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  • 05.08.2011 | Organschaft über die Grenze

    Sitz der Organgesellschaft im Inland ist keine Voraussetzung mehr

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Jörg Wagner, MBA International Taxation, New York

    Die Organschaft gilt als beliebtes Gestaltungsmittel, um Gewinne und Verluste von rechtlich selbstständigen Gesellschaften miteinander zu verrechnen. Doch bisher verlangte die Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft auf Ebene der inländische Organgesellschaften u.a. Sitz und Geschäftsleitung im Inland (doppelter Inlandsbezug). Nach einem aktuellen BMF-Schreiben akzeptiert die Finanzverwaltung nunmehr auch im EU-/EWR-Ausland gegründete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland als Organgesellschaften (BMF 28.3.11, IV C 2 - S 2770/09/10001, DStR 11, 674).  

    1. Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland

    Die Europäische Kommission hat am 29.1.09 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet (s. auch Merz/Sajogo, PIStB 11, 156).Die EU Kommission ist der Auffassung, dass der doppelte Inlandsbezug bei Organgesellschaften gegen die Niederlassungsfreiheit des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) verstößt. Sie stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des EuGH (EuGH 9.3.99, C-212/97, Rs. Centros, EuGHE 99, I-01459; EuGH 5.11.02, C-208/00, Rs. Überseering, DB 02, 2424 und EuGH 30.9.03, C-167/01, Rs. Inspire Art, DB 03, 2219). Mangels entsprechender Maßnahmen seitens der Bundesregierung hatte die Europäische Kommission in 2010 den zweiten Schritt eines Vertragsverletzungsverfahrens eingeleitet und sich vorbehalten ggf. Klage beim EuGH einzureichen. Das BMF hat nun mit o.g. Schreiben - nicht jedoch mit einer formellen Gesetzesänderung - reagiert.  

    2. Fallbeispiele

    Nachfolgend sollen die ertragsteuerlichen Folgen anhand von drei Fallbeispielen dargestellt werden.  

     

    Beispiel 1: Der klassische Inlandsfall

    Die A GmbH mit Geschäftsleitung im Inland hält 100 % der Anteile an der B GmbH. Die B-GmbH hat Geschäftsleitung und Sitz in Deutschland.  

     

    Kann eine ertragsteuerliche Organschaft zwischen der A GmbH als Organträger und der B GmbH als Organgesellschaft begründet werden?  

     

     

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