischen Recht ankommt (vgl.  auch BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 I R 94/09, juris, unter II. 2.).  
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung ermittelt sich der nach dem DBA-Brasilien anzurechnende Quellensteuerbetrag  – unstreitig – mit 20% von 4.222.703.530 Real.  
II. Allerdings ist die Höhe der tatsächlichen Anrechnung auf den Teil der deutschen Körperschaftsteuer begrenzt, der – vor  der Anrechnung – auf die Zinseinkünfte entfällt (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 DBA-Brasilien).  
Zwar bestimmt sich allein nach Abkommensrecht, ob ein abkommensrechtlicher Einkünftebegriff als Netto- oder als Bruttobetrag  zu verstehen ist. Es richtet sich jedoch nach innerstaatlichem Recht, welche Steuer auf ausländische Einkünfte im abkommensrechtlichen  Sinne entfällt, im Streitfall also nach § 26 Abs. 1 und 6 KStG i.V.m. §§ 34c, 34d Nr. 6 EStG (so ausdrücklich: BFH-Urteil  vom 29. März 2000 I R 15/99, BFHE 191, 521, BStBl II 2000, 577).  
Nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG ist die auf die ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Körperschaftsteuer in der Weise  zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens – einschließlich der ausländischen Einkünfte  – ergebende deutsche Körperschaftsteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird,  wobei die ausländischen Steuern nur insoweit anzurechnen sind, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte  entfallen (§ 34c Abs. 1 Satz 3 EStG 1990).  
Da es sich bei Einkünften im Sinne des deutschen Steuerrechts jedoch um eine Nettogröße handelt, besteht die Notwendigkeit  zu bestimmen, welche Aufwendungen den ausländischen Kapitaleinkünften zuzuordnen sind. Als Folge der sog. isolierenden Betrachtungsweise  (vgl. § 49 Abs. 2 EStG) betreffen die für Zinseinkünfte einschlägigen Vorschriften in § 34d Nr. 6 EStG nur solche Einnahmen  und Ausgaben, die die Eignung haben, in die Bemessungsgrundlage der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr.  1 EStG einzugehen. Den Einkünften i.S. des § 34c EStG können hiernach nur solche Aufwendungen zugeordnet werden, die in einem  direkten wirtschaftlichen Zusammenhang zu der Einnahmeerzielung stehen (BFH-Urteil vom 29. März 2000 I R 15/99, BFHE 191,  521, BStBl II 2000, 577) und bei einer Person, die die Einnahmen im Privatvermögen erzielt, als Werbungskosten angesetzt werden  könnten (BFH-Urteil vom 16.03.1994 I R 42/93, BFHE 174, 509, BStBl II 1994, 799).  
Ein derartiger direkter wirtschaftlicher Zusammenhang besteht im Streitfall zwischen den von der Klägerin bezogenen Zinsen  und den von der Klägerin aufgewendeten Mitteln zur Absicherung des mit der Darlehenshingabe verbundenen Wechselkursrisikos  ebenso, wie zu den in der Zeit der Geldanlage erlittenen Kursverlusten.  
1. Aufwendungen zum Ausschluss eines Wechselkursrisikos (Kurssicherungsaufwendungen) stehen in unmittelbarem wirtschaftlichem  Zusammenhang mit den aus der Kapitalnutzung erwirtschafteten Einkünften, denn sie stellen wirtschaftlich eine Gegenleistung  für die Kapitalnutzung dar (vgl. Schmitz in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 9 EStG Anm. 385 „Kurssicherungsaufwendungen”;  offen gelassen im BFH-Urteil vom 22. September 2005 IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279). Zwar wird mit dem Kurssicherungsgeschäft  der Vermögensstamm gesichert, allerdings stehen auch Kosten zur Sicherung des Vermögensstammes grundsätzlich im direkten wirtschaftlichen  Zusammenhang mit den aus der Nutzung des Vermögens erzielten Einkünften. Denn diese Aufwendungen sichern die mit der Einkunftsquelle  erzielbaren Erträge. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie im Streitfall – das Kurssicherungsgeschäft zeitgleich mit dem Umtausch  in die betreffende ausländische Währung erfolgt und – aufgrund des gewählten Anlagemodells – nach Ablauf der feststehenden  Zinsperiode für die Anlage der Fremdwährung ein Rücktausch in die ursprüngliche Währung vereinbart wird. In diesem Fall werden  die Kurssicherungsaufwendungen getätigt, um einen von vorneherein feststehenden Zinsgewinn zu erzielen, weshalb die Aufwendungen  für das Kurssicherungsgeschäft einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem erzielten Zinsertrag aufweisen.  
