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  • · Fachbeitrag · Abkommensrecht

    Zuordnung von Wirtschaftsgütern: Die Personengesellschafts-Betriebsstätte (Teil 2)

    von Tobias Hagemann, M.Sc., Frankfurt (Oder)

    | Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu Betriebsstätten stellt die Grundlage der internationalen Gewinnabgrenzung im Einheitsunternehmen dar. Die Zuordnung zu Personengesellschafts-Betriebsstätten ist dabei u.a. aufgrund des deutschen Mitunternehmerkonzepts von besonderer Brisanz. Dieser Beitrag knüpft an die im ersten Teil skizzierte Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu originären Betriebsstätten an (s. Hagemann, PIStB 14, 111 ) und bespricht dabei Besonderheiten in Bezug auf Personengesellschafts-Betriebsstätten. |

    1. Zuordnungsproblematik bei Personengesellschafts-Betriebsstätten

    Bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu Personengesellschafts-Betriebsstätten ist zu beachten, dass Personengesellschaften zumindest aus deutscher Sicht rechtsfähig sind und somit eigenes Vermögen haben. Die zivilrechtliche Zugehörigkeit zum Vermögen einer Personengesellschaft wird im Schrifttum als für die steuerliche Zugehörigkeit ausreichend interpretiert (so Haase/Brändel, Ubg 10, 861 f.). Allerdings hat der BFH trotz Zugehörigkeit der Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen einer niederländischen C.V. eine steuerliche Zuordnung von Beteiligungen gleichwohl von ihrer funktionalen Zugehörigkeit zur C.V. abhängig gemacht und letztlich verneint (BFH 19.12.07, I R 66/06, BStBl II 08, 510). Folglich ist aus deutscher Sicht für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu Personengesellschafts-Betriebsstätten die Gesamthandszugehörigkeit des Wirtschaftsguts nicht ausreichend.

     

    Ferner ergibt sich bei Personengesellschaften aus deutscher Sicht das Problem der Zuordnung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens (SBV). Solche Wirtschaftsgüter gehören zwar zivilrechtlich den einzelnen Gesellschaftern, sie sind steuerlich jedoch im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen in Sonderbilanzen der Gesellschafter bei der Personengesellschaft zu erfassen. Dies führte im grenzüberschreitenden Kontext vielfach auch zur automatischen Zuordnung zur Betriebsstätte durch die Finanzverwaltung (s. BMF 16.4.10, IV B 2 - S 1300/09/10003, BStBl I 10, 354, Tz. 5.1).

           

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