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  • 01.12.2007 | Tschechische Republik

    Die Gesellschafterfinanzierung nach der tschechischen Steuerreform

    von RA/StB/FAStR Silvia Sparfeld, M.A., München und Prag

    Das tschechische Unternehmenssteuerrecht ist anders als in Deutschland ausschließlich im Rahmen des Einkommensteuergesetzes geregelt. Im September 2007 hat das Parlament der Tschechischen Republik eine Novellierung des Einkommensteuergesetzes (CZ-EStG, Gesetz Nr. 586/1992 Sb.) verabschiedet. Diese Novellierung sieht unter anderem verschärfte Regelungen zur Unterkapitalisierung von Gesellschaften vor und führt zudem eine Zinsschranke ein. Die Novelle wurde am 5.10.07 durch den tschechischen Präsidenten unterzeichnet und wird am 1.1.08 in Kraft treten. Dieser Beitrag stellt insoweit die wesentlichen Änderungen des tschechischen Einkommensteuerrechts aus Unternehmersicht dar. 

    1. Geltende Regelungen

    Nach den bis zum 31.12.07 geltenden Regelungen gelten für den Zinsabzug und beim Begriff der verbundenen Personen folgende Bestimmungen: 

     

    1.1 Darlehenszinsen als Betriebsausgaben

    Nach den geltenden Regelungen des tschechischen Einkommensteuergesetzes, welches auch die Besteuerung juristischer Personen regelt, können Zinsen auf Kredite und Darlehen, die ein Gesellschafter der Gesellschaft gewährt, grundsätzlich als Betriebsausgaben der Gesellschaft abgezogen werden, sofern die Zinsen in marktüblicher Höhe festgelegt wurden. Was marktüblich ist, legt das Gesetz fest: Die Zinsen müssen in einer Höhe vereinbart werden, wie sie zwischen unabhängigen Dritten unter vergleichbaren Bedingungen vereinbart worden wären.  

     

    Als Zinssatz, der zwischen unabhängigen Personen in üblichen Geschäftsbeziehungen vereinbart worden wäre, wird für Zwecke des CZ-EStG ein Zinssatz von 140 v.H. des zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Diskontzinssatzes der Tschechischen Nationalbank betrachtet. Sofern die vorgenannten Anforderungen an den Zinssatz nicht eingehalten sind, berichtigt der Steuerverwalter die Steuerbemessungsgrundlage, sodass bei zu hoch vereinbarten Zinsen der Betriebsausgabenabzug entsprechend gekürzt wird. Umgekehrt müsste im Falle von zu niedrig vereinbarten Zinsen der Betriebsausgabenabzug entsprechend erhöht werden. 

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