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  • 01.08.2005 | Steuerplanung

    Gründung einer polnischen Baubetriebsstätte

    von Dr. Marcin Jamrozy, Warschau

    Deutsche Bauunternehmen sind seit Jahren auf dem polnischen Markt erfolgreich tätig. Seitdem Polen EU-Mitglied ist, werden mehr Infrastrukturprojekte mit EU-Mitteln mitfinanziert. An den damit verbundenen Ausschreibungen nehmen auch deutsche Unternehmen teil, die mit einer Betriebsstätte in Polen präsent sind. Der vorliegende Beitrag erläutert den steuerrechtlichen Status einer polnischen Baubetriebsstätte unter Berücksichtigung der ab dem 1.1.05 anzuwendenden Bestimmungen des neuen deutsch-polnischen DBA (im Folgenden: DBAneu). 

    1. Ertragsteuerliche Aspekte

    Im Fokus stehen zunächst die mit der Gründung einer Betriebsstätte in Polen auftretenden ertragsteuerrechtlichen Probleme. 

     

    1.1 Entstehung der Baubetriebsstätte

    Bis Ende 2004 fehlte im polnischen Ertragsteuerrecht die nationale Definition einer Baubetriebsstätte. Seit dem 1.1.05 werden u.a. die Errichtung einer Baustelle und die durch einen Nichtansässigen ausgeführte Bauausführung, Montage oder Installation als Betriebsstätte angesehen (Art. 20 Abs. 13 KStG-PL). Eine bestimmte Zeitdauer wird hierbei nicht vorausgesetzt. Im Hinblick auf die Zeitkomponente ergibt sich jedoch auf der Abkommensebene über die allgemeine Betriebsstättendefinition des Art. 5 Abs. 3 DBAneu ein anderes Ergebnis. Denn eine Betriebsstätte kann erst dann vorliegen, wenn in der Geschäftseinrichtung eine unternehmerische Tätigkeit auf Dauer ausgeübt wird. Dies setzt für eine Bauausführung (bzw. Montage oder Installation) voraus, dass ihre Dauer zwölf Monate überschreitet (Art. 5 Abs. 3 DBAneu). 

     

    Beachte: Obwohl das polnische innerstaatliche Steuerrecht keine Mindestzeitdauer der Bau- bzw. Montageleistungen vorsieht, begründet ein deutscher Unternehmer mit der bloßen Aufnahme einer Bautätigkeit nicht zwingend eine Betriebsstätte in Polen. Vielmehr entsteht diese erst mit Ablauf der im DBAneu vorgesehenen zwölf Monate. Zeitpunkt des Baubeginns ist die Aufnahme der Bautätigkeit (vgl. Schreiben des polnischen Finanzministers vom 30.9.98, PB-7/6012/zakl./98) – z.B. durch vorbereitende Handlungen, wie die Errichtung eines Büros auf der Baustelle. 

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