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  • 05.08.2011 | Neue Verständigungsvereinbarung

    Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler, die in Luxemburg arbeiten, unterliegen mit ihrem Arbeitslohn der Besteuerung im Wohnsitz- oder Tätigkeitsstaat. Jetzt hat das BMF die entsprechende Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg vom 26.5.11 veröffentlicht, die praxisrelevante Fragen bei der Besteuerung von Arbeitslohn klärt (BMF 14.6.11, IV B 3 - S 1301-LUX/10/10003, BStBl I 11, 576, Abruf-Nr. 112477).

    1. Hintergrund

    Grenzgänger sind im DBA-Recht Arbeitnehmer, die im Grenzbereich eines Staates arbeiten und nicht täglich zu ihrem Wohnsitz im Grenzbereich des anderen Staates zurückkehren. Sie sind üblicherweise nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt. Grenzgänger können sowohl in Deutschland (Steuerinländer) als auch im Ausland ansässige Arbeitnehmer (Steuerausländer) sein. Einige DBA enthalten Sonderregeln für die Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit von Grenzgängern. Hiernach steht das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat und nur ausnahmsweise dem Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu.  

     

    Das Großherzogtum Luxemburg ist mit mehr als 140.000 Einpendlern/Jahr in der Großregion SaarLorLux europaweit die Region mit der größten grenzüberschreitenden Arbeitnehmermobilität. Anders als etwa das DBA-Frankreich (dort Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich) enthält das DBA-Luxemburg (BGBl II 59, 1269) jedoch keine explizite Grenzgängerregelung.  

     

    Bei einer abhängigen Beschäftigung in Luxemburg gilt nach Art. 10 Abs. 1 DBA-Luxemburg, dass die Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen Vertragsstaat erzielt, nur vom letztgenannten Staat (also im Tätigkeitsstaat Luxemburg) besteuert werden dürfen. Der Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers darf also solche Einkünfte nicht besteuern. Ausnahmsweise dürfen gemäß Art. 10 Abs. 2 DBA-Luxemburg Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit jedoch nur im Wohnsitzstaat (bei einem Pendler nach Luxemburg also in Deutschland) besteuert werden, wenn dieser Arbeitnehmer  

     

    • sich nur vorübergehend (zusammen nicht mehr als 183 Tage im Kalenderjahr) in dem anderen Staat aufhält, wobei kurze Heimfahrten in den Wohnsitzstaat an Wochenenden oder Feiertagen bei der Berechnung der 183-Tage-Frist mit einzubeziehen sind,

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