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  • 05.02.2008 | Volksrepublik China

    Veränderte steuerliche Rahmenbedingungen für deutsche Investoren in China

    von StB Dr. Jan Dierk Becker und Dipl.-Kfm. Thomas Loose, Düsseldorf

    Der zehnte Nationale Volkskongress der Volksrepublik China hat am 16.3.07 mit Wirkung zum 1.1.08 ein neues Körperschaftsteuergesetz verabschiedet. Da dieses neue Unternehmenssteuergesetz nur als generelles Rahmenkonzept ausgestaltet wurde, kommt der am 6.12.07 durch den Staatsrat verabschiedeten Durchführungsverordnung sowie weiteren jüngst veröffentlichten Rundschreiben (Guofa 07, Nr. 39/40) eine hohe Bedeutung für ausländische China-Investoren zu. Dieser Beitrag fasst die wesentlichen Neuerungen durch die Verordnungen zusammen und erläutert die steuerplanerischen Konsequenzen für deutsche China-Investoren. 

    1. Inhalt der Durchführungsverordnung

    1.1 Steuerliches Ansässigkeitskonzept

    Unternehmen mit Sitz außerhalb Chinas, aber Ort der Geschäftsleitung innerhalb von China, qualifizieren ab 2008 als „Tax Resident Enterprise“ (TRE) mit der Folge einer unbeschränkten Steuerpflicht dieser Unternehmen mit ihrem Welteinkommen in China. Nach der Durchführungsverordnung (DVO) wird ein chinesischer Ort der Geschäftsleitung angenommen, wenn das Gesamtmanagement und die Kontrolle von Produktion, Geschäft, Personal, Rechnungswesen und Vermögen eines Unternehmens von China aus erfolgen.  

     

    Beachte: Diese Definition lässt den chinesischen Steuerbehörden weiterhin erhebliche Ermessensspielräume, sodass sich die Bedeutung des neuen steuerlichen Ansässigkeitskonzepts erst in der Praxis zeigen wird.  

     

    1.2 Steuersatz

    Das Unternehmenssteuergesetz ändert den Steuersatz auf der Unternehmens- und der Gesellschafterebene: 

    Karrierechancen

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