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  • 01.12.2006 | USA

    Die US-Regelungen zur „Expatriation“ natürlicher Personen

    von Patrik Heidrich, CPA & MST und RA Dr. Tom Offerhaus, beide München

    Die USA leitet ein direktes Steuerrecht auf weltweite Einkünfte und Vermögen allein schon aus der US-Staatsangehörigkeit ab. US-Staatsangehörigen gleichgestellt werden dabei „long-term residents“. Dies sind Green-card-Besitzer, die in den USA nach Erhalt ihrer Greencard mindestens für acht Jahre innerhalb eines 15-Jahreszeitraumes ansässig waren. In der Konsequenz muss ein US-Staatsbürger oder „long-term-resident“ selbst nach Wohnsitznahme in einem anderen Staat noch jährlich Steuererklärungen in den USA abgeben. Nur durch Aufgabe der Staatsangehörigkeit bzw. Greencard (Expatriation), kann man den US-Steuerpflichten auf weltweites Einkommen und Vermögen nach dem Wegzug entgehen. Dieser Beitrag erläutert die seit dem 3.6.04 bestehenden neuen Regelungen zur Expatriation, deren Nichtbeachtung mit erheblichen Strafzahlungen bedroht ist, die nach neuesten Informationen jetzt auch eingefordert werden.  

    1. Expatriation vor dem 3.6.04

    Natürliche Personen, die vor dem 3.6.04 ihre Greencard abgaben bzw. ihre Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, sollten das Formular 8854 (Initial an Annual Expatriation Information Statement) ausfüllen. Taten sie dies nicht, hatten sie keine Steuerfolgen in den USA zu befürchten, sofern die „expatriation“ nicht steuerlich motiviert war. Im Regelfall nimmt die US- Steuerbehörde jedoch an, dass eine Expatriation durchaus auch steuerliche Motive hat mit der Konsequenz, dass für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der „Expatriation“ die Steuerpflichten in den USA einzuhalten waren. Erst danach war bzw. ist man nicht mehr im US-Steuernetz verhaftet.  

     

    Um sicher zu gehen, dass auch in diesem Zehnjahreszeitraum US-Steuerpflichten nicht versäumt wurden, bestand die Möglichkeit, ein „ruling“ in Bezug auf die künftigen US-Steuerpflichten bei der US-Steuerbehörde einzuholen. Im Fall eines positiven Bescheids entfielen die unbeschränkten steuerlichen Pflichten in den USA schon ab Zeitpunkt der „Expatriation“ bzw. „Wohnsitzaufgabe“. Hierfür musste man dezidiert darlegen, dass die „Expatriation“ nicht aus Steuervermeidungsmotiven erfolgte. Im Falle des Wegzugs nach Deutschland konnte der Nachweis im Regelfall geführt werden. Denn die US-Einkommensteuerlasten lagen bzw. liegen regelmäßig unter den deutschen Steuerlasten, sodass ein steuerlicher Vorteil der Expatriation zumindest nicht offensichtlich war.  

     

    Erb- und schenkungsteuerliche Aspekte wurden in die Vergleichsrechnung zumindest dann nicht einbezogen, wenn eine schenkweise Übertragung von Vermögen nicht unmittelbar geplant war. Um möglichst schnell aus dem US-Erbschaft- und Schenkungsteuernetz zu entkommen, empfahl es sich aber gerade, ein solches aufwendiges „ruling“ - Verfahren zu durchlaufen. An das „ruling“ fühlte sich die US-Steuerbehörde gebunden, wenn keine Veränderung oder Umgestaltung des Sachverhalts innerhalb von drei Jahren nach Wegzug erfolgte. So mussten vielfach Steuerplanungen im neuen Ansässigkeitsstaat auf die lange Bank geschoben werden, um die Sicherheit des „rulings“ nicht zu gefährden.  

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