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  • 01.08.2005 | Verrechnungspreise

    Fremdvergleichsgrundsatz für die Steuer und den Zoll einheitlich anwenden

    von Dr. Thomas Möller, Osnabrück

    Nach Angaben der OECD erfolgt 60 v.H. des internationalen Handels zwischen verbundenen Unternehmen. Die von ihnen für ihre konzerninternen Lieferungen festgelegten Verrechnungspreise sind für Einfuhren aus Drittländern nach Deutschland jedoch eine zweischneidige Angelegenheit. Denn für die Erhebung eines Zolls ist regelmäßig auch ein Zollwert zu ermitteln. Grundsätzlich werden die Verrechnungspreise für konzerninterne Lieferungen auf der Basis eines Fremdvergleichs anerkannt – und zwar unabhängig davon, ob sie für die Zwecke der Steuer oder des Zolls erfolgen. Das BMF hat in seinem als Verwaltungsgrundsätze-Verfahren bezeichneten Schreiben vom 12.4.05 (BStBl I 05, 570) auch die Heranziehung von Fremdvergleichsdaten geregelt. Danach ist die Finanzbehörde im Rahmen des § 88 AO frei, alle sich ihr bietenden Möglichkeiten im Rahmen der gesetzlichen Grenzen zur Gewinnung von Fremdvergleichsdaten zur Prüfung von Verrechnungspreisen zu nutzen. Der folgende Beitrag zeigt Grundsätze zur einheitlichen Ermittlung internationaler Verrechnungspreise für die Steuer und den Zoll auf. 

    1. Einleitung

    Die bedeutendste Form der Unternehmensverbindung bei globaler Tätigkeit ist der Konzern. Dieser ist ein Zusammenschluss von Unternehmen, der zwar wirtschaftlich eine Einheit bildet, jedoch rechtlich aus selbstständigen Unternehmen besteht (so genanntes Trennungsprinzip). Als Ergebnis sind damit zwischen den Konzernunternehmen auch schuldrechtliche Transaktionen möglich (konzerninterne Geschäfte). 

     

    Im internationalen Konzern werden Verrechnungspreise aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen eingesetzt. Der Verrechnungspreis ist das betriebswirtschaftliche Ergebnis zweckorientierter Leistungsbewertung und bildet sich im Gegensatz zum Marktpreis nicht durch Angebot und Nachfrage ab. Die Gestaltung und Bewertung der konzerninternen Lieferungen hat primär verschiedene, gegebenenfalls miteinander im Konflikt stehende betriebswirtschaftliche Funktionen. Die Praxis zeigt, dass konzerninterne Lieferungen aus Drittländern nach Deutschland oder nach anderen Mitgliedstaaten der EG zunehmen und im internationalen Konzern hierfür internationale Verrechnungspreise verwendet werden.  

     

    Die Funktionsverlagerung in Drittländer wird zunehmend bedeutender für die Frage angemessener Verrechnungspreise. Es bietet sich daher an, die Informationen und Erkenntnisse aus der Ermittlung für den Zollwert bei den Einfuhren aus Drittländern im Rahmen der Verrechnungspreisdokumentation zur Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen zu nutzen. 

    2. Fremdvergleich im Steuer- und Zollrecht

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