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  • 13.05.2009 | SEStEG

    Einführung in das internationale Umwandlungssteuerrecht

    von StB Dipl.-Finw. Lars Mayer, Jarosch & Partner, Düsseldorf

    Das Umwandlungssteuerrecht stellt eine komplexe Materie dar, da es neben detailliertem steuerlichen Fachwissen auch die Kenntnis bilanzsteuerlicher Sachverhalte erfordert. Mit der Einführung des SEStEG wurde der Anwendungsbereich des deutschen Umwandlungssteuerrechts auf europäische Umwandlungen erweitert, so dass damit auch ein Basis­wissen im Bereich des Internationalen Steuerrechts erforderlich ist. In diesem Beitrag werden die allgemeinen Grundsätze des deutschen Umwandlungssteuerrechts für Sachverhalte mit Auslandsbezug dargestellt. In den folgenden Ausgaben wird dann die konkrete Anwendung dieser Grundsätze anhand von Fallstudien erläutert.  

    1. Fallgruppen des UmwStG

    Bevor ein Sachverhalt umwandlungssteuerlich gewürdigt werden kann, ist zunächst eine Zuordnung des zu prüfenden Sachverhalts zu den Fallgruppen des UmwStG erforderlich. § 1 UmwStG enthält eine Übersicht, welche Umwandlungsvorgänge welchen Vorschriften des UmwStG unterliegen. Für nationale Fälle stellen sich die Fallgruppen wie folgt dar:  

     

    Übertragender  

    Rechtsträger  

    Übernehmender  

    Rechtsträger  

    Gegenleistung  

    gewährt an  

    Vorschriften  

    des UmwStG  

    Zivilrechtlicher Vorgang  

    Kapital­gesellschaft  

    Personen­gesellschaft  

    Gesellschafter  

    von Spalte 1  

    §§ 3-9, 16 UmwStG,  

    § 1 Abs. 1 Nr. 1-4, Abs. 2 UmwStG  

    Nur nach UmwG:  

     

    Kapital­gesellschaft  

    Kapital­gesellschaft  

    Gesellschafter  

    von Spalte 1  

    §§ 11-13, 15  

    UmwStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1-4, Abs. 2 UmwStG  

    Nur nach UmwG:  

     

    Rechtsträger beliebiger Rechtsform  

    Kapital­gesellschaft  

    Person  

    aus Spalte 1  

    §§ 20-23, 25 UmwStG, § 1 Abs. 3, 4 UmwStG  

    • Sacheinlage/Einzelrechtsnachfolge.

    Rechtsträger beliebiger Rechtsform  

    Personen­gesellschaft  

    Person  

    aus Spalte 1  

    § 24 UmwStG  

    § 1 Abs. 3, 4 UmwStG  

    • weitere (Sacheinlage, Beitritt in Personengesellschaft, Aufnahme in Einzelunternehmen, Einräumung atypisch stille Beteiligung, Änderung Beteiligungsquoten)
     

    Im internationalen Bereich gelten diese Fallgruppen grundsätzlich entsprechend, lediglich die anwendbaren zivilrechtlichen Umwandlungswege (Spalte 5 der Übersicht) können andere sein, wenn Umwandlungen nach den zivilrechtlichen Vorschriften ausländischen Rechts erfolgen. Es ist aber zu beachten, dass bei Beteiligung von Rechtsträgern, die nach dem Recht eines Drittlandes (Nicht-EU-Mitgliedstaat) gegründet wurden, die Regelungen des UmwStG u.U. nicht anwendbar sind. Details zur Anwendbarkeit der Vorschriften des UmwStG unter Beteiligung ausländischer Rechtsträger oder bei Umwandlungen nach ausländischem Recht regelt § 1 UmwStG. Soweit danach die Vorschriften des UmwStG nicht anwendbar sind, wird noch die durch das JStG 2009 neu in das EStG eingeführte Vorschrift des § 20 Abs. 4a EStG zu prüfen sein.  

     

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