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  • 08.01.2010

    Finanzgericht München: Urteil vom 24.04.2002 – 4 K 4615/01

    Die gesundheitliche Eignung nach § 4o Abs.2 Nr. 3 StBerG setzt nachwievor voraus, daß der Bewerber mindestens halbtags als Steuerberater tätig sein kann.


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In der Streitsache

    wegen Ablehnung des Antrags auf Bestellung als Steuerberater

    hat der 4. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung

    des Vizepräsidenten des Finanzgerichts …

    des Richters am Finanzgericht …

    und des Richters am Finanzgericht …

    sowie der ehrenamtlichen Richter … und …

    auf Grund mündlicher Verhandlung vom 24. April 2002

    für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

    Tatbestand

    I.

    Streitig ist, ob der Beklagte die Bestellung des Klägers zum Steuerberater zu Recht deshalb versagt hat, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig sei, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben. Streitig ist insbesondere, ob für die ordnungsgemäße Berufsausübung die Fähigkeit zu einer 16 stündigen Wochenarbeitszeit ausreicht oder ob eine mindestens halbtätige Tätigkeit erforderlich ist.

    Der Kläger, der seit 1969 im gehobenen Dienst der bayer. Finanzverwaltung tätig war, wurde Anfang 2000 aus gesundheitlichen Gründen in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 15.01.2001 wurde ihm von der OFD München Befreiung von der Steuerberaterprüfung gewährt. Mit seinem an den Beklagten gerichteten Antrag auf Bestellung als Steuerberater vom 21.02.2001 legte der Kläger u. a. ein Attest des Facharztes für Orthopädie Dr. … vom 17.01.2001 vor, wonach sein Gesundheitszustand aus orthopädischer Sicht eine berufliche Tätigkeit im Umfang von 16 Wochenstunden erlaube, die sowohl sitzend als auch stehend verrichtet werden könne. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass aufgrund der Änderung des § 36 Abs. 3 StBerG durch das 7. StBÄndG, wonach für die geforderte praktische Tätigkeit nur noch eine Tätigkeit auf dem Gebiet der von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern im Umfang von mindestens 16 Wochenstunden verlangt werde, diese Grenze auch für die Beurteilung der Frage gelten müsse, ob er den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß ausüben könne.

    Nachdem der Kläger dem Beklagten die Einsicht in das amtsärztliche Gutachten, das zu seiner vorzeitigen Ruhestandsversetzung geführt hatte, verweigert hatte, forderte der Beklagte den Kläger auf, ein neues amtsärztliches Gutachten vorzulegen. Dieses daraufhin am 13.06.2001 vom Gesundheitsamt … erstellte Gutachten hat folgenden Wortlaut:

    „Herr … wurde am 08.06.2001 amtsärztlich untersucht. Wegen seit Jahren bestehender Funktionsbeeinträchtigungen des Bewegungsapparates – hier vor allem verschiedener Wirbelsäulenabschnitte – und wegen einer krankheitswertigen Störung auf psychiatrischem Fachgebiet wurde Herr …, nach Erstellung des Gutachtens durch die Regierung von Niederbayern, mit Schreiben vom 19.04.2000 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Der nach der gegenwärtigen Untersuchung festgestellte Gesundheitszustand bestätigt diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen, des weiteren liegt eine medikamentös kompensierbare Störung des Herz-Kreislauf-Systems vor. Die Belastbarkeit erscheint nach wie vor in einem Maße eingeschränkt, dass auch eine Halbtagstätigkeit nicht zugemutet werden könnte.

    Hingegen vertritt der Unterzeichner gutachtlich den Standpunkt, dass unter deutlich reduzierten und flexiblen Arbeitsbedingungen (z. B. stundenweise Tätigkeit in einer 6 Tage-Woche mit 16 Wochenstunden) der Beruf eines Steuerberaters – trotz der beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und einem bisher zuerkannten GdB von 30 % durch das Versorgungsamt – ordnungsgemäß ausgeübt werden könnte, insoweit also die Hinderungsgründe nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 des Steuerberatergesetzes nicht vorliegen.”

    Der Beklagte sah dieses Gutachten als nicht ausreichend an, um die gesundheitliche Eignung des Klägers zu bejahen. Er legte deshalb das Gutachten in anonymisierter Form dem Facharzt für Neorologie und Psychiatrie Dr. … zur Stellungnahme vor. Diese mit Schreiben vom 24.07.2001 erteilte Stellungnahme lautet auszugsweise wie folgt

    „Aus hiesiger Sicht ist dieses Gesundheitszeugnis für die Beurteilung, ob der Antragsteller für die Bestellung zum Steuerberater geeignet ist, unzureichend”.

