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  • · Fachbeitrag · Grenzüberschreitende Umwandlungen

    Verschmelzung auf eine Personengesellschaft am Musterfall ‒ Teil 2

    von StB Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Martin Weiss, FB IStR, Berlin

    | Die Problematik grenzüberschreitender Umwandlungen ist in Teil 1 ( PIStB 20, 110 ) anhand einer Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften dargestellt worden. In diesem zweiten Teil der Serie wird ein weiteres Beispiel aufgezeigt, bei dem das Umwandlungssteuergesetz eine neutrale Umwandlung im grenzüberschreitenden Kontext ermöglichen kann. Bei der Verschmelzung auf eine Personengesellschaft treten aufgrund ihrer steuerlichen Transparenz besondere Fragestellungen auf. |

    1. Umwandlungen auf Personengesellschaften mit Auslandsbezug

    Umwandlungen können sowohl auf Kapitalgesellschaften als auch auf Personengesellschaften als übernehmende Rechtsträger vorgenommen werden (vgl. auch § 3 Abs. 1 UmwG). Bei Kapitalgesellschaften als übernehmender Gesellschaft ergeben sich insoweit umwandlungssteuerrechtlich weniger Fragestellungen, da die dahinterstehenden Gesellschafter ‒ etwa bei einer Aufwärtsverschmelzung (BMF 11.11.11, IV C 2 ‒ S 1978 b/08/10001, BStBl I 11, 1314, Tz. 13.01) ‒ wegen der „intransparenten“ Besteuerung der Kapitalgesellschaft nicht betrachtet werden müssen. Anders kann dies etwa bei einer Seitwärtsverschmelzung ‒ also zwischen Schwestergesellschaften ‒ sein, bei der § 13 UmwStG die Behandlung des Anteilseigners der übertragenden Körperschaft regelt (s. dazu bereits Teil 1 in PIStB 20, 110).

     

    Bei Umwandlungen auf Personengesellschaften wird jedoch auch eine Betrachtung der Anteilseigner der übernehmenden Personengesellschaft erforderlich (zur abweichenden Abwicklung durch die Einlagefiktion des § 5 UmwStG s. BFH 22.10.15, IV R 37/13, BStBl II 16, 919, Rz. 32). Für Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften etwa sind die anwendbaren Regelungen in den §§ 3 ff. UmwStG enthalten. Die Regelungen sind sachlich u. a. anwendbar bei einer „Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung i. S. der §§ 2, 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes von Körperschaften“ oder vergleichbaren ausländischen Vorgängen (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwStG). Daneben ist auch ein Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG) einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umfasst (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwStG).

           

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