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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Die Organschaft als Instrument der internationalen Steuerplanung (Teil 3)

    von StB Dipl.-Kfm. Sebastian Schmidt MBA, Dortmund/Wetter (Ruhr) und StB Fachberater IStR Dipl.-Fw. (FH) Markus Ungemach MBA, Dortmund

    | Mit der Frage nach der funktionalen Zuordnung der Organbeteiligung zu einer inländischen (Organträger-)Betriebsstätte geht bei einer grenzüberschreitenden ertragsteuerrechtlichen Organschaft stets die Frage nach dem wirksamen Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages einher. Mit der Aufgabe des doppelten Inlandsbezugs für die Organgesellschaft ergeben sich neue Problemfelder. Neue Fragstellungen wirft zudem die durch das UntStRefG 2012 angepasste Regelung zur Verlustnutzung in Organschaftsfällen i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG auf. Anhand von Praxisfällen sollen die Zweifelsfragen diskutiert werden. |

    1. Abschluss eines grenzüberschreitenden Gewinnabführungsvertrages?

    Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG kann eine Kapitalgesellschaft (Europäische Gesellschaft, AG, KGaA) mit Ort der Geschäftsleitung im Inland und Sitz im EU-/EWR-Ausland ihren gesamten Gewinn auf Basis eines Gewinnabführungsvertrages i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG an ein anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abführen, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 KStG erfüllt sind. Der Gewinnabführungsvertrag ist in das Handelsregister der Organgesellschaft einzutragen. Dem Organträger ist nach § 14 Abs. 1 S. 2 KStG das Einkommen der Organgesellschaft erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird (d.h., wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft eingetragen ist [R 60 Abs. 1 KStR]). Bislang galt der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages weitestgehend als unproblematisch. Doch durch die Aufgabe des doppelten Inlandsbezugs bei der Organgesellschaft erlangt dieser formale Aspekt der Organschaft eine deutliche Schärfe.

     

    Nach § 17 S. 1 KStG gelten die §§ 14 bis 16 KStG auch für nicht in § 14 Abs. 1 S. 1 KStG genannte, doppelt ansässige Kapitalgesellschaften mit Ort der Geschäftsleitung im Inland und Sitz im EU-/EWR-Ausland, die sich wirksam verpflichten, ihren gesamten Gewinn an einen (ggf. doppelt ansässigen) ?Organträger i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG abzuführen.

            

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