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  • 01.09.2006 | Steuerplanung

    Fallstricke bei der Verrechnung ausländischer Betriebsstättenverluste

    von StB Dipl.-Betriebsw. Marcus Hornig

    Konzerncontroller stoßen auf ihrer Suche nach Einsparpotenzial immer wieder auf verlustbringende Auslandsbetriebsstätten. Wenn sich dann die Möglichkeit ergibt, diese Verlustbringer gegen einen geringen Veräußerungspreis abstoßen zu können, wird meist schnell gehandelt. Doch hierbei droht dem Konzern über § 2a Abs. 4 EStG eine Nachversteuerung mit zum Teil erheblichen steuerlichen Konsequenzen. Auch wenn der EuGH-GA Maduro in seinem Schlussantrag vom 31.5.06 in der Rs. Rewe Zentralfinanz (C-347/04) § 2a EStG in Teilbereichen für europarechtswidrig hält, gehen das BVerfG und der BFH nach wie vor von der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift aus. Der folgende Beitrag stellt aus Beratersicht haftungsrelevante Aspekte dieser Vorschrift dar.  

    1. Ausgangslage

    Bis einschließlich 1998 gestattete § 2a Abs. 3und 4 EStG auf Antrag den Ausgleich ausländischer Betriebsstättenverluste im Inland. Diese Möglichkeit bewirkte lediglich eine Steuerstundung für Anlaufverluste. Im Gegenzug mussten Gewinne aus dieser ausländischen Betriebsstätte bis zum vollständigen Verlustausgleich der vollen Besteuerung in Deutschland unterworfen werden. Ab 1999 ist diese Verlustberücksichtigung nicht mehr möglich. In der Praxis blieben damit die ab 1999 auflaufenden Betriebsstättenverluste ungenutzt. Soweit sich aber bis 2008 aus der ausländischen DBA-Betriebsstätte ein insgesamt positiver Betrag ergibt, lebt die Hinzurechnungsverpflichtung wieder auf. Lediglich vor 1992 abgezogene Verluste müssen nach Ablauf von sieben Jahren nicht mehr ausgeglichen werden.  

     

    Verlustverrechnung bei Veräußerung der Betriebsstätte

    Die A-GmbH erzielt von 1992 bis 1998 aus ihrer Betriebsstätte in den USA Verluste von 1 Mio. EUR, die auf Antrag mit den in Deutschland angefallenen Gewinnen verrechnet wurden. Von 1999 bis 2005 fielen weitere Verluste in der Betriebsstätte an, die sich in Deutschland nicht mehr steuer-mindernd auswirkten. Im Jahre 2006 entschließt man sich zum Verkauf der Betriebsstätte und erzielt hierdurch einen Veräußerungsgewinn von 50 TEUR.Damit hat die A-GmbH in den USA im VZ 2006 den Betriebsstättenveräußerungsgewinn von 50 TEUR zu versteuern, der in Deutschland dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Zusätzlich sind dem Einkommen in Deutschland 1 Mio. EUR hinzuzurechnen. 

     

    Hinweis: Die Hinzurechnung ist vermeidbar, wenn entweder die Betriebsstätte insgesamt liquidiert oder deren Wirtschaftsgüter einzeln veräußert werden. Auch die Aufgabe ohne fortgeführte Beteiligung ist unschädlich. 

     

    Beachte: Die Hinzurechnungsbesteuerung gilt auch für den Fall der Umwandlung der ausländischen Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, ihre unentgeltliche Übertragung oder Aufgabe. In letzterem Fall müsste für die Hinzurechnung die ursprüngliche Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte ganz oder teilweise von einer Gesellschaft fortgeführt werden, an der die aufgebende Gesellschaft zu mindestens 10 v.H. entweder selbst oder mittelbar beteiligt ist oder die Geschäftstätigkeit von einer nahe stehenden Person i.S. von § 1 Abs. 2 AStG fortgeführt wird. Auf den Hinzurechnungsbetrag findet weder § 16 Abs. 4 noch § 34 EStG Anwendung. 

    2. Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht

    Der eingeschränkte Verlustausgleich bei wertgeminderten EU-Auslandsbeteiligungen nach § 2a EStG verstößt gegen geltendes Gemeinschaftsrecht – so der Generalanwalt Maduro in seinem Schlussantrag vom 30.5.06 in der Rs. REWE Zentralfinanz (C-347/04). Eine in Deutschland ansässige Gesellschaft kann grundsätzlich die Verluste, die ihr aus Teilwertabschreibungen ihrer Beteiligungen an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften entstanden sind, uneingeschränkt abziehen. § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a und S. 2 EStG verstoßen damit sowohl gegen die Niederlassungs- als auch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. 

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