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  • 07.09.2009 | SEStEG

    Umwandlung ausländischer Kapitalgesellschaften mit Inlandsbezug in Personengesellschaften

    von StB Dipl.-Finw. Lars Mayer, Jarosch & Partner, Düsseldorf

    In unserer Reihe zum internationalen Umwandlungssteuerrecht (s. auch PIStB 09, 137, 186) werden nachfolgend die Rechtsfolgen dargestellt, die sich bei der Umwandlung einer ausländischen Kapital­gesellschaft in ein Personenunternehmen ergeben, wenn entweder inländische Gesellschafter an der ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt sind oder die ausländische Kapitalgesellschaft über im Inland verstricktes Vermögen verfügt.  

    1. Sachverhalt

    An der niederländischen X-B.V. sind die natürlichen Personen D zu 80 % und N zu 20 % beteiligt. Die Beteiligungen werden jeweils im Privatvermögen gehalten. Die Anschaffungskosten des D belaufen sich auf 60 TEUR. D hat seinen einzigen Wohnsitz in Deutschland, N in den Niederlanden. Die B.V. unterhält neben dem Stammhaus in den Niederlanden (dort befindet sich der Ort der Geschäftsleitung) noch Betriebsstätten in Deutschland, in den USA und in Hongkong. Die Tätigkeit des Stammhauses in den Niederlanden erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 S. 1 EStG.  

     

    Die B.V. weist in ihrer niederländischen Gesamtbilanz ein Eigenkapital von 400 TEUR aus (davon Stammkapital 100 TEUR und Gewinnrücklagen 300 TEUR). Dieser Betrag entfällt zu je einem Viertel auf das Stammhaus und die drei Betriebsstätten. Den einzelnen Vermögensgegenständen des Stammhauses und der Betriebsstätten ist je ein gemeiner Wert von 500 TEUR beizumessen. Es ist beabsichtigt, die B.V. durch einen Formwechsel nach niederländischem Recht in eine C.V., also in eine Personengesellschaft niederländischen Rechts, umzuwandeln. Die C.V. wird in den Niederlanden steuerlich als transparente Mitunternehmerschaft behandelt. Die Beteiligungsverhältnisse sollen unverändert bleiben.  

    2. Zuordnung zu einer der Fallgruppen des UmwStG

    Obwohl zivilrechtlich eine identitätswahrende Umwandlung gegeben ist, fingiert das UmwStG in § 9 UmwStG beim Formwechsel einer Kapital­gesellschaft in eine Personengesellschaft einen Vermögensübergang von einer fiktiv untergehenden Kapitalgesellschaft auf eine fiktiv neu entstehende Personengesellschaft - wie bei einer Verschmelzung. Daher sind die §§ 3 ff. UmwStG anzuwenden.  

    3. „Halbierung“ stiller Reserven

    Bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft tritt eine „Halbierung der stillen Reserven“ ein. Vor der Umwandlung bestanden stille Reserven im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft und im Anteil an der Kapitalgesellschaft. Nach der Umwandlung existiert nur noch die stille Reserve im Betriebsvermögen der Personengesellschaft. Der Anteil an der Personengesellschaft enthält keine eigenen stillen Reserven, da dieser Anteil ertragsteuerlich transparent ist und nur das (anteilige) Betriebsvermögen der Personengesellschaft repräsentiert.  

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