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  • 01.03.2006 | Japan

    Steuerliche Auswirkungen des neuen japanischen Unternehmensrechts

    von Dipl.-Volksw. Rüdiger Senft, Bonn

    Das japanische Parlament hat am 29.6.05 das neue Unternehmensrecht (Kaisha Ho) verabschiedet, dessen in Kraft treten für Mai 2006 erwartet wird. Mit diesem neuen Unternehmensrecht werden die bestehenden Gesetze in einem einheitlichen Gesetz zusammengefasst. Die wesentlichen Neuerungen der neuen Gesetzgebung betreffen ausländische Investoren, die ihre Aktivitäten in Japan über eine Betriebsstätte ausführen. Daneben wurden neue Gesellschaftsformen wie die Godo Kaisha und die LLP eingeführt. Im Gegenzug wurde die Yugen Kaisha abgeschafft, eine Gesellschaft, die der deutschen GmbH ähnelt. Der folgende Beitrag stellt insbesondere die Neuerungen bezüglich der Betriebsstätten dar und zeigt Restrukturierungsalternativen aus steuerlicher Sicht auf. 

    1. Schein-Auslandsgesellschaften

    Eine für Betriebsstätten ausländischer Konzerne wichtige Neuerung ist der Artikel 821 des neuen Unternehmensrechts. Dieser ordnet an, dass Schein-Auslandsgesellschaften (Giji Gaikoku) ihre Aktivitäten einstellen müssen, die sie über eine Betriebsstätte in Japan ausführen. Eine solche Gesellschaft wird definiert als eine ausländische Gesellschaft, die ihren Hauptsitz in Japan hat oder deren Haupttätigkeit darin liegt, in Japan Geschäfte zu tätigen. Konsequenz aus dieser Gesetzesänderung ist wahrscheinlich, dass die ausländische Scheingesellschaft ignoriert wird und die Geschäftsleitung persönlich für Aktivitäten in Japan haftbar gemacht wird. Da zurzeit nicht absehbar ist inwieweit die Neuregelung auch tatsächlich restriktiv umgesetzt wird, sollten Alternativen der Restrukturierung überdacht werden, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Restrukturierungsoptionen aus deutscher Investorensicht sind beispielsweise:· 

     

    • Sacheinlage des Geschäftsbetriebs durch die Betriebsstätte in eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft;

     

    • Sacheinlage der japanischen Betriebsstätte durch die deutsche Gesellschaft in eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft;

     

    • Verkauf des Geschäftsbetriebs der Betriebsstätte an eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft (diese Alternative entspricht im Prinzip der vorherigen und wird im Folgenden nicht weiter besprochen);

     

    • Verschmelzung der deutschen Gesellschaft auf eine andere verbundene deutsche Gesellschaft, die ihre Haupttätigkeit außerhalb Japans betreibt.

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