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  • 01.10.2007 | Schweiz

    Zur missbräuchlichen Rückerstattung der deutschen Kapitalertragsteuer

    von Dr. Hubertus Ludwig und Franziska Bur Bürgin, Basel

    Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sollen Doppelbesteuerungen mit DBA vermieden werden. Dies führt bei Quellensteuern auf Dividenden konsequenterweise dazu, dass bei Mutter/Tochter-Verhältnissen keine Kapitalertragsteuer mehr anfällt. An dieser Stelle können DBA auch missbräuchlich beansprucht werden, was der deutsche Gesetzgeber über die Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG verhindern will. So wurde § 50d Abs. 3 EStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes neu gefasst und verschärft. Dieser Beitrag zeigt die Konsequenzen für die Rückerstattung der deutschen Kapitalertagssteuer durch schweizerische Kapitalgesellschaften auf. 

    1. Ausgangslage

    Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde auf den 1.1.07 auch § 50d Abs. 3 EStG geändert und lautet wie folgt: 

     

    „Eine ausländische Gesellschaft hat keinen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach Abs. 1 oder Abs. 2, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und 

     

    1.für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder

     

    2.die ausländische Gesellschaft nicht mehr als 10 Prozent ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftstätigkeit erzielt oder

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