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  • · Fachbeitrag · Dreiecksverhältnisse bei Personengesellschaften

    Die Besteuerung von Beteiligungserträgen (Teil 1)

    von RA StB Prof. Dr. Adrian Cloer, Wiesbaden/Prag, Tobias Hagemann, B.Sc., Christian Kahlenberg, B.Sc., beide Frankfurt (Oder) und Dipl-Kffr. Nina Vogel, Wiesbaden/München

    | Dreiecksverhältnisse sind im internationalen Steuerrecht keine Seltenheit, aber mit steuerlichen Schwierigkeiten behaftet. Insbesondere bei Personengesellschaften ist zu beachten, dass die Zuordnungskriterien im nationalen bzw. im Abkommensrecht nicht deckungsgleich sind. Dieser Beitrag beleuchtet im ersten Teil die abweichenden Zuordnungskriterien von nationalen und grenzüberschreitenden Dividendenzahlungen an eine deutsche Personengesellschaft, deren Gesellschafter in Liechtenstein ansässig ist. Im zweiten Teil (in der nächsten Ausgabe) wird untersucht, wie sich das Inkrafttreten des DBA mit Liechtenstein künftig auf das Ergebnis auswirken kann. |

    1. Sachverhalt

    X mit ausschließlichem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Vaduz (Liechtenstein) ist zusammen mit dem in Deutschland wohnhaften Y an einer KG beteiligt. Als Komplementärin fungiert eine im weiteren Verlauf zu vernachlässigende GmbH mit einer 0 %-Beteiligung. Die KG produziert Hundekuchen in Deutschland (gewerbesteuerlicher Hebesatz von 400 %) und hält seit Jahren eine 100 %-Beteiligung an der Polonia S.A. (Aktiengesellschaft polnischen Rechts), die einen Zoofachhandel betreibt. Durch die Beteiligung soll der Absatz sichergestellt werden. Weiterhin legt die KG ihre Liquidität in Aktien der in Deutschland ansässigen Germania AG an. Es bleibt insoweit bei einer Portfoliobeteiligung von weniger als 1 %.

     

    In 2012 schütten beide Kapitalgesellschaften eine Dividende aus (150 TEUR entfällt jeweils auf die KG). Aus der eigengewerblichen Tätigkeit erwirtschaftet die KG einen Gewinn von ebenfalls 150 TEUR. X beschränkt sich auf das bloße Halten der Kommanditbeteiligung. Die Geschäftsleitung der KG übernimmt Y in Deutschland. Den Gewinn teilen sich X und Y im Verhältnis 50:50. Zwischen Deutschland und Polen besteht ein DBA, nicht jedoch zwischen Deutschland und Liechtenstein, ebensowenig zwischen Polen und Liechtenstein.

     

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