· Aufdeckung stiller Reserven
Neun Musterfälle zur Entstrickung bei Verlegung von Sitz und Geschäftsleitung – Teil 1

von Univ.-Prof. Dr. Stephan Kudert, Berlin
Die Tatbestände und Rechtsfolgen der passiven Entstrickung sind im Schrifttum und in der Finanzgerichtsbarkeit umfassend diskutiert worden. Daneben gibt es Entstrickungen, die ohne Zutun des Steuerpflichtigen, aber durch das Handeln anderer Personen ausgelöst werden. Von besonderer Bedeutung ist hierbei § 17 Abs. 5 EStG – eine Vorschrift, die im Schrifttum und in der Praxis bislang wenig Beachtung findet. Der Beitrag zeigt anhand von neun Musterfällen, wann § 17 Abs. 5 EStG zur Anwendung kommt.
1. § 17 Abs. 5 S. 1 EStG als Entstrickungsnorm
Wird der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat verlegt und dadurch das deutsche Besteuerungsrecht am Gewinn aus der Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile beschränkt oder ausgeschlossen, steht die Verlegung nach § 17 Abs. 5 S. 1 EStG grundsätzlich einer Veräußerung der Anteile des Gesellschafters nach § 17 Abs. 1 EStG gleich. Die Folge ist eine Entstrickungsbesteuerung zum gemeinen Wert.
Die Verlegung des Sitzes (gesellschaftsrechtlich: Satzungssitz) einer Kapitalgesellschaft setzt eine bewusste strategische Handlung des Managements voraus. Eine zufällige Verlegung ist daher ausgeschlossen. Anders kann es bei der Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung (gesellschaftsrechtlich: Verwaltungssitz) sein. Zwar kann auch ihr eine strategische Entscheidung vorausgehen. In der Praxis wird der Ort der Geschäftsleitung jedoch nicht selten unbeabsichtigt verlegt, ohne dass die steuerlichen Folgen für den Gesellschafter berücksichtigt werden.
Der erste Teil dieses Beitrags befasst sich mit der Entstrickungsbesteuerung bei einer Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft eine Entstrickungsbesteuerung auslöst, ist Gegenstand des zweiten Teils in der kommenden Ausgabe.
2. Entstrickung bei Verlegung der Geschäftsleitung
2.1 DBA als Entstrickungsblocker
Nicht jede Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung in einen anderen Staat führt in Deutschland zu einer Entstrickungsbesteuerung. Voraussetzung ist vielmehr, dass durch die Verlegung das deutsche Besteuerungsrecht an den stillen Reserven in den Anteilen des Gesellschafters tatsächlich beschränkt oder ausgeschlossen wird. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 5 S. 1 EStG.
§ 17 Abs. 5 S. 1 EStG |
„Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.“ |
Fall 1: Art. 13 Abs. 5 DBA |
X lebt in Deutschland und ist mit 5 % an einer GmbH beteiligt, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat. Die Beteiligung hält er im Privatvermögen.
Der Geschäftsführer lebt in Österreich. Bislang leitete er die Geschäfte der GmbH zu 60 % von Deutschland aus und zu 40 % aus seinem Homeoffice in Österreich. Aufgrund privater Umstände arbeitet er seit 2026 fast ausschließlich im Homeoffice. Führt die Verlegung der Geschäftsleitung zu einer Entstrickungsbesteuerung beim Gesellschafter? |
Die Geschäfte der GmbH wurden zwar bereits vor 2026 zu 40 % von Österreich aus geführt. Nach ganz herrschender Meinung gibt es jedoch nur einen Ort der Geschäftsleitung, da § 10 AO diesen als Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung definiert. Dieser lag bislang in Deutschland. X ist in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Würde er seine Anteile an der GmbH veräußern, hätte daher allein Deutschland nach § 17 Abs. 1 EStG ein Besteuerungsrecht an den stillen Reserven.
Wird die Geschäftsleitung nunmehr von Deutschland nach Österreich verlagert, ändert dies am nationalen deutschen Besteuerungsrecht für den Gesellschafter zunächst nichts. Österreich könnte jedoch dann den Veräußerungsgewinn des X im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht besteuern, da insoweit inländische Einkünfte vorliegen. Zusätzlich ist das Abkommensrecht zu berücksichtigen. Die GmbH hat weiterhin ihren Sitz in Deutschland, der Ort ihrer Geschäftsleitung befindet sich nunmehr jedoch in Österreich. Damit ist sie in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig und somit auch in beiden Staaten ansässig (Art. 4 Abs. 1 DBA D/A). Nach der Fiktion des Art. 4 Abs. 3 DBA D/A (Tie Breaker) gilt die GmbH abkommensrechtlich jedoch als in Österreich ansässig.
MERKE — Aufgrund der Anpassungen des DBA D/A (BStBl I 24, 1121) durch Änderungsprotokolle hat die Finanzverwaltung eine Neufassung des DBA (BGBl II 24, Nr. 483) veröffentlicht. Darin sind das ursprüngliche DBA und alle Änderungen konsolidiert (sog. konsolidierte Fassung). |
Art. 13 Abs. 5 DBA D/A weist bei der Veräußerung der Anteile – wie üblich – dem Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters das alleinige Besteuerungsrecht zu (vgl. auch Art. 13 Abs. 5 OECD-MA 2025). Das österreichische Besteuerungsrecht wird damit abkommensrechtlich ausgeschlossen. Deutschland kann weiterhin allein besteuern und muss eine österreichische Steuer nicht anrechnen. Durch die Verlagerung der Geschäftsleitung wird das deutsche Besteuerungsrecht somit weder beschränkt noch ausgeschlossen. Eine Entstrickungsbesteuerung nach § 17 Abs. 5 EStG erfolgt daher nicht.
2.2 Entstrickung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen
Der Entstrickungsblocker in Fall 1 ist Art. 13 Abs. 5 DBA D/A. Die Vorschrift verhindert eine tatsächliche Besteuerung in Österreich und damit auch eine Steueranrechnung in Deutschland. Dies ist jedoch nicht immer der Fall, wie die Fälle 2 und 4 zeigen.
Fall 2: Suspendierung eines DBA |
X lebt in Deutschland und ist an einer GmbH mit 5 % beteiligt, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat. Die Beteiligung hält er im Privatvermögen.
Der Geschäftsführer leitete die Geschäfte der GmbH bislang zu 60 % von Deutschland aus und zu 40 % aus dem Homeoffice in Belarus. Aufgrund der politischen Situation arbeitet er seit 2026 fast ausschließlich im Homeoffice. Führt die Verlegung der Geschäftsleitung zu einer Entstrickungsbesteuerung beim Gesellschafter? |
MERKE — Belarus hatte einzelne Vorschriften des DBA D/BY (BGBl II 06, 1043; BStBl I 07, 276) zum 1.6.24 ausgesetzt und wurde daraufhin von Deutschland zur Rückgängigmachung aufgefordert. Da Belarus dem nicht nachkam, wurde das DBA zum 1.1.25 ausgesetzt (BGBl II 25, Nr. 6). |
Solange sich Sitz und Geschäftsleitung der GmbH in Deutschland befanden, konnte Belarus eine Veräußerung der Anteile bereits nach nationalem Recht nicht besteuern. Auf den Entstrickungsblocker (Art. 13 Abs. 4 DBA D/BY) kam es bislang also nicht an.
Würde Belarus nach der Verlagerung der Geschäftsleitung eine (gedachte) Veräußerung der Anteile des X tatsächlich besteuern, müsste Deutschland die dort gezahlte Steuer nach § 34c Abs. 1 EStG anrechnen. Art. 13 Abs. 4 DBA D/BY könnte dies zwar verhindern; das DBA wurde jedoch suspendiert. Seit 2025 ist daher allein das nationale Recht maßgeblich. Durch die Steueranrechnung nach der Verlegung der Geschäftsleitung wäre das deutsche Besteuerungsrecht im Vergleich zur Situation vor der Verlagerung eingeschränkt. Damit wäre der Tatbestand des § 17 Abs. 5 S. 1 EStG erfüllt.
