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  • 23.02.2010 | Kindergeld

    Kindergeld für Grenzpendler, entsandte Arbeitnehmer, Selbstständige und Alleinerziehende

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld

    Der EuGH (20.5.08, C-352/06, DStRE 09, 1251, Rs. Bosmann) hatte bereits entschieden, dass Art 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (VO) nicht dem Bezug von Familienleistungen im Wohnsitzmitgliedstaat nach dessen nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht. Aus einem Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt 6.5.09, St II 2-FG 2020-13/08, BStBl I 09, 541) ergibt sich nun, dass die Umsetzung dieser Entscheidung in innerdeutsches Recht erhebliche Vorteile für Grenzpendler, entsandte Arbeitnehmer, Selbstständige und Alleinerziehende mit anderer Staatsangehörigkeit hat.  

    1. Bisherige Rechtslage

    Nach Art. 13 Abs. 1 VO unterliegt eine Person grundsätzlich nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats. Art. 13 Abs. 2 VO legt fest, dass dies ausschließlich die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats sind, auf dessen Gebiet die Person erwerbstätig ist. Beschäftigungslandprinzip). Vor der Entscheidung des EuGH bedeutete diese Rechtslage, dass folgende Personengruppen keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld hatten:  

     

    • Grenzpendler: Personen mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die wegen Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat oder der Schweiz den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegen,

     

    • Entsandte Arbeitnehmer: Personen mit Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, die von ihrem in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt sind und weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaates unterliegen,

     

    • Selbstständige: Personen mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, die hier nicht erwerbstätig im Sinne des Anhangs I Buchst. E zur VO 1408/71 und dem sozialen Sicherungssystem eines anderen EU-/EWR Mitgliedstaates oder der Schweiz unterliegen. I.d.R. sind das in Deutschland wohnende, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehende Staatsangehörige der neuen EU-Länder,

     

    • Alleinerziehende: Personen mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die wegen Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegen und der andere Elternteil, verstorben, unbekannten Aufenthalts ist oder außerhalb der EU-/EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz wohnt.

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