    In diesem Zeugnis wird dargelegt, dass der Betroffene wegen seit Jahren bestehender Funktionsbeeinträchtigung des Bewegungsapparates – hier vor allem verschiedener Wirbelsäulenabschnitte – und wegen einer krankheitswertigen Störung aus psychiatrischem Fachgebiet in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde. In diesem Gesundheitszeugnis wird in keiner Weise ausgeführt um welche Störung auf psychiatrischem Fachgebiet es sich handelt. Die Spannbreite dessen, was man sich unter diesem Begriff vorstellen kann ist enorm. Hier kann es sich um eine einfache neurotische, narzistische Persönlichkeitsstörung handeln, hier kann es sich um schwere endogen depressive Phasen handeln bis hin zu einem schizophrenen Residuum. Ohne genauere Kenntnisse dieser „krankheitswertigen Störung auf psychiatrischem Fachgebiet” halte ich eine Eignungsbeurteilung für die Bestellung als Steuerberater für nicht möglich.

    Insgesamt erscheint mir das Gesundheitszeugnis in sich unschlüssig. Einerseits wird darauf abgehoben, dass die Belastbarkeit nach wie vor in einem Maße eingeschränkt sei, dass auch eine Halbtagstätigkeit nicht zugemutet werden könne, andererseits wird darauf abgehoben, dass der durch das Versorgungsamt anerkannte Grad der Behinderung 30 % sei und insoweit keine Hinderungsgründe nach Par. 40 Abs. 2 Nr. 3 des StBerG vorliegen würden. In „Das neurologische Gutachten”, herausgegeben von Heinz Rauschelbach, erschienen im Thieme-Verlag, ist unter dem Abschnitt – degenerative Veränderungen der Wirbelsäule – Bandscheibenschäden – für einen Grad der Behinderung von 30 % folgendes zu lesen:

    „Anhaltende Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und häufig rezidivierende stärkere, lang anhaltende Nerven- und Muskelreizerscheinungen – aber ohne Paresen.

    Für diese eben genannte Symptomatik werden zwischen 20 und 30 % GdB anerkannt

    Für mich ist nicht erkennbar, warum jemand, der einen Grad der Behinderung von 30 % vom Versorgungsamt zuerkannt hat, als erwerbsunfähig eingestuft wird und damit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird.

    Dies wäre nur so vorstellbar, dass die „krankheitswertige Störung auf psychiatrischem Fachgebiet” so schwer ist, dass dies der eigentliche Grund für die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ist und dass diese psychiatrische Erkrankung eben noch nicht in den Grad der Behinderung beim Versorgungsamt miteingeflossen ist. Sollte dies so sein, müssten aber erhebliche Zweifel an der Eignung des Betroffenen zur Bestellung als Steuerberater erhoben werden.”

    Der Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit, dass nach wie vor erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestünden und stellte dem Kläger anheim, sich einer weiteren ergänzenden medizinischen Untersuchung bei einem vom Beklagten auszuwählenden Arzt zu unterziehen. Nachdem der Kläger hierzu nicht bereit war, lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 05.10.2001, auf das vorab Bezug genommen wird, die Bestellung des Klägers als Steuerberater ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass nach den vorliegenden Unterlagen der Kläger nicht in der Lage sei, den Beruf des Steuerberaters zumindest halbtags auszuüben. Dies sei aber Voraussetzung für die gesundheitliche Eignung. Die in § 36 Abs. 3 StBerG genannte Grenze von mindestens 16 Wochenstunden sei aufgrund der völlig unterschiedlichen Regelungszwecke als Kriterium für die gesundheitliche Eignung ungeeignet.

    Mit seiner Klage beantragt der Kläger sinngemäß,

    den Beklagten unter Aufhebung der Ablehnung zu verpflichten, ihn als Steuerberater zu bestellen.

    Zur Begründung trägt er vor, dass er nach dem vorliegenden Gutachten in der Lage sei 16 Wochenstunden zu arbeiten. Dies sei nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 StBerG, der anhand der Neuregelung in § 36 Abs. 3 StBerG auszulegen sei, ausreichend. Die Tätigkeit eines Steuerberaters könne auch bei 16 Wochenstunden ordnungsgemäß ausgeübt werden. Der Stellungnahme des Dr. … komme keine Aussagekraft zu, da dieser ihn gar nicht kenne.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 30.10.2001 und 17.02.2002 sowie des Beklagten vom 09.01.2002 und 08.03.2002 Bezug genommen.

    Am 24. April 2002 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird gleichfalls Bezug genommen.

    Gründe

    II.

    Die Klage ist nicht begründet.

    Nach § 40 Abs. 1 StBerG sind von der Steuerberaterprüfung befreite ehemalige Beamte oder Angestellte des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung, auf Antrag von der Steuerberaterkammer als Steuerberater zu bestellen. Vor der Bestellung hat die Steuerberaterkammer zu prüfen, ob der Bewerber persönlich geeignet ist. Nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 StBerG ist die Bestellung zu versagen, wenn der Bewerber infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht (nicht nur vorübergehend) unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben. Der Beklagte hat zu Recht angenommen, dass in der Streitsache dieser Versagungsgrund eingreift.

