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  • 01.03.2006 | Niedersächsisches Finanzgericht

    Besteuerungsrecht für Entschädigungszahlung aus früherer Tätigkeit in Österreich

    von StB Dr. Oliver Schmidt, Hamburg
    Zahlt ein Arbeitgeber anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses eine Abfindung, handelt es sich bei dieser Zahlung nach deutschem Recht um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Zweifelsfragen zur Besteuerung einer Abfindung treten immer dann auf, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen des aufgelösten Dienstverhältnisses einer Auslands-tätigkeit nachgegangen ist. Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 19.4.05 (11 K 583/01, Abruf-Nr. 060592) dazu Stellung genommen, ob für eine Abfindung das Besteuerungsrecht Deutschlands als Wohnsitzstaat eingeschränkt sein kann, wenn die vormalige Tätigkeit teilweise in einem Land ausgeübt wurde, mit dem Deutschland ein DBA abgeschlossen hat.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger schloss einen Arbeitsvertrag als leitender Angestellter mit einem Unternehmen in Österreich. Eine Kündigung des Vertrags sollte erstmals nach fünf Jahren möglich sein. Der Arbeitgeber löste den Arbeitsvertrag jedoch bereits nach einem halben Jahr auf. In einem arbeitsrechtlichen Vergleich verpflichtete sich der österreichische Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu zahlen. Diese entsprach der Höhe nach den vereinbarten Bezügen für die ursprünglich vereinbarte Laufzeit des Vertrages und wurde in Österreich besteuert. Nach Auffassung des öBMF handele es sich hierbei um nachträgliche Einkünfte aus einer auf österreichischem Staatsgebiet erbrachten nichtselbstständigen Arbeit. Auch das deutsche FA besteuerte die Entschädigung. Nach erfolglosem Einspruch macht der Kläger vor dem FG geltend, das die Tätigkeit zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung führe. Die Klage wurde abgewiesen. 

     

    Anmerkungen

    Die Entschädigung kann grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art. 9 DBA-Österreich 1954 fallen. Danach sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht im Wohnsitzstaat (Deutschland), sondern im Tätigkeitsstaat (Österreich) zu versteuern, wenn die nichtselbstständige Arbeit in Österreich ausgeübt wird oder wurde. Im Streitfall ist die Entschädigung aber nicht für eine konkrete im Inland oder Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt worden. Auch der Umstand, dass die Zahlung der Höhe nach den vereinbarten Bezügen für die ursprünglich vereinbarte Laufzeit des Vertrages entspricht, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn die Zahlung sei für die vorzeitige Aufhebung des Vertrages geleistet worden. Da die Zahlung allein auf Grund einer vertraglichen Regelung erfolgt ist, richtet sich die Besteuerung der Zahlung nach Art. 13 DBA-Österreich 1954, wonach der Wohnsitzsstaat das Besteuerungsrecht für alle Einkünfte hat, die in einer speziellen Verteilungsnorm nicht genannt wurden.  

     

    Zudem können sich die Kläger nicht darauf berufen, dass die Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach so langer Zeit nicht mehr zuzumuten bzw. nicht mehr möglich ist. Denn den Klägern stand es frei, seit dem Erlass des Einkommensteuerbescheids durch das deutsche FA die Einleitung eines Verständigungsverfahrens zu beantragen.  

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