Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Fallreihe zum Außensteuergesetz

    Wegzugsbesteuerung bei natürlichen Personen - §§ 2 und 6 AStG

    von M.Sc.Tobias Hagemann und M.Sc. Christian Kahlenberg, Frankfurt (Oder)

    | Motiv für die Einführung des AStG im Jahr 1972 war die Sicherung einer gleichmäßigen Besteuerung von natürlichen Personen, die jahrelang in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterlagen und bei denen sich der deutsche Besteuerungszugriff durch den Wegzug dramatisch zu verringern drohte. Um dem vorzubeugen, wurden mit den §§ 2 und 6 AStG deshalb zwei Vorschriften aufgenommen, die tatbestandlich am Wegzug anknüpfen und den deutschen Besteuerungszugriff erweiternd absichern sollen. Die Wegzugsbesteuerung bildet den zweiten Teil der Fallreihe zum AStG (zu Teil 1 s. PIStB 15, 46 ). |

    1. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

    Bei deutschen Staatsangehörigen, die nach Ihrem Wegzug aus Deutschland weiterhin wesentliche wirtschaftliche Beziehungen zum Inland unterhalten, wird die beschränkte Steuerpflicht als nicht ausreichend erachtet. Deshalb sah sich der Gesetzgeber veranlasst, den Umfang der beschränkten Steuerpflicht auszuweiten, wenn Steuerpflichtige - nach ihrem Wegzug in Niedrigsteuerländer - zum Inland weiterhin wesentliche wirtschaftliche Beziehungen pflegen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte damit insbesondere der Auswanderung von deutschen Vermögensmillionären in Niedrigsteuerländer vorgebeugt werden (BT-Drs. VI/2883, Rz. 20 f.). § 2 AStG wirkt dabei in der Weise, dass die beschränkte Steuerpflicht auf die Einkünfte ausgedehnt wird, welche sich nicht als ausländische Einkünfte i.S.d. § 34d EStG qualifizieren, ein Progressionsvorbehalt für die ausländischen Einkünfte wirkt und die Abgeltungswirkung auf Grundlage des § 50 Abs. 2 EStG beim Steuerabzug nach § 50a EStG aufgehoben wird.

     

    • Beispiel 1

    Herr Becker - deutscher Staatsangehöriger - wohnte vom 1.1.01 bis 31.10.13 in Starnberg. Gemeinsam mit seiner Ehefrau Lilly (Britin) verzog Herr Becker zum 1.11.13 nach Großbritannien, weil auf ärztliches Anraten ein mildes Küstenklima für seinen geschundenen Körper förderlich wäre. In der dortigen Steuerveranlagung gab er an, in Großbritannien als „resident, not domiciled“ behandelt zu werden und nahm die sog. „remittance base taxation“ in Anspruch. Ab dem VZ 2014 beabsichtigen die Ehegatten, keine Steuererklärungen in Deutschland mehr abzugeben, weil beide nur Zinseinnahmen aus einem verzinslichen Tagesgeldkonto bei der Münchner Sparkasse erzielen. Hierfür - so der Steuerberater - habe Deutschland aber mangels dinglicher Sicherung im Inland gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c) EStG kein Besteuerungsrecht. Ist ihm beizupflichten?

                

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents