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  • · Fachbeitrag · Aufdeckung stiller Reserven

    Neun Musterfälle zur Entstrickung bei Verlegung von Sitz und Geschäftsleitung (Teil 1)

    von Univ.-Prof. Dr. Stephan Kudert, Berlin

    Die Tatbestände und Rechtsfolgen der passiven Entstrickung sind im Schrifttum und in der Finanzgerichtsbarkeit umfassend diskutiert worden. Daneben gibt es Entstrickungen, die ohne Zutun des Steuerpflichtigen, aber durch das Handeln anderer Personen ausgelöst werden. Von besonderer Bedeutung ist hierbei § 17 Abs. 5 EStG – eine Vorschrift, die im Schrifttum und in der Praxis bislang wenig Beachtung findet. Der Beitrag zeigt anhand von neun Musterfällen, wann § 17 Abs. 5 EStG zur Anwendung kommt.

    1. § 17 Abs. 5 S. 1 EStG als Entstrickungsnorm

    Wird der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat verlegt und dadurch das deutsche Besteuerungsrecht am Gewinn aus der Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile beschränkt oder ausgeschlossen, steht die Verlegung nach § 17 Abs. 5 S. 1 EStG grundsätzlich einer Veräußerung der Anteile des Gesellschafters nach § 17 Abs. 1 EStG gleich. Die Folge ist eine Entstrickungsbesteuerung zum gemeinen Wert.

     

    Die Verlegung des Sitzes (gesellschaftsrechtlich: Satzungssitz) einer Kapitalgesellschaft setzt eine bewusste strategische Handlung des Managements voraus. Eine zufällige Verlegung ist daher ausgeschlossen. Anders kann es bei der Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung (gesellschaftsrechtlich: Verwaltungssitz) sein. Zwar kann auch ihr eine strategische Entscheidung vorausgehen. In der Praxis wird der Ort der Geschäftsleitung jedoch nicht selten unbeabsichtigt verlegt, ohne dass die steuerlichen Folgen für den Gesellschafter berücksichtigt werden.