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  • 12.04.2010 | Verständigungsvereinbarung

    Abfindungen an Arbeitnehmer

    von StB Dr. Oliver Schmidt, Hamburg

    Nach den von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) hat der Staat das Besteuerungsrecht für eine Abfindung, in dem der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung ansässig i.S. des DBA ist. Abweichend von diesem Grundsatz hat die deutsche Finanzverwaltung mit der Schweiz, Belgien und den Niederlanden Verständigungsvereinbarungen zur abkommensrechtlichen Behandlung von Abfindungen geschlossen (vgl. Lühn, PIStB 09, 247, PIStB 01, 8). Eine für Österreich angekündigte Vereinbarung (OFD Rheinland, Kurzinfo Internationales Steuerrecht Nr. 21 v. 16.3.09 - S 1301 - St 152) steht noch aus. Nach diesen Vereinbarungen soll das Besteuerungsrecht für Abfindungen grundsätzlich dem früheren Tätigkeitsstaat zustehen. War der Arbeitnehmer in beiden Staaten tätig, ist das Besteuerungsrecht zeitanteilig aufzuteilen. Der für diese Aufteilung maßgebliche Erdienungszeitraum ist in den jeweiligen Vereinbarungen unterschiedlich definiert.  

     

    Ein wichtiger Aspekt für die Beratungspraxis ist in diesem Zusammenhang, dass nach zwei Urteilen des BFH (2.9.09, I R 90/08, I R 111/08, DB 09, 2414) diese Verständigungsvereinbarungen nicht die eindeutig anderslautenden Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens ersetzen können, ihre Anwendung also rechtswidrig ist.  

     

    Hinweis

    Durch eine gezielte Wohnsitzaufgabe in Deutschland vor Auszahlung der Abfindung lassen sich damit günstige steuerliche Effekte erzielen: In Deutschland wird die Abfindung nicht besteuert, weil nach ständiger Rechtsprechung des BFH dem Staat das Besteuerungsrecht zusteht, in dem der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung wohnt. In dem neuen Wohnsitzstaat ist es denkbar, dass die Abfindung ebenfalls nicht besteuert wird, da nach den Regelungen dieses Staates die Abfindung in dem Land besteuert werden darf, in dem vormals die Tätigkeit während des bestehenden Dienstverhältnisses ausgeübt wurde.  

     

    Dabei sollte darauf geachtet werden, nicht nur die abkommensrechtliche Ansässigkeit in den anderen Staat zu verlagern (Doppelwohnsitzfälle), sondern den steuerlichen Wohnsitz in Deutschland gänzlich aufzugeben. Wird der Wohnsitz in Deutschland nicht aufgegeben, stellt sich nämlich die Frage ob den Arbeitnehmer die Nachweispflichten des § 50d Abs. 8 bzw. Abs. 9 EStG treffen. Sinn dieser Vorschriften ist es, das deutsche Besteuerungsrecht wieder aufleben zu lassen, wenn der andere Staat nicht von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch macht. Die Anwendbarkeit der beiden Vorschriften auf die hier in Rede stehenden Abfindungsfälle sind umstritten, so dass durch eine Wohnsitzaufgabe etwaige Diskussionen mit der Finanzverwaltung vermieden werden sollten. Allerdings wird man damit rechnen müssen, die dem Arbeitnehmer zustehende Steuerfreistellung auf gerichtlichem Wege durchsetzen zu müssen.  

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