· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Aktuelle Betriebsprüfungsfälle mit internationalem Bezug
von StB Marc Oppermann, Düsseldorf
| Nachfolgend werden fünf weitere Betriebsprüfungsfälle aus Sicht der Finanzverwaltung sowie der Beraterschaft näher beleuchtet (zu den letzten fünf Fällen, s. Oppermann, PIStB 25,165), um kritische Aspekte und mögliche Stellschrauben herauszustellen. |
1. Nun auch Probleme bei „eigentlich“ Performing Shareholder Loans?
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Die in den USA ansässige Muttergesellschaft (M-Corp.) hat in 2021 ein Darlehen i. H. v. 100 Mio. EUR mit einer zehnjährigen Laufzeit an eine deutsche Tochtergesellschaft zu einem fremdvergleichskonformen Zinssatz von 3 % vergeben, welches in EUR valutiert. Im Zeitpunkt der Ausreichung war das Darlehen annahmegemäß voll werthaltig. Die T-GmbH erwirtschaftet darüber hinaus seit Jahren konstante Gewinne, sodass Ende 2024 ein positives Eigenkapital bestand. Im Dezember 2024 führte die M-Corp. im Rahmen einer Rekapitalisierungsmaßnahme einen vollumfänglichen expliziten, d. h. offenen Forderungsverzicht durch. Aufgrund der Zinspolitik der FED und EZB ist es allerdings zu einem Anstieg des allgemeinen Zinsniveaus gekommen, sodass für ein vergleichbares Darlehen mit einer Restlaufzeit von sieben Jahren im Zeitpunkt des Forderungsverzichts ein Zinssatz von 6 % unter Fremdvergleichsgesichtspunkten einschlägig gewesen wäre. |
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International ist das Thema „Unwinding of Non-Performing Loans“ (Abwicklung von Not leidenden Krediten) ein Dauerbrenner. Der Grund: Sanierungsmaßnahmen im Ausland lösen in Deutschland häufig Steuerfolgen aus ‒ und zwar wegen des für verdeckte Einlagen geltenden materiellen Korrespondenzprinzips in § 8 Abs. 3 S. 4 KStG. Danach führt ein vollständiger Forderungsverzicht nicht nur in Höhe des nicht werthaltigen Teils zu einem steuerpflichtigen Ertrag bei der T-GmbH. Auch der werthaltige Teil, der als verdeckte Einlage gilt, ist als steuerpflichtiger Ertrag zu behandeln, soweit diese verdeckte Einlage das Einkommen des ausländischen Gesellschafters gemindert hat (§ 8 Abs. 3 S. 4 KStG).
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