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  • 01.01.2007 | Steuerplanung

    Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten nach dem SEStEG (Teil 1)

    von RA StB Dr. Dietgard Klingberg, Frankfurt a.M. und StB Dr. Dirk Nitzschke, Hamburg

    Am 12.12.06 wurde das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG) im Bundesgesetzblatt verkündet. Mit dem SEStEG soll das deutsche Steuerrecht an die gesellschaftsrechtlichen sowie steuerlichen Entwicklungen und Vorgaben des Europarechts angepasst werden, indem grenzüberschreitende Unternehmenstätigkeiten innerhalb der EU (und EWR) nationalen Unternehmenstätigkeiten gleichgestellt werden. Gleichzeitig werden allerdings detaillierte Regelungen zur Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts eingeführt, die neue Hindernisse für grenzüberschreitende Aktivitäten errichten. Kernpunkt der Neuregelungen bildet die Neufassung des UmwStG, welches künftig Umstrukturierungen innerhalb der EU/EWR erfasst. Die Änderungen des UmwStG sind durch zahlreiche Neuregelungen in den Einzelsteuergesetzen flankiert, wobei die Normierung eines allgemeinen Entstrickungstatbestands, der jede Form der Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts erfassen soll, die bedeutendste Neuregelung ist. Teil 1 dieses Beitrags erläutert die wesentlichen Änderungen außerhalb des UmwStG anhand von Beispielsfällen. 

    1. Entstrickung und Verstrickung

    Die Neuerungen betreffen Entstrickungs- und Verstrickungsvorgänge sowohl im Betriebsvermögen als auch im Privatvermögen. 

     

    1.1 Sachverhalt beim Betriebsvermögen

    Der unbeschränkt Steuerpflichtige A betreibt in Deutschland ein Bauunternehmen. Er überführt einen Baukran zur weiteren Verwendung in eine französische Zweigniederlassung. Der Buchwert des Kranes betrug im Zeitpunkt der Überführung 200.000 EUR, der gemeine Wert 700.000 EUR. 

     

    Alternative: A überlässt den Kran der Zweigniederlassung zur Abarbeitung mehrerer Aufträge für einen Zeitraum von zehn Monaten. Die Rückführung ist von Beginn an vorgesehen. Die Mietaufwendungen für einen vergleichbaren Kran würden für diesen Zeitraum 300.000 EUR betragen.  

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