PRAXISTIPP — Ein DBA kann auch nach § 1 Abs. 3 S. 2 StAbwG suspendiert werden, wenn der jeweilige Vertragsstaat auf der sogenannten schwarzen Liste steht. Diese Liste wird von Deutschland in der Regel im Dezember durch eine Änderungsverordnung aktualisiert. Zur aktuellen Blacklist vgl. Dritte Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung vom 20.12.24 (BGBl I 24, Nr. 444). |
Werden Abkommensvorteile nur teilweise versagt, kommt es bei der Prüfung darauf an, wem sie verwehrt werden. Dies soll Fall 3 zeigen.
Fall 3: Verwehrung der Abkommensvorteile |
X lebt in Deutschland und ist an einer GmbH mit 5 % beteiligt, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat. Die Beteiligung hält er im Privatvermögen.
Der Geschäftsführer leitete die Geschäfte der GmbH bislang zu 60 % von Deutschland aus und zu 40 % aus dem Homeoffice in Estland. Aufgrund privater Umstände arbeitet er seit 2026 viel mehr im Homeoffice. Belege für die Tätigkeit in Deutschland legt er nicht vor. Führt der Sachverhalt zu einer Entstrickungsbesteuerung beim Gesellschafter? |
Die GmbH hat weiterhin ihren Sitz in Deutschland, der Ort ihrer Geschäftsleitung liegt nunmehr möglicherweise jedoch in Estland. Damit wäre sie in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig und nach Art. 4 Abs. 1 DBA D/EST auch in beiden Staaten ansässig. Der Tie Breaker in Art. 4 Abs. 3 DBA D/EST weicht vom deutschen Standard ab. Bei einer Doppelansässigkeit der Gesellschaft bemühen sich die deutsche und die estnische Finanzverwaltung um ein Einvernehmen über die Ansässigkeit. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, verliert die Gesellschaft den Abkommensschutz.
MERKE — Am 3.7.26 hat die Finanzverwaltung ihre neue Verhandlungsgrundlage für DBA (VHG 2026) auf der Homepage des BMF veröffentlicht (s. www.iww.de/s16122). Sie löst die bisherige VHG 2013 ab und enthält auch eine Neuregelung für die Bestimmung der Ansässigkeit bei Doppelansässigkeit. Art. 4 Abs. 3 VHG 2026 besteht nunmehr aus drei Sätzen. Nach S. 1 hat bei Doppelansässigkeit – wie bereits in der VHG 2013 – der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung Vorrang vor dem Sitz. Kann der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung jedoch nicht eindeutig bestimmt werden, greift nunmehr nach S. 2 eine Regelung, die im Wesentlichen derjenigen im DBA D/EST entspricht. Die abkommensrechtliche Ansässigkeit hängt in diesem Fall somit davon ab, ob und mit welchem Ergebnis die beteiligten Finanzverwaltungen ein Einvernehmen erzielen. Ohne eine solche Verständigung gilt die betreffende Person nach Satz 3 für die Inanspruchnahme von Abkommensvergünstigungen als in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig. |
Wird kein Einvernehmen erzielt, verliert die Kapitalgesellschaft den Abkommensschutz, nicht jedoch ihr Gesellschafter. X könnte daher in Estland wie vor der Verlegung der Geschäftsleitung Art. 13 Abs. 4 DBA D/EST geltend machen. Demnach steht das Besteuerungsrecht ausschließlich Deutschland zu. Für diese Regelung ist der Ort der Geschäftsleitung unerheblich. Der Anwendungsbereich des § 17 Abs. 5 EStG ist daher nicht eröffnet.
Aber auch wenn das DBA greift, ist eine Entstrickung möglich. Dies verdeutlicht Fall 4.
Fall 4: Abkommensbesonderheiten |
X lebt in Deutschland und ist an einer GmbH mit 5 % beteiligt, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat. Die Beteiligung hält er im Privatvermögen.