Auch soweit in den 1.100.1000 DM Konzeptionskosten enthalten sind, stellen diese Werbungskosten bei den erzielten Einnahmen  dar. Denn auch diese Kosten wurden aufgewendet, um die Zinsen zu erzielen und stehen daher in unmittelbarem wirtschaftlichem  Zusammenhang mit dem erzielten Zinsertrag.  
2. Aus den gleichen Gründen stehen auch die von der Klägerin erlittenen Währungsverluste in unmittelbarem wirtschaftlichem  Zusammenhang mit den erwirtschafteten Zinserträgen.  
Grundsätzlich ist bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zwischen dem Geldkapital als solchem und dem Ertrag als  Frucht des Kapitals zu unterscheiden. Wertänderungen der Kapitalanlage wirken sich auf die Besteuerung der erzielten Erträge  nicht aus. Das gilt selbst für den Fall des völligen Wertverlustes des Kapitalvermögens. Deshalb sind auch grundsätzlich Kapitalwertänderungen  infolge Währungsverfalls steuerrechtlich unerheblich (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1979 VIII R 67/77, BFHE 129, 132, BStBl II  1980, 116; vgl. auch zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: BFH-Urteil vom 9. November 1993 IX R 81/90, BFHE 173, 97,  BStBl II 1994, 338 mit dem Hinweis darauf, dass sich ein in ausländischer Währung aufgenommenes Darlehen für den Schuldner  nicht nur ungünstig, sondern auch günstig auswirken kann).  
Die im Streitfall erzielten Verluste sind jedoch gerade nicht Ausfluss des allgemeinen Währungsrisikos, welches grundsätzlich  den Vermögensstamm und damit die steuerlich nicht beachtliche Vermögenssphäre des Steuerpflichten betrifft. Denn die Klägerin  hat – infolge des von ihr abgeschlossenen Kurssicherungsgeschäfts, welches sie zur Lieferung der Real zu einem festgelegten  Wechselkurs verpflichtete – beim Erwerb der ausländischen Währung den eintretenden Währungsverlust von Anfang an in einer  genau festgelegten Höhe in Kauf genommen. Dann aber stehen diese sicheren Kursverluste in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang  mit den genau feststehenden Erträgen, die in der Zeit zwischen Erwerb und Rücktausch der Fremdwährung von der Klägerin erzielt  werden sollen. Denn in diesem Fall wurde der betragsmäßig feststehende Wechselkursverlust bewusst in Kauf genommen, um die  im Voraus genau bezifferten Zinsen in der maßgeblichen Fremdwährung erzielen zu können. Somit war der Währungsverlust unabdingbare  Voraussetzung, um den Zinsertrag zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2000 I R 15/99, BFHE 191, 521, BStBl II 2000, 577;  vom 16. März 1994 I R 42/93, BFHE 174, 509, BStBl II 1994, 799; vom 9. April 1997 I R 178/94, BFHE 183, 114, BStBl II 1997,  657). Im Ergebnis hat die Klägerin einen Gewinn in Höhe des Nettoertrages erzielt, den sie auch ohne den Umweg über den Tausch  in die Fremdwährung erzielt hätte.  