    Die dauernde Dienstunfähigkeit, die zu der vorzeitigen Ruhestandsversetzung geführt hat, schloss zwar früher nicht zwangsläufig die persönliche Eignung zur Ausübung des Berufs als Steuerberater aus. Die persönliche Eignung liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Bewerber trotz vorhandener körperlicher Gebrechen den Beruf als Steuerberater ordnungsgemäß ausüben kann, wenn auch nur in einem eingeschränkten Umfang. Eine ordnungsgemäße Berufsausübung i. S. des § 40 Abs. 2 Nr. 3 StBerG setzt jedoch voraus, dass der Bewerber etwa halbtags als Steuerberater tätig sein kann. Der Senat schließt sich insoweit dem BFH-Urteil vom 21.07.1964 VII 279/63, HFR 1965, 82 an (vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21.03.1991 7 K 1497/90 StB in EFG 1991, 758 sowie Meggendorfer in Bonner Handbuch der Steuerberatung, B 417 und Mutze-Schöne, StB-StBev-Handbuch, Kennzahl 095 S. 33 und 34).

    An diesem Erfordernis ist auch in Anbetracht der heute zur Verfügung stehenden Hilfsmittel, insbesondere der elektronischen Datenverarbeitung, festzuhalten. Das Steuerberatungsgesetz sieht keine Möglichkeit einer auf eine bestimmte Art der Tätigkeit oder auf einen bestimmten Umfang beschränkten Zulassung vor. Die Ausübung des Berufs als Steuerberater erfordert generell ein Mindestmaß an zeitlicher Belastbarkeit. Der Steuerberater muss eine Vielzahl von Fristen einhalten, die zwangsläufig zu einem Zeitdruck führen. Eine Minimierung des täglichen Arbeitspensums ist deshalb oft nicht möglich, insbesondere wenn Sondertermine wie z. B. Schlussbesprechungen. Gerichtstermine oder Mandantenbesprechungen notwendig sind.

    Entgegen der Auffassung des Kl ändert die Neufassung des § 36 Abs. 3 StBerG durch das Gesetz vom 24.06.2000 (BGBl I 874) an den dargestellten Grundsätzen nichts. Diese Änderung hinsichtlich der Anforderungen an die für eine Zulassung zur Steuerberaterprüfung erforderliche praktische Tätigkeit hatte nur zum Gegenstand, dass die Tätigkeit auf dem Gebiet der von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern nicht mehr hauptberuflich ausgeübt werden muss, sondern dass auch eine nebenberufliche Tätigkeit ausreicht, sofern sie einen Umfang von mindestens 16 Wochenstunden hat (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10.02.2000, Bundestags-Drucksache 14/2667 II zu Nr. 26 vorletzter Absatz). Diese Regelung hat jedoch mit der materiell-rechtlich unveränderten Regelung der gesundheitlichen Eignung (nunmehr § 40 Abs. 2 Nr. 3 statt bisher § 37 Abs. 2 Nr. 2; vgl. BT Drucksache 14/2667 zu Nr. 27) nichts zu tun.

    Der Beklagte hat zu Recht aus dem Umstand, dass der Kl wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist, geschlossen, dass an der Fähigkeit des Kl zur ordnungsgemäßen Berufsausübung, d. h. zu einer halbtäglichen Tätigkeit, ganz erhebliche Zweifel bestehen, weil aufgrund des neuen Dienstrechts eine Frühpensionierung bei Möglichkeit einer Halbtagstätigkeit grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt bzw. eine Reaktivierung möglich ist.

    In Anbetracht der Weigerung des Kl, Einsicht in das amtsärztliche Gutachten zu gewähren, das zu seiner Frühpensionierung geführt hat, hat der Beklagte dem Kl auch nach § 40 Abs. 4 Satz 1 StBerG zu Recht aufgegeben, sich erneut amtsärztlich untersuchen zu lassen. Aufgrund dieses amtsärztlichen Gutachtens steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kl nicht in etwa halbtags einer Berufsausübung nachgehen kann. Soweit der Amtsarzt die Meinung vertritt, dennoch lägen die Hinderungsgründe des § 40 Abs. 2 Nr. 3 StBerG nicht vor, weil der Kl unter deutlich reduzierten und flexiblen Arbeitsbedingungen zu einer stundenweisen Tätigkeit in einer 6 Tage-Woche mit 16 Wochenstunden in der Lage sei, handelt es sich um eine Rechtsansicht, die nicht der medizinischen Sachkompetenz des Amtsarztes als Gutachter unterliegt, sondern allein der rechtlichen Würdigung des Gerichts vorbehalten ist

    Weitere Ermittlungen über den Gesundheitszustand des Klägers waren im Hinblick auf dessen in der mündlichen Verhandlung bestätigten Weiterung, sich erneut untersuchen zu lassen, nicht veranlaßt. Die in dem amtsärztlichen Gutachten vom 13.06.2001 getroffenen Feststellung, dass dem Kl eine Halbtagstätigkeit nicht zugemutet werden könne, hätte nur durch ein neues unter Mitwirkung des Kl zu erstellenden Gutachtens in Zweifel gezogen werden können.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenStBerG § 36 Abs. 3, StBerG § 40 Abs. 1