Der Geschäftsführer ist Tscheche, leitete die Geschäfte der GmbH bislang zu 60 % von Deutschland aus und zu 40 % aus dem Homeoffice in Tschechien. Aufgrund privater Umstände arbeitet er seit 2026 fast ausschließlich im Homeoffice. Führt die Verlegung der Geschäftsleitung zu einer Entstrickungsbesteuerung beim Gesellschafter? |
Würde X seine Anteile an der GmbH vor 2026 veräußern, hätte aufgrund des nationalen Rechts allein Deutschland ein Besteuerungsrecht an den stillen Reserven. Wird die Geschäftsleitung nunmehr von Deutschland nach Tschechien verlagert, könnte Tschechien erstmals nach nationalem Recht – wie in Fall 1 – ein Besteuerungsrecht beanspruchen.
MERKE — Grundsätzlich wird mit Tschechien weiterhin das alte DBA zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei angewendet. Dieses wurde jedoch teilweise durch die BEPS-MLI-Bestimmungen überschrieben. Daher hat das BMF eine sog. synthetisierte Fassung veröffentlicht (vgl. BGBl II 24, 205; BStBl I 25, 179). |
Auch das Abkommensrecht ist wiederum zu berücksichtigen. Die GmbH hat weiterhin ihren Sitz in Deutschland, nunmehr aber den Ort ihrer Geschäftsleitung in Tschechien. Damit ist sie in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig und somit auch in beiden Staaten ansässig (Art. 4 Abs. 1 DBA D/CZ). Nach Art. 4 Abs. 3 DBA D/CZ gilt sie abkommensrechtlich jedoch als in Tschechien ansässig.
Art. 13 Abs. 3 DBA D/CZ enthält eine Besonderheit: Veräußert der in Deutschland ansässige Gesellschafter seine Anteile, steht das Besteuerungsrecht nicht wie üblich allein dem Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters zu. Vielmehr wird auch dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft, hier also Tschechien, ein Besteuerungsrecht eingeräumt. Deutschland kann den Veräußerungsgewinn zwar weiterhin besteuern, muss die tschechische Steuer jedoch nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b) Nr. 3 DBA D/CZ i. V. m. § 34c Abs. 1 EStG bei X anrechnen. Durch diese Anrechnung wird das deutsche Besteuerungsrecht infolge der Verlagerung der Geschäftsleitung eingeschränkt. Damit ist der Tatbestand der Entstrickungsbesteuerung nach § 17 Abs. 5 EStG erfüllt. Der Entstrickungszeitpunkt liegt in der letzten rechtlichen Sekunde vor der Verlagerung des Ortes der Geschäftsleitung.
Zugleich wäre zwar auch der Tatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AStG (Wegzugsbesteuerung) erfüllt. Allerdings räumt § 6 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AStG der Entstrickung nach § 17 Abs. 5 EStG Vorrang ein („Vorbehaltlich der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes“). Das ist für den Steuerpflichtigen zusätzlich misslich. Denn bei einer Entstrickung nach § 6 Abs. 1 AStG wäre ein Antrag auf Zahlung in sieben gleichen Jahresraten nach § 6 Abs. 4 AStG möglich. § 17 Abs. 5 EStG sieht eine solche Stundung aber nicht vor. Ob die Finanzverwaltung eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 4 AStG gestatten würde, ist zumindest zweifelhaft.
PRAXISTIPP — Der Anwendungsbereich des § 6 AStG ist nur eröffnet, wenn eine doppelte unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt. Denn § 6 Abs. 1 S. 1 AStG nennt die unbeschränkte Steuerpflicht als Tatbestandsmerkmal. § 6 Abs. 2 AStG definiert diesen Rechtsbegriff zunächst normspezifisch. Demnach werden als unbeschränkt Steuerpflichtige nur natürliche Personen erfasst, die innerhalb der letzten zwölf Jahre vor Eintritt eines der in Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Tatbestände insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig i. S. d. § 1 Abs. 1 EStG gewesen sind. Nach h. M. greift § 6 Abs. 1 AStG zudem nur, wenn der Steuerpflichtige auch im Zeitpunkt der Verwirklichung des entstrickungsauslösenden Tatbestands unbeschränkt steuerpflichtig i. S. d. § 1 Abs. 1 EStG ist. Dies entspricht auch der Auffassung des BMF (vgl. AEAStG, BMF 22.12.23, IV B 5 – S 1340/23/10001 :001, Tz. 74). |
2.3 Entstrickung bei beschränkt Steuerpflichtigen
Anders als § 6 Abs. 1 AStG setzt § 17 Abs. 5 EStG nicht die unbeschränkte Steuerpflicht voraus. Daher sind auch Entstrickungen bei lediglich beschränkt Steuerpflichtigen möglich. Dies soll Fall 5 verdeutlichen.
