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  • 04.08.2010 | Verlustverrechnung

    Aktuelle Rechtsentwicklungen zur grenzüberschreitenden Verlustverrechnung

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld

    Bereits in der Vergangenheit haben Verstöße gegen EU-Recht den deutschen Gesetzgeber gezwungen, Anpassungen in Bezug auf die steuerliche Behandlung von im EU-Ausland erzielten Verlusten bei der inländischen Besteuerung vorzunehmen. So hatte der EuGH z.B. bereits Bedenken gegen den - im JStG 2008 gestrichenen - Ausschluss des negativen Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG. Auch die Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 2a EStG nur noch auf Drittstaaten im JStG 2009 war dem EuGH ein Dorn im Auge (vgl. EuGH, C-347/04, Rs. „Rewe“, BStBl II 07, 492). Und weitere Konstellationen der Verlustverrechnung über die Grenze stehen derzeit im Fokus der Finanzrechtsprechung.  

    1. Verluste ausländischer Tochtergesellschaften ohne Organschaft und ohne Gewinnabführungsvertrag

    Das FG Niedersachsen (11.2.10, 6 K 406/08) hatte über die Anerkennung von Verlusten bei einer grenzüberschreitenden Organschaft zu entscheiden:  

     

    Beispiel

    Eine geschäftsleitende inländische Holdinggesellschaft unterhält u.a. ausländische Tochterkapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung und Sitz in einem anderen EU-Staat. Mangels entgegenstehendem ausländischen Gesellschaftsrecht konnte kein Gewinnabführungsvertrag geschlossen werden. Eine steuerliche Organschaft konnte wegen des Auslandsbezugs ebenfalls nicht begründet werden. Von der Gründung bis zur Einstellung haben die Tochtergesellschaften fortlaufend Verluste erlitten, die im Rahmen einer faktischen Organschaft von der Holding übernommen wurden.  

     

    Frage: Sind die Verluste der Tochtergesellschaften aus ihrer Geschäftstätigkeit im EU-Ausland von dem inländischen zu versteuernden Einkommen der Holding abzugsfähig?  

     

    1.1 Aktuelle Gesetzeslage

    Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 KStG können Verluste einer Tochterkapitalgesellschaft bei der Besteuerung der Muttergesellschaft nur dann berücksichtigt werden, wenn zwischen beiden Gesellschaften eine Organschaft besteht. Diese Vorschrift schreibt insoweit einen Inlandsbezug vor, als die Organgesellschaft gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 KStG ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz im Inland haben muss. Damit ist eine Organschaft nur im Verhältnis zu inländischen Organgesellschaften zulässig. Darüber hinaus setzt die Organschaft nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG einen Gewinnabführungsvertrag i.S. des § 291 Abs. 1 AktG voraus.  

     

    1.2 Vereinbarkeit mit EU-Recht

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