· Fachbeitrag · Steuerplanung
Quellensteuerentlastung bei deutschen Disregarded Entities – neue Praxis des BZSt
von StB Marc Oppermann, Düsseldorf und Dr. Christian Port, Partner bei Baker McKenzie, Frankfurt
Bei grenzüberschreitenden Konzernstrukturen mit deutschen operativen Gesellschaften sind die in Deutschland erhobenen Quellensteuern von zentraler Bedeutung. Entsprechend wichtig ist in der Praxis das Freistellungs- und Erstattungsverfahren nach § 50c EStG. Während bislang vor allem Konstellationen mit Dividenden- und/oder Lizenzempfängern, die aus US-Sicht steuerlich transparent (disregarded) behandelt wurden, problematisch waren (s. auch Oppermann, PIStB 23, 193), zeichnet sich aktuell eine neue Entwicklung ab: Das BZSt versagt offenbar Freistellungsbescheinigungen, wenn die ausschüttende deutsche Kapitalgesellschaft nach US-Recht als Disregarded Entity gilt. Diese Praxis wird nachfolgend anhand eines Musterfalls näher beleuchtet.
1. Musterfall
Die US-amerikanische Unternehmensgruppe hält über die börsennotierte US-Muttergesellschaft (US-TopCo) seit 2018 100 % der Anteile an der obersten deutschen Holdinggesellschaft (German HoldCo), welche als ertragsteuerlicher Organträger ihrer zwei operativen deutschen Tochtergesellschaften (German OpCo 1 und German OpCo 2) fungiert. Die Hauptaktiengattung der US-TopCo wird an der NYSE gehandelt.

Hervorzuheben sind folgende Strukturbesonderheiten:
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