Fall 5: Wechsel des Besteuerungsrechts |
Y lebt in Tschechien und ist an einer GmbH mit 5 % beteiligt, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat. Die Beteiligung hält er im Privatvermögen.
Der Geschäftsführer ist Tscheche, leitete die Geschäfte der GmbH bislang zu 60 % von Deutschland aus und zu 40 % aus dem Homeoffice in Tschechien. Aufgrund privater Umstände arbeitet er seit 2026 fast ausschließlich im Homeoffice. Führt die Verlegung der Geschäftsleitung zu einer Entstrickungsbesteuerung beim Gesellschafter? |
Würde Y seine Anteile an der GmbH vor der Verlagerung der Geschäftsleitung veräußern, hätte Deutschland nach § 1 Abs. 4 und § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e) aa) i. V. m. § 17 Abs. 1 EStG ein Besteuerungsrecht an den stillen Reserven. Nach Art. 13 Abs. 3 DBA D/CZ wäre das deutsche Besteuerungsrecht auch nicht beschränkt.
Wird die Geschäftsleitung von Deutschland nach Tschechien verlagert, ändert dies am nationalen Besteuerungsrecht zunächst nichts, da sich der Sitz der GmbH weiterhin in Deutschland befindet. Aufgrund des Art. 4 Abs. 3 DBA D/CZ gilt die GmbH nunmehr jedoch als in Tschechien ansässig. Veräußerte der tschechische Gesellschafter seine Anteile an der Gesellschaft, würde Art. 13 Abs. 3 DBA D/CZ Tschechien das Besteuerungsrecht zuweisen, da die Gesellschaft als in Tschechien ansässig gilt. Damit würde Deutschland sein Besteuerungsrecht vollständig verlieren. Da § 17 Abs. 5 EStG keine unbeschränkte Steuerpflicht des Gesellschafters voraussetzt, wird auch in diesem Fall die Entstrickungsbesteuerung nach § 17 Abs. 5 EStG ausgelöst.
ZWISCHENFAZIT — In der Regel blockiert eine Art. 13 Abs. 5 OECD-MA entsprechende Regelung – bspw. Art. 13 Abs. 5 DBA D/A – das ausländische Besteuerungsrecht bei einer Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland. Kann der Steuerpflichtige jedoch selbst keinen Abkommensschutz geltend machen, weil kein DBA besteht oder dieses suspendiert wurde, ist der Anwendungsbereich des § 17 Abs. 5 S. 1 EStG eröffnet, sofern durch die Verlegung der Geschäftsleitung erstmals tatsächlich eine ausländische Steuer angerechnet werden müsste.
Zudem gibt es einige DBA, deren Art. 13 nicht dem Art. 13 OECD-MA 2025 entspricht. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Verlegung der Geschäftsleitung eine Entstrickung nach § 17 Abs. 5 S. 1 EStG auslöst. Schließlich ist zu beachten, dass die Entstrickungsnorm auch bei beschränkt Steuerpflichtigen greifen kann. |
Weiterführender Hinweis
- Die Entstrickung kann nicht nur durch die Verlegung der Geschäftsleitung, sondern auch durch die Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft ausgelöst werden. Die Besonderheiten dieser Fälle, insbesondere bei einer Sitzverlegung in einen EU-Staat, behandelt Teil 2 des Beitrags in der nächsten Ausgabe.