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  • 01.04.2005 | Wohnsitzverlagerung

    Steuervergleich zwischen Österreich und der Schweiz bei Wohnsitzverlagerung ins Ausland

    von RA StB Dr. Ralf Stefan Werz, München

    Personen mit großem Vermögen und international ausgerichtetem Lebensstil stellt sich häufig die Frage, ob mit einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland die als zum Teil ungerecht hoch empfundene deutsche ErbSt vermieden werden kann. Will man sich vom eigenen Sprach- und Kulturraum nicht allzu weit entfernen, so werden häufig Österreich bzw. die Schweiz als „Zufluchtsorte“ vor dem deutschen Fiskus ins Auge gefasst. Der folgende Musterfall zeigt, dass es zu erheblichen Unterschieden kommen kann, je nachdem ob ein Steuerpflichtiger seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich oder in die Schweiz verlagert. 

    1. Sachverhalt

    Herr A lebt mit seiner Ehefrau in Kempten. Die Eheleute haben zwei Söhne, denen Herr A bereits erhebliches Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen hat. Sowohl im Verhältnis zur Ehefrau als auch im Verhältnis zu den Söhnen sind sämtliche Freibeträge ausgeschöpft. Im Vermögen von Herrn A befinden sich immer noch ein Einzelunternehmen sowie umfangreicher Grundbesitz und ein Geschäftsanteil an der XY-GmbH. Herr A hat u.a. auch Häuser in Luzern (Schweiz) und in Zell am See (Österreich). Er kann sich durchaus vorstellen, dass er seinen Hauptwohnsitz in Luzern nimmt. Aber auch Österreich, insbesondere die Gegend um Zell am See findet er sehr reizvoll. Deshalb fragt er nunmehr seinen Steuerberater, welches Land dieser aus steuerlichen Gesichtspunkten für eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts empfehlen würde. Jedenfalls – so teilt er seinem Steuerberater mit – möchte er seinen Wohnsitz in Kempten nicht gänzlich aufgeben. 

    2. Lösung

    Die persönliche Steuerpflicht ist im deutschen Erbschaftsteuerrecht weit gefasst: Vermeiden lässt sich die deutsche ErbSt regelmäßig nur, wenn nicht nur der Erblasser (seit mehr als fünf Jahren), sondern auch die Erben ihren Wohnsitz im Ausland haben bzw. sich das übertragene Vermögen im Ausland befindet (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1und 3 ErbStG). Dennoch kommt es hierauf im Ergebnis nicht an, wenn abweichend von den jeweiligen Regelungen des nationalen Steuerrechts vorrangige Doppelbesteuerungsabkommen zu einer dezidierten Verteilung des Besteuerungsrechts führen. Die zwischen Deutschland und der Schweiz bzw. Österreich abgeschlossenen DBA/ErbSt (vgl. BGBl II 55, 756 und BGBl II 80, 595) enthalten jeweils erbschaftsteuerliche Kollisionsnormen für den Fall, dass natürliche Personen einen Doppelwohnsitz innehaben. 

     

    2.1 Regelungen bei Doppelwohnsitz

    Das DBA-Schweiz/ErbSt entspricht in diesem Punkt inhaltlich dem ErbSt-MA: Hat der Erblasser in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz, gilt der Wohnsitz als in dem Staat belegen, in dem er über eine ständige Wohnstätte verfügt. Für das Recht der Besteuerung ist dabei grundsätzlich der Mittelpunkt der Lebensinteressen maßgeblich, wobei sich dieser nach den engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestimmen soll (Art. 4 Abs. 2 lit. a) DBA-Schweiz/ErbSt). Die Abkommensvorschriften sind so anzuwenden, als hätte der Erblasser nur in dem Staat einen Wohnsitz, dem auch der Vorrang gebührt (vgl. Weigell in Debatin/Wassermeyer, DBA Schweiz/E Art. 4 Rn. 24). Der andere Staat darf dann nur noch in dem Rahmen besteuern, den das Abkommen ihm als Belegenheitsstaat lässt. Im DBA Schweiz/ErbSt können hiernach nur unbewegliches Vermögen bzw. Betriebsstätten abweichend von der grundsätzlichen Vorrangzuerkennung besteuert werden, (vgl. Art. 5 und 6 DBA-Schweiz/ErbSt). 

     

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