Letztlich handelt es sich aufgrund der von der Klägerin unmittelbar und gezielt aufeinander abgestimmten Einzelgeschäfte um  ein Anlagemodell, welches auf die Erzielung eines bestimmten, zu Beginn der Geldanlage rechnerisch feststehenden Ertrages  gerichtet ist. In diesem Fall stehen die mit der Realisierung dieses Anlagemodells verbundenen Aufwendungen in unmittelbarem  wirtschaftlichem Zusammenhang mit den im Rahmen des Anlagemodells erzielten Zinserträgen, unabhängig davon, ob es sich bei  isolierter Betrachtung der einzelnen Kosten um solche zur Sicherung des Vermögensstammes handelt oder nicht.  
Insoweit deckt sich das Ergebnis mit dem, welches sich ergeben würde, wenn die Klägerin das Wechselkursrisiko in der Weise  abgesichert hätte, dass sie die ausländische Währung zu dem Wechselkurs hätte rückliefern können, zu dem sie sie erworben  hat. In diesem Fall wären die Kurssicherungsaufwendungen entsprechend höher gewesen, was einen höheren „Werbungskostenabzug”  und damit ebenso geringere Einkünfte zur Folge gehabt hätte.  
3. Allerdings ist durch das Anlagekonzept lediglich eine Kursabsicherung des Real gegenüber dem US-$ erfolgt. Aus diesem Grund  kann auch lediglich der von Beginn an feststehende Kursverlust zwischen diesen beiden Währungen in die Einkünfteermittlung  einbezogen werden. Soweit das erzielte Ergebnis zudem noch durch die Veränderung des Wechselkurses zwischen US-$ und DM beeinflusst  wird, ist dieses unbeachtlich. Denn allgemeine Kursverluste betreffen den Vermögensstamm und stellen daher weder negative  Kapitalerträge noch Werbungskosten in Bezug auf die Zinserträge dar (vgl. ausdrücklich: BFH-Urteil vom 9. Oktober 1979 VIII  R 67/77, BFHE 129, 132, BStBl II 1980, 116). Gleiches gilt auch hinsichtlich der Kurssteigerungen. Auch sie stellen keine  Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, weshalb eine Einbeziehung dieser Kurssteigerungen in die Ermittlung der Einkünfte ausscheidet.   
Im Streitfall war der Wechselkurs zwischen DM und US-$ weder in das Anlagekonzept einbezogen noch durch eine entsprechende  Kursabsicherung für die Dauer der Anlage in Real festgeschrieben worden. Folglich scheidet eine Einbeziehung des von der Klägerin  erzielten Wechselkursgewinns im Verhältnis zum US-$ in die Einkünfteermittlung aus. Insoweit realisiert sich lediglich das  allgemeine Wechselkursrisiko, das ausschließlich der Vermögenssphäre und nicht der Einkommenssphäre zuzuordnen ist.  
4. Der Ertrag der Klägerin – unter Berücksichtigung der Wechselkursverluste des Real gegenüber dem US-$ – beträgt daher zum  08.11.1993 87.026,04 US-$. Hinzuzurechnen ist die an die brasilianische Finanzverwaltung abgeführte Quellensteuer in Höhe  von 12.896.981 Real = 67.275,94 US-$ zum 08.11.1993. Der Gesamtbetrag von 154.301,98 US-$ entspricht umgerechnet zum 08.11.1993  261.850,46 DM.  
Weiterhin hat die Klägerin zum 10.12.1993 einen Ertrag von 84.625,79 US-$ zuzüglich 33.711.644 Real = 124.300,43 US-$ erzielt.  Der Gesamtbetrag von 208.926,22 US-$ entspricht umgerechnet 355.592,43 DM.  
Die Klägerin hat damit ausweislich der von ihr dargelegten Beträge (vgl. Schriftsatz vom 27. August 2010) einen Gesamtertrag  in Höhe von 617.442,89 DM erzielt. Schon unter Berücksichtigung dieses Gesamtertrages scheidet eine weitere Anrechnung brasilianischer  Quellensteuer über den bereits angerechneten Betrag von 644.269 DM aus.  
Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Absicherungs- und Konzeptionskosten in Höhe von 1.100.000 DM ergeben sich sogar negative  inländische Einkünfte. Da der Senat an einer Verböserung gehindert ist, war die Klage abzuweisen.  
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 
Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.