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  • 11.11.2010 | Progressionsvorbehalt

    Besteuerung ausländischer Renteneinkünfte

    von Tim Lühn, RA/StB/FAStR, Lingen/Ems

    Der BFH (14.7.10, X R 37/08, Abruf-Nr. 103302) hat zur Qualifizierung ausländischer (im Streitfall dänischer) Renteneinkünfte im Rahmen der Anwendung des Progressionsvorbehalts Stellung genommen. Er bestätigt darin seine ständige Rechtsprechung, dass die Einbeziehung der ausländischen Renten in den Progressionsvorbehalt direkt aufgrund von § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG basiert, da der konkrete Methodenartikel Art. 24 Abs. 1a DBA Dänemark die Anwendung des Progressionsvorbehalts nicht verbietet.

     

    Sachverhalt

    Der im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kläger und das Finanzamt stritten darüber, ob die vom Kläger 2005 erzielten Einkünfte aus zwei dänischen Renten (DSS und der ATP) mit ihrem jeweiligen Ertragsanteil oder gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem Besteuerungsanteils von 50 % (für 2005) im Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG) zu berücksichtigen waren. Der BFH bestätigte die Besteuerung mit dem 50 %igen Besteuerungsanteil, da beide dänischen Renten als Leibrenten nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG anzusehen waren, da ihre jeweiligen Beiträge zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG berechtigt hätten.  

     

    Anmerkungen und Praxishinweis

    Die Ermittlung der ausländischen Renteneinkünfte habe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach deutschem Steuerrecht zu folgen. Ausländische Renten sind dann mit inländischen Renten vergleichbar, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt (und nicht in allen Einzelheiten) den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht. Bei Renten ist nach deutschem Steuerrecht die Vergleichbarkeit nach dem 3-Säulen-Modell (1. Basisversorgung, 2. Riester-Rente und betriebliche Altersversorgung und 3. Kapitalanlageprodukte, die zwar der Altersvorsorge dienen, aber nicht müssen) zu unterscheiden. Im europarechtlichen Raum wird aber im Regelfall zwischen der gesetzlichen Sozialversicherung(1. Säule: Pflichtmitgliedschaft, Umlageverfahren) und der Altersversorgung (2. Säule: betriebliche Altersversorgung, Einzahlung in Einzel-/Gruppen-/Tarifverträge) unterschieden.  

     

    Die Qualifizierung ausländischer Rentenzahlungen im Rahmen des Progressionsvorbehalts bzw. bei entsprechender Zuweisung des abkommensrechtlichen Besteuerungsrechts der inländischen Besteuerung führt zu erheblichen Unterschieden in der Steuerlast (Ertragsanteil vs. steigender Besteuerungsanteil). Infolge des inländischen 3-Säulen-Modells gegenüber ausländischen 2-Säulen-Modellen sind solche Unterschiede sowie Qualifikationskonflikte und Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden sowohl bei Anwendung des DBA als auch des inländischen Steuerrechts vorprogrammiert.  

    Karrierechancen

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