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  • 01.08.2006 | Steuerstandort Russland

    Steuerbehörden verweigern in Russland oftmals den Vorsteuerabzug

    von RA StB FAStR Silvia Sparfeld M.A., München/Moskau und RA (RF) Oxana Peters LL.M., Moskau

    Wie im Umsatzsteuersystem der EG ist auch in Russland der Vorsteuerabzug das Kernstück der Mehrwertsteuer. So kann der Unternehmer die von ihm beim Einkauf bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer von seiner Steuerlast abziehen. Erst der Endverbraucher soll die auf seinen Konsum entfallende Steuer endgültig tragen. Dieses System funktioniert in der Praxis solange reibungslos, bis es zu einem Vorsteuererstattungsanspruch kommt. In jüngster Zeit werden jedoch durch die russische Steuerverwaltung Vorsteuererstattungen flächendeckend verweigert. Als Begründung dienen eine Vielzahl von Argumenten, die regelmäßig wenig mit dem Gegenstand der Umsatzsteuer zu tun haben. Den betroffenen Unternehmen bleibt dann nichts anderes übrig, als ihr Recht gerichtlich durchzusetzen. Aber auch dieser Weg kann mit einer Reihe von unangenehmen Begleiterscheinungen verbunden sein. Dieser Beitrag stellt anhand von Praxisbeispielen dar, mit welchen Hindernissen ein Antragsteller derzeit in Russland rechnen muss. 

    1. Praxisbeispiele

    In den folgenden Beispielen lehnten die russischen Steuerbehörden die Vorsteuererstattung zunächst ab. Erst im Gerichtswege kamen die betroffenen Unternehmen zu ihrem Recht: 

     

    Beispiel 1: Deutsche Mutter liefert an russische Tochter

    Eine deutsche Muttergesellschaft liefert Produkte an ihre russische Vertriebsgesellschaft zum Vertrieb dieser Produkte in Russland. Die deutsche Muttergesellschaft oder ein von ihm beauftragter Spediteur hat bei Einfuhr der Produkte nach Russland im Rahmen der Zollabfertigung die russische Mehrwertsteuer (vergleichbar mit der deutschen Einfuhrumsatzsteuer) zu zahlen. Das russische Unternehmen (der Käufer) macht diese Mehrwertsteuer gegenüber der Steuerbehörde als Vorsteuer geltend.  

     

    Beispiel 2: Leasinggeschäfte

    Ein deutsches Unternehmen liefert Pkw an eine russische Leasinggesell-schaft, die mit diesen Pkw sodann Leasingverträge mit den Endkunden abschließt. Anschließend stellt die Leasinggesellschaft gegenüber der Steuerbehörde den Antrag auf Erstattung der beim Erwerb der Leasinggegenstände bezahlten Vorsteuer. 

     

    Beispiel 3: Immobilienerwerb

    Ein russisches Unternehmen erwirbt ein Grundstück, das mit einem Einkaufszentrum bebaut ist. Nach den Vorschriften des russischen Steuergesetzbuches unterliegt dieser Vorgang der Mehrwertsteuer (MwSt) mit einem Steuersatz von 18 v.H. Das russische Recht kennt keine Grunderwerbsteuer. Die MwSt war im Kaufvertrag ordnungsgemäß vereinbart und wurde dementsprechend vom Käufer an den Verkäufer der Immobilie entrichtet; anschließend wurde die Erstattung der Vorsteuer beantragt.  

     

    2. „Argumente“ der Steuerbehörden

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