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  • 11.11.2010 | Innergemeinschaftliche Lieferung

    Voraussetzungen der vertrauensschutzbasierten Ausnahme vom Buch- und Belegnachweis

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Voraussetzung für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (ig.L.) i.S. von § 6a UStG ist grundsätzlich die ordnungsgemäße Führung des Buch- und Belegnachweises. Ausnahmsweise kann jedoch auch ein fehler- oder lückenhafter Nachweis unbeachtlich sein, wenn aufgrund anderer Umstände die Voraussetzungen einer ig.L. feststehen. Hierzu sind in jüngster Zeit drei interessante Entscheidungen ergangen, die den Anwendungsbereich dieser Ausnahme schärfen.  

    1. Sachverhalt: Ausländische Behördenbescheinigung

    Nach Meinung des BFH (3.5.10, XI B 51/09, BFH/NV 10, 1872) stellen ausländische Behördenbescheinigungen ein wichtiges Indiz dar.  

     

    Händler U1 hatte Fahrzeuge in andere EU-Staaten exportiert, konnte dem FA bei späteren Nachprüfungen jedoch keinen fehlerfreien/lückenlosen Buch- und Belegnachweis präsentieren, woraufhin die Steuerfreiheit versagt wurde. Das FG gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage des U1 jedoch Recht, da trotz der Belegmängel nach seiner Überzeugung feststand, dass es letztlich zur ig.L. der fraglichen Fahrzeuge gekommen sei. Die hiergegen wegen Nichtzulassung der Revision durch das FA angestrengte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der BFH, da er die tatrichterliche Würdigung des FG für nachvollziehbar hielt.  

     

    Das FG hatte aufgrund der Gesamtumstände (insbesondere der Bescheinigungen der ausländischen Behörden über die Zulassung der Fahrzeuge im Ausland) angenommen, dass die Kfz tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht, und damit die Voraussetzungen der „Nachweisalternative“ für § 6a UStG erfüllt waren. Dass U1 nicht alle im Schreiben des BMF (6.1.09 IV B 9 -S 7141/08/10001, BStBl I 09, 60) geforderten Nachweise beigebracht hatte, hielt der BFH für unbeachtlich, denn bei diesem Schreiben handele es sich lediglich um eine die Gerichte nicht bindende normeninterpretierende Verwaltungsanweisung. Auch die vom FA geforderten „lieferungsbezogenen Abholervollmachten“ (BFH 8.11.07, V R 26/05, BStBl II 09, 49, BFH 8.11.07, V R 71/05 BStBl II 09, 52) hielt der BFH nicht für erforderlich, da diese Rechtsprechung inzwischen geändert worden sei (z.B. BFH 12.5.09, V R 65/06, BStBl II 10, 511).  

    2. Sachverhalt: Kein zeitnaher Nachweis für das Verbringen

    Das FG Hamburg (2.3.10, 2 K 191/09) hat eine vertrauensschutzbasierende Befreiung dagegen abgelehnt, wenn der Exporteur keine zeitnah erstellte Empfangsbestätigung bzw. Verbringensversicherung vorlegen kann.  

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