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  • 01.02.2007 | Steuerpflicht

    Neues 183-Tage-Schreiben erlassen

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    Mit Datum vom 14.9.06 hat der BMF ein neues Schreiben zur Behandlung von Arbeitslohn bei Beschäftigung im Ausland (183-Tage-Schreiben) erlassen (BStBl I, 532). Damit treten die bisherigen BMF-Schreiben zu dieser Problematik aus den Jahren 1995, 2000 und 2002 außer Kraft. Im folgenden Beitrag soll das BMF-Schreiben kurz vorgestellt und die wesentlichen Änderungen zur bisherigen Verwaltungsmeinung dargestellt werden. 

    1. Allgemeines

    Die Ausführungen in dem 183-Tage-Schreiben betreffen nach wie vor nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Solche Einkünfte stehen nach dem OECD-MA grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat als Besteuerungsgrundlage zu, es sei denn, die Tätigkeit wird in dem anderen Staat ausgeübt. Ein Arbeitnehmer übt seine Tätigkeit immer dort aus, wo er sich während der Arbeitszeit aufhält. Entsprechend diesem Grundsatz steht jeweils dem Staat das Besteuerungsrecht zu, in welchem der Arbeitnehmer arbeitet. Von diesem Grundsatz gibt es nun die Ausnahme, dass das Besteuerungsrecht ausnahmsweise dem Ansässigkeitsstaat (Wohnortstaat) zusteht, obwohl der Arbeitnehmer in einem anderen Staat arbeitet, wenn 

     

    • der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält oder
    • die Tätigkeit dort ausübt, der Arbeitgeber, der die Vergütung bezahlt, nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und
    • der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen wird.

    2. Aufenthalt bis zu 183 Tage

    In den meisten DBA und auch im OECD-MA werden alle Tage der Anwesenheit im Tätigkeitsstaat bei der Berechnung der 183 Tage berücksichtigt. Als volle Tage des Aufenthalts im Tätigkeitsstaat sind zu berücksichtigen 

     

    • der Ankunfts- und Abreisetag,
    • alle Tage der Anwesenheit im Tätigkeitsstaat unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Tätigkeit (einschließlich der Samstage, Sonn- und Feiertage),
    • Tage der Anwesenheit im Tätigkeitsstaat während Arbeitsunterbrechungen – z.B. bei Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Lieferungen oder Krankheit, es sei denn, die Krankheit steht der Abreise des Arbeitnehmers entgegen und er hätte ohne sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung im Tätigkeitsstaat erfüllt,
    • Urlaubstage, die unmittelbar oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang vor, während und nach der Tätigkeit im Tätigkeitsstaat verbracht werden.

     

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