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  • · Fachbeitrag · Das Fürstentum Liechtenstein

    Besteuerung von Grenzgängern im Bodenseeraum ‒ Teil 2

    von StB Dipl.-Kfm. Matthias Langer, LL.M., Liechtenstein

    | Im Fürstentum Liechtenstein stammen 54 % der Arbeitnehmer aus dem Ausland und daher sind Grenzgänger von hoher Bedeutung für den Wirtschaftsstandort (s. Teil 1, PIStB 19, 224 ). Gleichzeitig pendeln aber auch mehr als 10 % der liechtensteinischen erwerbstätigen Bevölkerung jeden Tag ins benachbarte Ausland. Der vorliegende Beitrag widmet sich nun im Vergleich zum Musterfall in der letzten Ausgabe der umgekehrten Konstellation: Eine in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtige Person pendelt nach Lindau (Deutschland), um dort einer unselbstständigen Tätigkeit nachzugehen. Es wird detailliert auf die Besteuerungsfolgen und Deklarationspflichten eingegangen. |

    1. Ausgangssachhalt

    Herr Büchel ist liechtensteinischer Staatsbürger, katholisch und alleinstehend. Er wohnt in Vaduz (Liechtenstein) und geht u. a. in Lindau einer unselbstständigen Tätigkeit nach, die er auch in Lindau ausübt. Das Vermögen und Einkommen von Herrn Büchel setzen sich wie folgt zusammen:

     

    • Sachverhaltsangaben

    Vermögenswerte

    700.000 CHF

    Schulden

    200.000 CHF

    Unselbstständiger Erwerb in Liechtenstein

    80.000 CHF

    Gewinnungskosten/Sozialversicherung

    ‒ 11.440 CHF

    Unselbstständiger Erwerb in Lindau

    50.000 CHF

    Gewinnungskosten/Sozialversicherung

    ‒ 4.525 CHF

    Beiträge für private Versicherungen

    ‒ 7.600 CHF

    Übrige Beiträge und Abzüge

    ‒ 10.200 CHF

          

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