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  • 07.09.2011 | Lohnsteuerrecht

    Einordnung von Krankenversicherungsbeiträgen für ausländische Saisonarbeitnehmer

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Ein Dauerbrenner im Lohnsteuerrecht ist die Frage, ob eine Leistung des Arbeitgebers als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren ist oder es sich um eine steuerfreie Zuwendung handelt. Vom Arbeitgeber übernommene Krankenversicherungsbeiträge für ausländische Saisonarbeiter können nach einem aktuellen Urteil des BFH auch dann steuerfrei sein, wenn der Arbeitgeber nach einer zwischenstaatlichen, auf Gesetz beruhenden Verwaltungsvereinbarung zur Leistung verpflichtet ist (BFH 14.4.11, VI R 24/10, BFH/NV 11, 1418, Abruf-Nr. 112149).

     

    Sachverhalt

    Ein landwirtschaftlicher Betrieb beschäftigte in den Streitjahren 2001 bis 2003 Saisonarbeiter aus Polen, für die der Betrieb als Arbeitgeber eine private Gruppenkrankenversicherung abschloss und die Beiträge bezahlte. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das FA die Ansicht, dass die Beiträge zur Krankenversicherung der polnischen Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn sind. Deshalb forderte das FA die Nachzahlung von Lohnsteuer. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Der BFH hat dem jetzt widersprochen und die Sache an das FG zur weiteren Tatsachenfeststellung und Entscheidung zurückverwiesen.  

     

    Anmerkungen

    Ob Spargelzeit, Obst- und Gemüsebau oder Weinlese: Gerade im landwirtschaftlichen Bereich ist es inzwischen weithin üblich, ausländische Saisonarbeitskräfte einzusetzen. Wendet der Arbeitgeber hierbei über den Arbeitslohn hinaus weitere Vorteile zu, stellt sich die Frage, ob es sich um eine nicht steuerbare Zuwendung handelt, oder aber um steuerpflichtigen Arbeitslohn.  

     

    Als Arbeitslohn gilt jeder gewährte Vorteil des Arbeitgebers, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Zum Arbeitslohn können deshalb auch Ausgaben zählen, die ein Arbeitgeber leistet, um Arbeitnehmer oder diesen nahe stehenden Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder Absicherung des Todes abzusichern (BFH 11.12.08, VI R 9/05, BStBl II 09, 385). Es ist wie folgt zu unterscheiden:  

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