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  • 09.06.2009 | Schweiz

    Schweizer Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen - Status quo und Ausblick

    von Nadia Tarolli Schmidt, dipl. Steuerexpertin, Basel

    Zwischen Deutschland und der Schweiz bestehen für Steuerbehörden und gerichtliche Instanzen bereits heute diverse Möglichkeiten, sich Informationen zu Steuerpflichten zu beschaffen. Die Amtshilfe ist seit langem im bilateralen DBA geregelt und findet sich in den letzten Jahren vermehrt in Abkommen zwischen der Schweiz und der EU, so beispielsweise im Zinsbesteuerungsabkommen (ZBStA) und im Betrugsbekämpfungsabkommen (BBA). Parallel zur Amtshilfe, welche sich zwischen Verwaltungsbehörden abspielt, existiert die Rechtshilfe; diese erfolgt über richterliche Instanzen. Umfassende Rechtshilfe ist im schweizerischen Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) und im europäischen Pendant, dem Europäischen Übereinkommen vom 20.4.59 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EueR) geregelt. Daneben enthalten auch das BBA und das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14.6.85 (SDÜ) Rechtshilfe­normen. Nach der drohenden Aufnahme der Schweiz auf die „Schwarze Liste“ der OECD für Steueroasen hat der schweizerische Bundesrat im März 2009 beschlossen, den OECD-Standard bei der Amtshilfe in Steuersachen gemäß Art. 26 des OECD-MA zu übernehmen. Dadurch kann der Informationsaustausch im Einzelfall auf konkrete und begründete Anfrage mit anderen Ländern ausgebaut werden. Dieser Beitrag stellt die derzeitigen und künftigen Möglichkeiten der Informationsbeschaffung vor.  

    1. Heutige Möglichkeiten des Informationsaustausches

    1.1 Amtshilfe gemäß DBA Schweiz-Deutschland

    Das DBA zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen wurde im Jahr 1971 abgeschlossen und hinsichtlich der Frage des Informationsaustausches im Jahr 2003 (Inkrafttreten per 1.1.04) erweitert. Das Abkommen behandelt nur direkte Steuern, weshalb auch nur Informationen zu diesen Abgaben erlangt werden können.  

     

    Heute beschränkt die Schweiz den Informationsaustausch in DBA grundsätzlich auf Fragen, die die korrekte Durchführung des Abkommens betreffen. Die Amtshilfe soll sicherstellen, dass der Vertrag richtig angewendet und die Abkommensvorteile nicht missbräuchlich in Anspruch genommen werden. Dafür werden diejenigen Informationen weitergeleitet, über die die Steuerverwaltung verfügt. Handels-, Geschäfts- und Berufsgeheimnisse werden ebenso wie das Bankgeheimnis gewahrt. Innerstaatlichem Recht des Vertragspartners wird nicht zur Durchsetzung verholfen. Zwangsmaßnahmen sind im Zusammenhang mit Amtshilfeverfahren aufgrund der involvierten (Verwaltungs-)Behörden typischerweise nicht vorgesehen.  

     

    Soweit es sich um Betrug oder betrugsähnliche Tatbestände handelt, werden die erwähnten Einschränkungen aufgegeben (vgl. Memorandum of Understanding vom 26.10.04). Auskünfte können hier auch zur Durchsetzung innerstaatlichen Rechts nachgefragt werden. Zur Erlangung der gewünschten Information setzt die Schweiz - soweit notwendig - auch Zwangsmaßnahmen ein (vgl. Verordnung zum schweizerisch-deutschen DBA, SR 672.913.610), sofern zwischen einem betrügerischen Verhalten und der gewünschten Amtshilfemaßnahme ein Zusammenhang besteht (vgl. Revisionsprotokoll vom 12.3.02). Solchen Zwangsmaßnahmen steht das Bankgeheimnis nicht entgegen.  

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